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Urteil der ARK vom 29. Oktober 2004 i.S. K.M., unbekannter Herkunft, angeblich Sudan

Grundsatzentscheid: [1]

Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 17 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 AsylG; Art. 19 Abs. 1 AsylV 1: Prüfung der Altersangaben einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person vor dem Entscheid über die Notwendigkeit der Beiordnung einer Vertrauensperson.

Es ist zulässig, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen.

Décision de principe : [2]

Art. 8 al. 1 let. a et b, art. 17 al. 3, art. 26 al. 2 LAsi ; art. 19 al. 1 OA 1 : examen des données relatives à l’âge d’un requérant soi-disant mineur avant la désignation d’une personne de confiance.

Il est licite de se prononcer, à titre préjudiciel, sur la qualité de mineur dont se prévaut un requérant, avant audition sur ses motifs d’asile et désignation d’une personne de confiance, s’il existe des doutes sur les données relatives à son âge.

Decisione di principio: [3]

Art. 8 cpv. 1 lett. a e b, art. 17 cpv. 3 nonché art. 26 cpv. 2 LAsi; art. 19 cpv. 1 OAsi 1: accertamento, anteriormente alla pronuncia della decisione concernente la designazione di una persona di fiducia, delle dichiarazioni rese da un richiedente l’asilo sulla sua minore età.


[1]  Entscheid über eine Grundsatzfrage gemäss Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b VOARK.

[2]  Décision sur une question de principe selon l'art. 104 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 10 al. 2 let. a et l'art. 11 al. 2 let. a et b OCRA.

[3]  Decisione su questione di principio conformemente all'art. 104 cpv. 3 LAsi in relazione con l'art. 10 cpv. 2 lett. a e l'art. 11 cpv. 2 lett. a e b OCRA.


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È legittimo che l’UFR si pronunci - a titolo pregiudiziale, prima dell’effettuazione dell’audizione particolareggiata sui motivi d’asilo e della designazione di una persona di fiducia - sull’allegata minorità di un richiedente l’asilo allorquando vi sono dei dubbi riguardo all’età dichiarata.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Eigenen Aussagen zufolge soll der Beschwerdeführer aus dem Sudan stammen, dieses Land im November 2003 ohne Reisepapiere verlassen haben und am 17. März 2004 über einen nicht näher bezeichneten Staat in die Schweiz eingereist sein. Am 17. März 2004 stellte er bei der Empfangsstelle des BFF in Basel ein Asylgesuch, wo er am 26. März 2004 summarisch befragt wurde.

Das BFF gab am 19. März 2004 zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers die Durchführung einer radiologischen Untersuchung seines Handknochens (sog. Knochenaltersanalyse) in Auftrag; gleichentags wurde dem BFF mitgeteilt, dass gemäss dieser Knochenaltersanalyse das Knochenalter des Beschwerdeführers einem Alter von 19 Jahren und mehr entspreche.

Am 2. April 2004 fand in der Empfangsstelle eine direkte Bundesanhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 4 AsylG statt. In deren Rahmen gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorweg das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse vom 19. März 2004, wobei er an seinen bisherigen Altersangaben festhielt; unmittelbar im Anschluss daran teilte das BFF dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner Äusserungen und der Tatsache, dass er seine Minderjährigkeit nicht belegen oder glaubhaft machen könne, bei der Weiterbehandlung seines Asylgesuchs davon ausgegangen werde, dass er volljährig sei. Im weiteren Verlauf der Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei Christ und aus dem Sudan ausgereist, weil dort zwischen Muslimen und Christen Krieg herrsche. Muslime hätten sein Haus niedergebrannt und seinen Vater verschleppt; er selbst sei von ihnen mit einem Messer verletzt worden, während seiner Mutter und seiner Schwester die Flucht gelungen sei.

Mit Verfügung vom 5. April 2004 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers und deren Vollzug an.

Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2004 bei der ARK an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen


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Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

Auf Ersuchen des zuständigen Instruktionsrichters der ARK nahm das BFF in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2004 Stellung zur Frage der Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Vertrauensperson beizuordnen; im Übrigen hielt es an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2004 für eine allfällige Replik angesetzte Frist lief am 17. Mai 2004 ungenutzt ab.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3.

3.1. Ist einer unbegleiteten minderjährigen - d.h. unter 18-jährigen (vgl. Art. 1 Bst. d AsylV 1 i.V.m. Art. 14 ZGB; vgl. auch Art. 1 KRK) - Person kein Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist der urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG bzw. Art. 36 Abs. 1 AsylG) durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1; Art. 12 und 22 KRK; EMARK 1998 Nr. 13; 1999 Nr. 18; 2003 Nr. 1 [wo klargestellt wird, dass dieser in EMARK 1998 Nr. 13 statuierte Grundsatz auch unter dem geltenden, am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen Asylgesetz Gültigkeit besitzt]).

3.2. Der Beschwerdeführer gab bei Einreichung seines Asylgesuchs in der Empfangsstelle an, er sei am 17. Januar 1987 geboren. Würden diese Angaben zutreffen, wäre er - auch im heutigen Zeitpunkt - minderjährig, und es hätte für ihn vor der Anhörung vom 2. April 2004 eine Vertrauensperson ernannt werden müssen. Die Vorinstanz vertritt indessen die Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, weshalb ihm denn auch keine Vertrauensperson beizuordnen gewesen sei. Zunächst stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz bei ihrer vorfrageweisen Prüfung des Alters des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen ist, dass er entgegen seinen Angaben nicht minderjährig sei.


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4.

4.1. Die Vorinstanz begründete ihren Befund, dass der Beschwerdeführer nicht als minderjährig zu betrachten sei, im Wesentlichen wie folgt: Die Möglichkeiten der Asylbehörden, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG das tatsächliche Alter einer asylsuchenden Person zu ermitteln, seien sehr eingeschränkt. Gemäss gefestigter Rechtsprechung (EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b; 2001 Nr. 22 und 23; alle unter Verweis auf Art. 8 ZGB) trage eine asylsuchende Person in materieller Hinsicht die Beweislast dafür, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht werde, da sie aus dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten wolle. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit gehe es im Allgemeinen und damit auch im vorliegenden Fall um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen eine asylsuchende Person sprächen. Da im Fall des Beschwerdeführers aufgrund konkreter Indizien ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des von ihm angegebenen Alters bestanden hätten, sei eine Knochenaltersanalyse durchgeführt worden, die keine Hinweise auf eine Minderjährigkeit, sondern auf ein Alter von 19 Jahren und älter ergeben habe, was dessen Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen lasse. Zum Resultat dieser Knochenaltersanalyse habe der Beschwerdeführer keine Stellung genommen. Weitere Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestünden aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes sowie des Umstands, dass er bis heute keine rechtsgenügenden Dokumente eingereicht habe, die seine Identität und damit sein Alter beweisen könnten. Die Frage, ob er in Afrika irgendwo registriert sei, habe der Beschwerdeführer verneint; auf die Indizien gegen die von ihm behauptete Minderjährigkeit angesprochen, habe er an seinen Altersangaben festgehalten und zu Protokoll gegeben, seine Mutter habe ihm vor ungefähr zehn Jahren gesagt, wie alt er sei. Dies reiche indessen nicht, um die auf der durchgeführten Röntgenanalyse der Handknochen des Beschwerdeführers basierende Schlussfolgerung des BFF - die Volljährigkeit des Beschwerdeführers - umzustossen. Der Beschwerdeführer habe seit Einreichung seines Asylgesuchs nichts unternommen, um seine angebliche Minderjährigkeit zu beweisen. Er habe diese auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht glaubhaft zu machen vermocht. Die Minderjährigkeit sei somit unbewiesen geblieben, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und von seiner Volljährigkeit auszugehen sei.

4.2. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmittelschrift an seinen bisherigen Altersangaben fest. Er bekräftigte dabei, dass er sein Alter vor zehn Jahren von seiner Mutter erfahren habe. Aufgrund der Not und der Arbeit in der Landwirtschaft sehe er älter aus, weshalb man zum Schluss gekommen sei, dass er 19 Jahre alt sei; er könne keine Dokumente beibringen, die das Gegenteil bewiesen, weil sein Haus niedergebrannt sei.


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4.3. In seiner Vernehmlassung äusserte sich das BFF zur Frage der Notwendigkeit der Beiordnung einer Vertrauensperson im Wesentlichen wie folgt: Gemäss unschwer zu erkennender Absicht des Gesetzgebers sei die Beiordnung einer Vertrauensperson nur für asylsuchende Personen bestimmt, die tatsächlich minderjährig seien. Das BFF habe Verfahrensmassnahmen getroffen, die es erlaubten, frühestmöglich Klarheit zu schaffen, ob eine geltend gemachte Minderjährigkeit tatsächlich gegeben sei. Sei aufgrund einer Knochenaltersanalyse und weiterer Indizien wie Augenschein oder Aussagen in der Kurzbefragung zu schliessen, dass die Person 19 Jahre oder älter sei, so gehe das BFF ab dem Zeitpunkt dieses Ergebnisses davon aus, dass die asylsuchende Person bereits bei Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen sei. Damit finde gleichzeitig eine Beweislastumkehr zu Lasten der asylsuchenden Person statt; diese müsse mindestens glaubhaft machen, dass sie entgegen der Beweislage tatsächlich minderjährig sei. Das BFF gebe ihr dazu im Rahmen eines rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse sowie zu den weiteren Indizien, die für ihre Volljährigkeit sprächen, explizit Gelegenheit. Da die asylsuchende Person zu diesem Zeitpunkt unter Vorbehalt des Gegenbeweises als volljährig gelte, erübrige es sich, im Zeitpunkt des rechtlichen Gehörs eine Vertrauensperson beizuordnen. Das vom BFF angewandte Verfahren stütze sich massgeblich auf die von der ARK in EMARK 2001 Nr. 22 und 23 entwickelten Grundsätze zur Beweislast für behauptete Minderjährigkeit. Die Asylgesetzrevision vom 1. April 2004 habe zum Ziel, Missbräuche - wozu auch die Vortäuschung eines minderjährigen Alters zähle - bereits in der allerersten Verfahrensphase in den Empfangsstellen aufzudecken und bereits dort wirkungsvoll zu bekämpfen.

5.

5.1. Dem BFF ist zunächst darin zuzustimmen, dass bei fraglicher Minderjährigkeit nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person dafür die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt (EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188; 2001 Nr. 23, Erw. 6c, S. 187). Zu präzisieren gilt es allerdings, dass die asylsuchende Person diese Beweislast von Anfang an trägt, und nicht etwa erst ab dem Zeitpunkt, in dem allfällige Indizien gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechen, wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung andeutet, indem sie in diesem Zusammenhang in zumindest missverständlicher Weise von einer eigentlichen "Beweislastumkehr zu Lasten der asylsuchenden Person" spricht.

5.2. Der Grundsatz, wonach die asylsuchende Person nach Art. 8 ZGB die Beweislast für die von ihr behauptete, von den Asylbehörden jedoch in Zweifel gezogene Minderjährigkeit trägt, wirkt sich allerdings erst dann zu Ungunsten der


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betreffenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt - das heisst weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass jene Person mehr als 18jährig ist -, weil sich andernfalls die Frage der Beweislastverteilung gar nicht stellt (vgl. H. Hausheer/M. Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB [Art. 1 - 10 ZGB], Bern 2003, Rz. 32 zu Art. 8, 9 und 10 ZGB). Unabhängig von der Verteilung der objektiven Beweislast stellen sich nämlich die Fragen der Beweisführung und -würdigung, das heisst, wer die notwendigen Entscheidgrundlagen im Hinblick auf eine Beurteilung der Richtigkeit der Altersangaben zu beschaffen hat und wie allfällige Beweismittel zu würdigen sind. Diese Modalitäten der Sachverhaltsfeststellung - einschliesslich der Frage, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat - und Grundsätze der Beweiswürdigung sind nicht Gegenstand von Art. 8 ZGB, sondern richten sich nach dem für das jeweilige Verfahren massgeblichen Prozessrecht (vgl. Hausheer/Jaun, a.a.O., Rz. 37 zu Art. 8, 9 und 10 ZGB).

5.3.1. So gilt im Asylverfahren gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG, dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere auch ihre Identität offen zu legen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trifft aber nicht nur diese Mitwirkungspflicht, sie hat vielmehr auch einen Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt (vgl. EMARK 2003 Nr. 13, Erw. 4c, S. 84).

5.3.2. Zur Altersabklärung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a - e VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen.

5.3.3. Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188). Dies gilt auch dann, wenn die Behörden einen Nichteintretensentscheid zu fällen gedenken, bei welchem herabgesetzte Beweismassanforderungen hinsichtlich Hinweisen auf eine Verfolgung im weiten Sinne gelten (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. a, Art. 33 Abs. 3 Bst. b, Art. 34 Abs. 2 AsylG), stellt doch das Alter der asylsuchenden Person - insbesondere auch eine allfällige Minderjährigkeit - bloss ein persönliches Merkmal und damit gerade keinen Aspekt einer Verfolgung im weiten Sinne dar (vgl. EMARK 2003 Nr.


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18, Erw. 5b, S. 115; W. Stöckli, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. VIII, Ausländerrecht, Basel u.a. 2002, Rz. 8.95).

5.3.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21). Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 290).

6.

6.1. Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1 Bst. b und c AsylV 1) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (EMARK 2001 Nr. 22, Erw. 3b, S. 182 unten).

6.2. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf "wissenschaftliche Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 abstellen. In der Praxis des BFF handelt es sich dabei in der Regel um so genannte Knochenaltersanalysen (vgl. dazu ausführlich EMARK 2000 Nr. 19). Ungeachtet der beweisrechtlichen Einordnung dieser durch eine Fachperson erstellten Analysen sowie der formellen Anforderungen, welchen sie zu genügen haben, um überhaupt als Entscheidgrundlage zu taugen, ist festzuhalten, dass derartigen Abklärungsergebnissen nur ein äusserst beschränkter Beweiswert zukommt. Nach der Praxis der ARK vermag zwar eine Knochenaltersanalyse als "anderes Beweismittel" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu genügen, sofern die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten (chronologischen) Alter drei Jahre übersteigt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23, Erw. 4, S. 186); dies bedeutet indessen nicht mehr als die Feststellung, dass über das wahre Alter getäuscht wurde. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund einer Knochenaltersanalyse demgegenüber keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen möglich. Ein entsprechender Schluss lässt sich insbesondere auch dann nicht


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ziehen, wenn aufgrund einer Knochenaltersanalyse der Abschluss des Knochenwachstums und damit ein so genanntes Knochenalter von 19 Jahren und mehr festgestellt worden ist, kann doch dies durchaus auch bei Personen mit einem tatsächlichen Alter von wesentlich weniger als 18 Jahren der Fall sein, ohne dass sie sich ausserhalb des statistischen 90-95%-Normalbereichs bewegen würden (vgl. EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 7c, S. 187; vgl. diesbezüglich auch die im Ergebnis gleich lautende Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für pädiatrische Radiologie [SGPR] im Nachgang an deren Jahresversammlung vom 15. Mai 2004, welche der ARK am 25. Mai 2004 übermittelt wurde). Ein festgestelltes Knochenalter von 19 Jahren vermag deshalb höchstens ein - schwaches - Indiz für die Volljährigkeit der betreffenden Person zu bilden; in diesem Sinne und nicht anders ist denn auch die Feststellung in EMARK 2001 Nr. 23 zu verstehen, wonach die Knochenaltersanalyse keine Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben, sondern im Gegenteil dessen Volljährigkeit als "wahrscheinlich" habe erscheinen lassen (vgl. a.a.O., Erw. 6c, S. 187).

6.3. Gewisse Rückschlüsse auf das Alter einer asylsuchenden Person sind allenfalls auch aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbilds möglich, wie es von den Asylbehörden beispielsweise anlässlich einer Befragung wahrgenommen wird (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Indessen kann aufgrund des Erscheinungsbildes das Alter nur sehr grob geschätzt werden. Ein eindeutiger Schluss über die Volljährigkeit beziehungsweise Minderjährigkeit kann auf diese Weise nur dann gezogen werden, wenn es sich um eine Person handelt, deren Alter ganz klar ausserhalb des Grenzbereichs liegt, also entweder noch um ein Kind oder aber um eine erwachsene Person mittleren oder reiferen Alters. Für die Alterskategorie von Jugendlichen beziehungsweise jungen Erwachsenen im Alter von ungefähr 15 - 25 Jahren ist dagegen nach "Augenschein" eine einigermassen zuverlässige Schätzung, ob sie weniger oder mehr als 18 Jahre alt sind, nicht möglich. Da es in Asylverfahren der vorliegenden Art in den meisten Fällen um Personen in der Altersgruppe um zwanzig Jahre geht, kommt dem Beweismittel des Augenscheins insofern kaum praktische Bedeutung zu.

6.4.1. Angesichts des geringen Beweiswertes der beiden zuletzt genannten Beweismittel kommt bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende Bedeutung zu. Dazu ist sie bereits bei der Erhebung der Personalien in der Empfangsstelle (vgl. Art. 26 Abs. 2 AsylG) zu befragen. Bei den betreffenden Angaben handelt es sich um Parteiauskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG, die frei auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen sind (vgl. R. Rhinow/H. Koller/Ch. Kiss-Peter,


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Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Rz. 888; vgl. auch EMARK 1994 Nr. 13, Erw. 3b, S. 114).

6.4.2. Die Befragung der asylsuchenden Person zu ihrem Alter und ihre gleichzeitige Konfrontation mit allfälligen gegen ihre Angaben sprechenden Indizien stellt als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dieser Person selbst dar (vgl. vorne, Erw. 5.3.1. a.E.), sondern dient auch der materiellen Sachverhaltsabklärung im Rahmen der behördlichen Untersuchungspflicht (vgl. BGE 127 I 54, Erw. 2b, S. 56; 124 I 241, Erw. 2, S. 242; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 129, m.w.H.). Zwar schliesst diese behördliche Untersuchungspflicht eine die asylsuchende Person allein treffende, uneingeschränkte Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 105). Allerdings kommt der Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien (vgl. auch dazu Erw. 5.3.1.) naturgemäss gerade dann besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die Behörden haben, welche wiederum ohne Mitwirkung der Parteien diese Tatsachen gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. dazu BGE 128 II 139, Erw. 2b, S. 142 f.; 124 II 361, Erw. 2b, S. 365; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 272; A. Moser/P. Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. 3, Basel u.a. 1998, Rz. 1.6; EMARK 1995 Nr. 23, Erw. 5a, S. 222 f.; M. Nierhaus, Beweismass und Beweislast: Untersuchungsgrundsatz und Beteiligtenmitwirkung im Verwaltungsprozess, München 1989, S. 340 und 438). Gerade über ihr Alter vermag eine asylsuchende Person in aller Regel am besten selbst Auskunft zu geben, während andererseits ohne deren Mitwirkung die Behörden zu einer genauen Altersfeststellung kaum in der Lage sind. Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG sieht denn auch vor, dass Asylsuchende ihre Identität offenzulegen haben; geben sie in der Empfangsstelle keine Identitätspapiere ab (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG), so haben sie zumindest vollständige und wahrheitsgemässe Altersangaben zu machen, was selbstverständlich voraussetzt, dass sie in dieser Hinsicht urteilsfähig sind, das heisst in der Lage, Bedeutung und Tragweite ihrer Mitwirkungspflicht zu erfassen und gemäss dieser Erkenntnis vernünftig zu handeln (vgl. EMARK 1996 Nr. 4, Erw. 2a, S. 26 f., und Nr. 5, Erw. 4a, S. 39, m.w.H.; BGE 124 III 5, Erw. 1a, S. 7 f.). Eine Verletzung dieser Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht hätte in prozessualer Hinsicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu gelten (vgl. in diesem Sinne, wenn auch mit Bezug auf die Angaben zu den Asylgründen, EMARK 1995 Nr. 18, Erw. 3b, S. 186 f., m.w.H.; vgl. auch Nierhaus, a.a.O., S. 291), was allerdings keineswegs bedeutet, dass unwahre Altersangaben für sich allein bereits zu einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG führen könnten (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer


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groben Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG statt vieler EMARK 2003 Nr. 21, Erw. 3d, S. 136, m.w.H.).

6.4.3. Auf ihre Mitwirkungspflicht muss die asylsuchende Person im Sinne einer behördlichen Aufklärungspflicht (vgl. Art. 19 Abs. 3 AsylG; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 274) gerade dann besonders aufmerksam gemacht werden, wenn an der Richtigkeit ihrer Altersangaben, wie sie sich im Allgemeinen bereits aus dem bei der Gesuchseinreichung ausgefüllten Personalienblatt entnehmen lassen, von Anfang an Zweifel bestehen. Diesfalls ist das Alter der asylsuchenden Person im Rahmen der Empfangsstellenbefragung durch gezielte Fragestellung näher abzuklären, wobei die betreffende Person insbesondere auch zu den Gründen für die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren sowie zu ihren persönlichen Lebensumständen (familiäre Verhältnisse, Schulbesuch, Berufsausbildung, bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit usw.) einlässlich zu befragen ist. Einem solchen Vorgehen stehen auch nicht etwa die Feststellungen im Grundsatzentscheid EMARK 1993 Nr. 3 entgegen, denn einen bloss summarischen Charakter weist die Befragung in der Empfangsstelle nur insofern auf, als Asylsuchende auch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt werden (vgl. a.a.O., S. 13; vgl. auch Art. 26 Abs. 2 AsylG), während eine umfassende Erhebung der Personalien der asylsuchenden Person zu den eigentlichen Hauptzwecken dieser Befragung gehört (vgl. wiederum Art. 26 Abs. 2 AsylG; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 AsylV 1). Im Weiteren steht eine noch ohne Beiordnung einer Vertrauensperson durchgeführte, vorfrageweise Prüfung des Alters einer nicht auf den ersten Blick als minderjährig erkennbaren asylsuchenden Person auch in keinem Widerspruch zu den in EMARK 1998 Nr. 13 entwickelten Grundsätzen (vgl. a.a.O., Erw. 4b/ee, S. 94), kann doch - sollte die betreffende Person tatsächlich minderjährig sein - in dieser spezifischen Verfahrenssituation beziehungsweise bei Angaben zu einer so einfachen Frage, wie es diejenige nach dem Alter ist, die Gefahr einer altersbedingten Überforderung ohne weiteres ausgeschlossen werden.

6.4.4. Bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters der asylsuchenden Person in der Empfangsstelle kann es als Indiz gewertet werden, das den Beweiswert ihrer Aussagen über das Alter reduziert, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebliches Heimat- oder Herkunftsland fehlen, wobei allerdings ihrer persönlichen Reife und ihrem Bildungsgrad besonders Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu allgemein EMARK 1999 Nr. 2, Erw. 6d, S. 14). Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass vertiefte länderspezifische Abklärungen nicht bereits im Rahmen der Empfangsstellenbefragung, sondern erst in einem späteren Stadium des Asyl-


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verfahrens zu erfolgen haben, gegebenenfalls unter Beizug eigentlicher Länderexperten.

6.4.5. Kommt die asylsuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der Personalien in der Empfangsstelle nicht oder nur in ungenügendem Masse nach, so dass deren Angaben zu ihrem Alter und zur unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren völlig unsubstanziiert bleiben, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörden vor dem Entscheid über die Notwendigkeit der Beiordnung einer Vertrauensperson keine weiteren Altersabklärungen vornehmen, sondern angesichts der Mitwirkungsverweigerung der betroffenen Person von der Beweislosigkeit und damit - nach der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 ZGB (vgl. vorne, Erw. 5.1.) - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgehen. Damit ist allerdings noch nicht unbedingt gesagt, dass die betreffende Person tatsächlich volljährig ist. Es ist durchaus möglich, dass die in der Empfangsstelle vorgenommene Feststellung der Beweislosigkeit beziehungsweise der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit - welcher insofern kein definitiver Charakter zukommt - im weiteren Verlauf des erst- oder zweitinstanzlichen Verfahrens entkräftet wird, indem die asylsuchende Person die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft macht. Dies wiederum bedeutet, dass es für das BFF durchaus angezeigt sein kann, die für Minderjährige geltenden Verfahrensgarantien auch dann einzuhalten, wenn es die Altersangaben einer unbegleiteten, ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person bezweifelt; denn die nachträgliche Feststellung im Beschwerdeverfahren, dass die Altersangaben der betreffenden Person - und damit die von ihr geltend gemachte Minderjährigkeit - als glaubhaft zu erachten sind, ihr aber vor der Anhörung zu den Asylgründen keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist, hätte die Kassation des vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge (vgl. EMARK 1998 Nr. 13; 1999 Nr. 3, Erw. 3c, S. 20; 1999 Nr. 18, Erw. 5c und 5d/aa, S. 119 f.).

7.

7.1. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer vor seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 2. April 2004 keine Vertrauensperson ernannt worden, weil die Vorinstanz bereits zu jenem Zeitpunkt davon ausgegangen war, dass er entgegen seinen Behauptungen volljährig sei. Zwar spricht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers als einer „auf der durchgeführten Röntgenanalyse der Handknochen (…) basierenden Schlussfolgerung“, womit sie aber nach dem bisher Gesagten zu verkennen scheint, dass einer Knochenaltersanalyse mit Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit nur ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. dazu im Einzelnen vorne, Erw. 6.2). Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Vorinstanz angesichts


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der völlig unsubstanziierten Altersangaben des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht von der Beweislosigkeit und damit Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist. So hat der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle zum einen in sehr unbestimmter Weise erklärt, seine Geburt sei nirgends registriert, und er habe sein Geburtsdatum lediglich von seiner Mutter erfahren. Zum anderen hat er aber auch keine nachvollziehbaren Gründe für die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren genannt, beschränkte er sich doch diesbezüglich auf die wenig plausible Aussage, er habe solche Papiere nie gehabt und auch nicht beantragt. Als Indiz gegen die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit ist im Weiteren auch die vage und realitätsfremde Beschreibung seines Reisewegs - er sei mit einem Schiff von einem ihm unbekannten Ort zu einem ihm ebenfalls nicht bekannten Ort gereist, wobei er von einem weissen Mann begleitet worden sei - anzuführen. Besonders ins Gewicht fällt schliesslich, dass er völlig unsubstanziierte beziehungsweise offensichtlich tatsachenwidrige Angaben zu seinem angeblichen Heimatland, dem Sudan, gemacht hat, wobei in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass er zu den Nachbarländern des Sudans fälschlicherweise auch Somalia und Sierra Leone gezählt, wiederholt von „Kantoun“ (Schreibweise des Beschwerdeführers) als der Hauptstadt des Sudans gesprochen, Pidgin Englisch beziehungsweise Englisch als die einzigen von ihm gesprochenen Sprachen bezeichnet und sich keiner Ethnie zugehörig erklärt hat (vgl. dazu ausführlicher hinten, Erw. 9). Selbst von einer tatsächlich minderjährigen Person könnten diesbezüglich substanziiertere Angaben erwartet werden.

7.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung vom 2. April 2004, in deren Rahmen ihm auch das rechtliche Gehör zur Knochenaltersanalyse vom 13. März 2004 gewährt wurde, enthielten nichts, das den Schluss gerechtfertigt hätte, die nach der Befragung in der Empfangsstelle - wie soeben dargelegt - unbewiesen gebliebene Minderjährigkeit sei nachträglich glaubhaft gemacht worden. Vielmehr erschöpften sich seine Ausführungen in dieser Hinsicht darin, dass er erneut bekräftigte, er sei minderjährig, besitze aber keine Beweise, die dies belegen könnten, und habe sein Alter vor zehn Jahren von seiner Mutter erfahren.

7.3. Auch im Verfahren vor der ARK hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen liesse, sondern im Wesentlichen lediglich seine bisherigen, unsubstanziierten Altersangaben wiederholt (vgl. dazu vorne, Erw. 4.2.).

7.4. Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nach der Befragung in der Empfangsstelle unbewiesen geblieben ist und von ihm auch im weiteren Verlauf des Asylverfahrens


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nicht glaubhaft gemacht worden ist, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass ihm vor der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. April 2004 keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist. Nachfolgend wird somit zu prüfen sein, ob das BFF zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

8. [allgemeine Ausführungen zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG]

9.

9.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, zur Abgabe von Identitätspapieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, und sich in seinen Vorbringen keine Hinweise auf eine Verfolgung finden liessen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen würden.

9.2. Die ARK schliesst sich dieser Einschätzung an. Mit Bezug auf die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren, seine angebliche Herkunft aus dem Sudan und seinen Reiseweg hat der Beschwerdeführer nämlich bereits bei der Befragung in der Empfangsstelle - wie bereits dargelegt (vgl. vorne, Erw. 7.1.) - völlig unsubstanziierte beziehungsweise offensichtlich tatsachenwidrige Angaben gemacht. Plausiblere Ausführungen vermochte er auch anlässlich der direkten Bundesanhörung nicht zu machen. Vielmehr ist dem BFF darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine überzeugende Erklärung dafür geliefert hat, wie er ohne Identitätspapiere per Schiff von Afrika nach Europa reisen konnte, ohne je von den Grenzkontrollen aufgegriffen zu werden. Im Weiteren haben sich die Zweifel an der von ihm behaupteten sudanesischen Herkunft aufgrund seiner Aussagen bei der direkten Bundesanhörung bestätigt. So bekräftigte er beispielsweise, in seinem Elternhaus ausschliesslich Englisch gesprochen zu haben, was angesichts der sprachlichen Verhältnisse im Sudan einer plausiblen Erklärung bedurft hätte, die er jedoch mit dem blossen Hinweis darauf, dass sein Vater Christ gewesen sei und verlangt habe, dass nur Englisch gesprochen werde, keineswegs zu liefern vermochte. Für die zahlreichen weiteren Aspekte, die gegen eine sudanesische Herkunft des Beschwerdeführers sprechen, kann im Übrigen zum einen auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. wiederum Erw. 7.1.), zum anderen auf die Akten verwiesen werden. Zwar ist eine eingehende Prüfung von allfälligen Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne genauere Kenntnis der Herkunft des Beschwerdeführers - die vorliegend aufgrund seiner unsubstanziierten beziehungsweise tatsachenwidrigen landesspezifischen Angaben als unbekannt zu bezeichnen ist, wobei immerhin gewisse Hinweise auf eine Herkunft aus Nigeria bestehen - nicht denkbar. Dennoch kann die Frage seiner Herkunft für die Beurtei-


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lung der Beschwerde letztlich offen bleiben. Zwar sind allfällige, auf menschliche Einwirkungen zurückzuführende Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 14a Abs. 2 - 4 ANAG, die - wie bereits dargelegt - vom weiten Verfolgungsbegriff gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ebenfalls erfasst werden, von der ARK grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch - auch in diesem Zusammenhang - ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person nach Art. 8 AsylG. Verunmöglicht es die Beschwerde führende Person den Asylbehörden durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht überhaupt sinnvoll zu prüfen, ob ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, kann es nach Treu und Glauben nicht Sache der ARK sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 262 f.). Im Weiteren ist festzustellen, dass die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, im Oktober 2003 im Sudan Opfer eines bewaffneten Übergriffs durch muslimische Kämpfer geworden zu sein, unsubstanziiert und realitätsfremd und damit offensichtlich haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgefallen sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang denn auch fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers liessen angesichts ihres stereotypen und oberflächlichen Charakters - so sei er insbesondere nicht in der Lage gewesen, den Alltag in einem von einem bewaffneten Konflikt beherrschten Gebiet lebensnah zu beschreiben - keine Zweifel daran, dass er das von ihm Geschilderte so nicht erlebt haben könne.

9.3. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften, zumal sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, erneut seine sudanesische Herkunft zu bekräftigen und sich auf den von ihm geltend gemachten bewaffneten Übergriff durch muslimische Kämpfer zu berufen, ohne dass er aber dazu substanziiertere und damit überzeugende Angaben machen würde. Damit gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten ist.

 

 

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