1994 / 13 - 114

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S. 273, Fussnote 70, sowie das Urteil der ARK [nachstehend Nr. 14; Red.] vom 22. Februar 1994 i.S. T.A. mit Hinweisen auf: R. Rhinow/ B. Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. [und unveränderten 6.] Auflage der Schweizerischen Verwaltungsrechtsprechung von Max Imboden und René A. Rhinow, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 82 B III b, S. 267; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 132; A. Grisel, Traité de droit administratif, Volume 1, Neuchâtel 1984, S.381; G. Müller, Kommentierung von Artikel 4 BV, in: Aubert/Eichenberger/Müller/Rhinow/Schindler [Hrsg.]: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel u.a. 1990, N 105; A. Kölz / I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 90). Eine Pflicht zur vorgängigen Anhörung des Beschwerdeführers besteht demzufolge in bezug auf (allenfalls abweichende) Aussagen von Drittpersonen, da es sich hierbei um ein dem Beschwerdeführer zuvor nicht bekanntes Sachverhaltselement handelt (s. dazu das soeben zitierte Urteil der ARK). Kommt das BFF bei der Prüfung der Aussagen des Asylbewerbers zum Schluss, dass der entscheidswesentliche Sachverhalt im Sinne von Artikel 12 VwVG noch nicht erstellt ist, und ordnet es deshalb zusätzliche Beweiserhebungen an, an denen Dritte beteiligt sind, so ist dem Asylbewerber das Ergebnis dieser weiteren Beweiserhebung bekannt zu geben, und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Mehr lässt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesrates vom 14.12.1987 (ASYL 1988/1 S. 15) ableiten, bezieht sich doch dieser Entscheid nicht auf die Frage einer Stellungnahme zu festgestellten Widersprüchen, sondern zum Ergebnis einer Botschaftsanfrage.

Ob die vom Asylgesuchsteller gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten in einer Weise voneinander abweichen, dass sie im Sinne von Artikel 12a Absatz 3 AsylG als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen anzusehen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung; die Vorbringen des Gesuchstellers anlässlich der Befragungen in der Empfangsstelle, durch die kantonale Fremdenpolizei, sowie allenfalls durch die Bundesbehörden, gelten nämlich analog der Aussagen in einer zivilrechtlichen 'Parteibefragung' als Beweismittel und unterliegen demnach der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. zur zivilrechtlichen Konzeption M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, dritte Auflage, Zürich 1979, S. 352 ff.). In diesem Sinne ist auch Artikel 12 VwVG zu verstehen. Entgegen der in der asylrechtlichen Literatur zum Teil geäusserten Meinung (W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a.M. 1990, S. 256 f.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 144, 215 f.) kann deshalb aus dem Grundsatz