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treter gehörig bevollmächtigt. Die Prozessfähigkeit von M. V. ist mithin gegeben.

Ebenso sind die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt; die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

3. - Die Asylrekurskommission beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Ueberprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei (vgl. Urteil der ARK vom 10.8.1993 i.S. C.K.; EMARK 1993 Nr. 36, S. 250 f. mit weiteren Hinweisen). Einzig dies ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; die geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführerin demgegenüber sind im vorliegenden Verfahren nicht materiell zu prüfen.

4. a) Urteilsunfähig im zivilrechtlichen Sinne ist eine Person, der infolge ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder anderer Ursachen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsunfähigkeit ist nicht in abstraktem Sinne festzustellen, sondern vielmehr, in relativem Sinne, bezogen auf die konkret in Frage stehenden Handlungen zu prüfen (vgl. statt vieler: P. Tuor/B. Schnyder/J. Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., Zürich 1995, S. 76; J.-M. Grossen, Das Recht der Einzelpersonen, In: M. Gutzwiller u.a., Schweizerisches Privatrecht, Band II, Basel/Stuttgart 1967, S. 319); das ZGB sieht bezüglich der Urteilsunfähigkeit infolge Kindesalters von generalisierenden Regeln im Sinne der Festlegung einer starren Altersgrenze ab (vgl. statt vieler: Tuor/Schnyder/Schmid, a.a.O., S. 76; E. Bucher, Das Personenrecht, Die natürlichen Personen, Kommentar zu den Art. 11-26 ZGB, Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 1976, N 67 ff. zu Art. 16 ZGB).

Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens setzt voraus, dass eine Person als Asylbewerber in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens und der dazu erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erfassen, bezüglich der nötigen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern.

Die Vorinstanz ging davon aus, M. V. - die zur Zeit der Einreichung ihres Asylgesuches 7 1/2 Jahre alt war - fehle es an der für die Durchführung eines Asylverfahrens erforderlichen Urteilsfähigkeit. Sie hielt in diesem Zusammen-