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eine Verbeiständung Minderjähriger unter Umständen erforderlich sein. Gerade
bei unbegleiteten Minderjährigen ergeben sich im erstinstanzlichen Verfahren zudem oft
auch heikle Abklärungsfragen oder Verfahrenssituationen, die sie aufgrund ihrer
altersbedingten Unerfahrenheit überfordern und denen sie um so weniger gewachsen sind, je
mehr sich der Kultur- und Rechtskreis, aus dem sie stammen, vom schweizerischen
unterscheidet, und je weniger sie die Sprache verstehen, in welcher das Verfahren geführt
wird. Zu beachten ist sodann auch, dass sich unbegleitete Minderjährige während des
Verfahrens in einer für die eigene Entwicklung wichtigen Lebensphase ohne soziales Netz
in einer fremden Kultur aufhalten und sich dadurch, ungeachtet der Erlebnisse und
Umstände, die sie zum Verlassen von Familie und Heimat veranlasst haben, und ungeachtet
der damit einhergehenden Eindrücke, im Vergleich zu erwachsenen Personen ohnehin in einer
besonders schwierigen Situation befinden. Aus den genannten Gründen verfügen
unbegleitete Minderjährige daher regelmässig nicht über die notwendigen Fähigkeiten
und Kenntnisse, um während der Anhörung bzw. im weiteren Verfahrensverlauf selbst für
die Wahrung ihrer Rechte zu sorgen oder spezifischen Mitwirkungspflichten nachzukommen,
wenn dies von ihnen verlangt werden sollte. Es rechtfertigt sich daher die Annahme, dass
sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Asyl- und Wegweisungsverfahren generell auf
juristischen Rat und Beistand angewiesen sind. Anvisiert ist selbstverständlich nicht
eine Einschränkung der aus Art. 12 KRK fliessenden Rechte (Recht des Kindes, sich in
allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und Pflicht der Behörden, das
Kind unmittelbar oder durch einen Vertreter bzw. eine geeignete Stelle anzuhören und
seine Meinung angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu
berücksichtigen), sondern vielmehr die Unterstützung des Kindes durch einen dafür
geeigneten Erwachsenen bei der Wahrnehmung gerade dieser Rechte. Angesichts der im Asyl-
und Wegweisungsverfahren potentiell betroffenen Rechtsgüter erscheint es unter diesen
Umständen mit Art. 4 BV unvereinbar, dass ein unbegleiteter urteilsfähiger
Minderjähriger im Asylverfahren zwar selbständig um Schutz der höchsten Rechtsgüter
des Menschen überhaupt (Leib, Leben, Freiheit; vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG) ersuchen kann,
faktisch aber unter Umständen seine Rechte im Verfahren nicht wahrnehmen bzw. seinen
Pflichten nicht nachkommen kann, weil er völlig auf sich gestellt ist. Ungeachtet der
Frage der Mittellosigkeit und der Verfahrensaussichten - letztere lassen sich ohnehin erst
nach der Anhörung zu den Asylgründen beurteilen - erscheint eine Verbeiständung von
unbegleiteten Minderjährigen daher geboten und darüber hinaus auch im Interesse einer
effizienten Verfahrensabwicklung von Nutzen. Es ist daher davon auszugehen, dass ein
unbegleiteter Minderjähriger jedenfalls dann einen direkt aus Art. 4 BV fliessenden An-
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