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tet die Anhörung und er kann Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes stellen lassen (Art. 15a Abs. 3 AsylG). Er bestätigt im Protokoll seine Mitwirkung und er kann dabei Einwendungen anmelden und weitere Abklärungen anregen (Art. 15a Abs. 5 AsylG). Er hat aber keine Parteirechte (Art. 15a Abs. 3 AsylG). Der Gesuchsteller kann sich bei der Anhörung durch einen Vertreter und einen Dolmetscher seiner Wahl, die selber nicht Gesuchsteller sind, begleiten lassen (Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Nach der Anhörung werden die Akten dem BFF zum Entscheid über das Asylgesuch zugestellt. Das BFF tritt auf das Asylgesuch nicht ein, sofern ein Nichteintretensgrund gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 AsylG vorliegt. Wird aufgrund der Anhörung zu den Asylgründen offensichtlich, das der Gesuchsteller weder beweisen noch glaubhaft machen kann, dass er Flüchtling ist, und seiner Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt. Umgekehrt kann das BFF ohne weitere Abklärungen Asyl gewähren oder aber, wenn dem Gesuchsteller zwar kein Asyl gewährt werden kann, der Vollzug der Wegweisung aber nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist, ohne weitere Abklärungen einen Asyl- und Wegweisungsentscheid treffen und anstelle der Ansetzung einer Ausreisefrist die vorläufige Aufnahme anordnen (Art. 16b Abs. 1 und 2 AsylG). In den übrigen Fällen trifft das BFF zunächst die notwendigen zusätzlichen Abklärungen (Art. 16c AsylG). Der Entscheid des BFF wird dem Gesuchsteller mittels anfechtbarer Verfügung eröffnet. Zu beachten ist ferner, dass der Gesuchsteller nicht nachweisen, sondern lediglich glaubhaft machen muss, dass er Flüchtling ist (vgl. Art. 12a Abs. 1 AsylG). Im Asylverfahren gilt schliesslich der Untersuchungsgrundsatz, allerdings ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten des Gesuchstellers (vgl. Art. 12b AsylG).

Wird einem unbegleiteten Minderjährigen von der zuständigen Vormundschaftsbehörde kein gesetzlicher Vertreter ernannt und wird er auch sonst nicht vertreten oder beraten, sieht er sich bei der Anhörung zu den Asylgründen unvorbereitet drei ihm unbekannten erwachsenen Personen (Befrager, Dolmetscher, Hilfswerksvertreter) gegenüber, von denen keine - auch nicht der Vertreter des Hilfswerks - explizit verpflichtet ist, seine Interessen zu wahren. Er bleibt damit in der für den weiteren Verfahrensverlauf zentralen Phase der Anhörung zu den Asylgründen sich selbst überlassen. Soweit urteilsfähig, ist er zwar in der Lage, seine Gründe darzulegen, die ihn zur Flucht veranlasst haben. Ob er in bezug auf das Asylverfahren überhaupt urteilsfähig ist, lässt sich indessen meist erst im Verlauf der Anhörung zu den Asylgründen beurteilen. Schon in bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit und damit verbunden der Möglichkeit, selbständig ein Asylgesuch einreichen zu können, kann