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M. Forster, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93 [1992] 459 ff.). Darüber hinaus besteht
gestützt auf Art. 4 BV ein verfassungsmässiger Anspruch auf amtliche Verbeiständung,
falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des
Betroffenen eingreift. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des
Betroffenen droht, besteht der Anspruch immerhin noch dann, wenn zur relativen Schwere des
drohenden Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,
denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 120 Ia 45
Erw. 2a; BGE 119 Ia 265 f. Erw. 3 b).
Das Bundesgericht berücksichtigt bei der Prüfung der sachlichen Notwendigkeit die
konkreten Umstände des Einzelfalles und die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften (BGE 119 Ia 265 Erw. 3 b). Als sachlich notwendig bezeichnet es die
Verbeiständung, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind
und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den
Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Als besondere Schwierigkeiten fallen
dabei nicht nur Umstände wie Kompliziertheit der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des
Sachverhaltes und dergleichen, sondern auch persönliche Umstände der Partei, wie das
Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und
geistig-psychische Verfassung in Betracht (vgl. BGE 123 I 147 Erw. 2 b.cc).
ee) Nach Einreichung des Asylgesuches werden in der Empfangsstelle die Personalien des
Gesuchstellers erhoben, er wird erkennungsdienstlich behandelt und es werden die
Reisepapiere und die Identitätsausweise zu den Akten genommen; ausserdem wird er
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen gefragt, warum er sein Land verlassen hat
(Art. 14 Abs. 2 AsylG). Das BFF ist dabei berechtigt, alle Informationen zu erheben, die
für einen Entscheid über den Aufenthalt in der Schweiz während des Asylverfahrens
wesentlich sind (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Der Gesuchsteller wird zudem auf seine Rechte und
Pflichten aufmerksam gemacht (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Anschliessend wird der Gesuchsteller
einem Kanton zugewiesen (Art. 14a Abs. 3 AsylG). Dort wird er von der zuständigen
kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört (Art. 15 Abs. 1 AsylG), sofern nicht das
BFF eine Direktbefragung durchführt (Art. 15 Abs. 3 AsylG). Über die Anhörung wird ein
Protokoll geführt, das vom Gesuchsteller und gegebenenfalls vom Dolmetscher unterzeichnet
wird. Der Anhörung wohnt ein Hilfswerksvertreter bei, sofern der Gesuchsteller dies nicht
ablehnt (Art. 15a Abs. 1 AsylG). Dieser beobach-
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