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und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem
Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder
über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören,
festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder
einer anderen Person befindet oder nicht". Die Schweiz hat mit der Ratifikation der
Kinderrechtskonvention bekräftigt, dass sie das Kind als Individuum betrachtet, das
besonders zu schützen ist (vgl. St. Wolf, Die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes
und ihre Umsetzung in das schweizerische Kindesrecht, in ZBJV 1998 S. 125 f.). Diesem
Umstand ist bei der Auslegung des geltenden innerstaatlichen Rechts Rechnung zu tragen. Es
erscheint deshalb angezeigt, die gegenwärtige Praxis zu überprüfen.
dd) Die ARK hat in EMARK 1997 Nr. 23, S. 186 f. Erw. 5 unter Hinweis auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 25. Juni 1996 i.S. Amuur gegen
Frankreich (17/1995/523/609, Ch. 45; publiziert in EuGRZ 1996 S. 577 ff.) festgehalten,
dass das BFF bei Asylgesuchen am Flughafen gemäss Art. 13d AsylG verpflichtet ist,
abzuklären und zu prüfen, ob ein Minderjähriger einen Rechtsbeistand benötigt, um die
Formalien eines Asylgesuches erfüllen zu können. Es fragt sich angesichts dessen, ob ein
Minderjähriger nicht auch im erstinstanzlichen ordentlichen Asylverfahren Anspruch auf
Verbeiständung hat. Da weder das Asylgesetz noch das auf das Asylverfahren ergänzend zur
Anwendung gelangende VwVG bzw. OG (vgl. Art. 12 AsylG) entsprechende Vorschriften kennt,
käme die Anerkennung eines Anspruchs auf Verbeiständung nur gestützt auf Art. 4 BV in
Frage.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die bedürftige Partei gestützt auf Art. 4 BV
einen allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn
ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erforderlich machen (BGE 122 I 51 Erw. 2c.bb; 120 Ia 45 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser
Anspruch gilt nach neuerer Rechtsprechung als verfassungsmässige Minimalgarantie auch in
nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (BGE 122 I 271 Erw. 2a; BGE 119 Ia 265 Erw. 3a). Ein
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung kann sich demnach auch im erstinstanzlichen
Asyl- und Wegweisungsverfahren ergeben. Ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Verbeiständung besteht indessen nicht voraussetzungslos. Er setzt vielmehr kumulativ die
Bedürftigkeit des Gesuchstellers, die Notwendigkeit der Verbeiständung sowie die
Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche voraus (vgl. BGE 123 I 147 Erw. 2
b.bb; |