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und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denen die genannten Staaten als Vertragsparteien angehören, festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht". Die Schweiz hat mit der Ratifikation der Kinderrechtskonvention bekräftigt, dass sie das Kind als Individuum betrachtet, das besonders zu schützen ist (vgl. St. Wolf, Die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes und ihre Umsetzung in das schweizerische Kindesrecht, in ZBJV 1998 S. 125 f.). Diesem Umstand ist bei der Auslegung des geltenden innerstaatlichen Rechts Rechnung zu tragen. Es erscheint deshalb angezeigt, die gegenwärtige Praxis zu überprüfen.

dd) Die ARK hat in EMARK 1997 Nr. 23, S. 186 f. Erw. 5 unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 25. Juni 1996 i.S. Amuur gegen Frankreich (17/1995/523/609, Ch. 45; publiziert in EuGRZ 1996 S. 577 ff.) festgehalten, dass das BFF bei Asylgesuchen am Flughafen gemäss Art. 13d AsylG verpflichtet ist, abzuklären und zu prüfen, ob ein Minderjähriger einen Rechtsbeistand benötigt, um die Formalien eines Asylgesuches erfüllen zu können. Es fragt sich angesichts dessen, ob ein Minderjähriger nicht auch im erstinstanzlichen ordentlichen Asylverfahren Anspruch auf Verbeiständung hat. Da weder das Asylgesetz noch das auf das Asylverfahren ergänzend zur Anwendung gelangende VwVG bzw. OG (vgl. Art. 12 AsylG) entsprechende Vorschriften kennt, käme die Anerkennung eines Anspruchs auf Verbeiständung nur gestützt auf Art. 4 BV in Frage.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die bedürftige Partei gestützt auf Art. 4 BV einen allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 122 I 51 Erw. 2c.bb; 120 Ia 45 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Anspruch gilt nach neuerer Rechtsprechung als verfassungsmässige Minimalgarantie auch in nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (BGE 122 I 271 Erw. 2a; BGE 119 Ia 265 Erw. 3a). Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung kann sich demnach auch im erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren ergeben. Ein verfassungsmässiger Anspruch auf Verbeiständung besteht indessen nicht voraussetzungslos. Er setzt vielmehr kumulativ die Bedürftigkeit des Gesuchstellers, die Notwendigkeit der Verbeiständung sowie die Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche voraus (vgl. BGE 123 I 147 Erw. 2 b.bb;