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spruch auf Beiordnung einer rechtskundigen Person hat, wenn ihm die Vormundschaftsbehörde (noch) keinen gesetzlichen Vertreter bestellt hat, der für eine rechtskundige Vertretung sorgen oder zumindest besorgt sein könnte beziehungsweise wenn feststeht, dass ihm niemand zur Seite steht, der ihn juristisch beraten und unterstützen könnte. Diese Auslegung von Art. 4 BV kommt auch dem Anliegen von Art. 22 Abs. 1 KRK, einem Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt, angemessen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung seiner Rechte zukommen zu lassen, entgegen.

ff) Zeichnet sich ab, dass die zuständige Behörde vormundschaftliche Massnahmen gar nicht oder nicht innerhalb vernünftiger Zeit anordnen wird, und hat der unbegleitete Minderjährige selbst keine rechtskundige Person zur Wahrung seiner Interessen beigezogen, die aufgrund ihrer Vertrautheit mit der Materie des Asylverfahrens dazu in der Lage ist, ist die mit der Anhörung gemäss Art. 15 AsylG befasste Behörde deshalb verpflichtet, gegebenenfalls über das BFF sicherzustellen, dass einem unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen eine rechtskundige Person beigeordnet wird, bevor die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird.

c) (...)

5. - (...)

d) Der Beschwerdeführer wendet in seiner ergänzenden Eingabe vom 14. Oktober 1996 unter Berufung auf Art. 22 KRK schliesslich ein, die Vorinstanz sei verpflichtet, die näheren Umstände im Heimatland abzuklären. Aufgrund der Kinderrechtskonvention sei dies unabdingbare Voraussetzung für eine Rückschaffung. Es erscheine deshalb fraglich, ob das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK gewahrt sei. Es wirft sich damit die Frage auf, ob und inwiefern die KRK in bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges der Wegweisung von Belang ist.

aa) Art. 22 KRK hält in Abs. 2 die Vertragsstaaten an, in der ihr angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemühungen mitzuwirken, welche die Vereinten Nationen und andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten, unternehmen, um ein solches Kind (d.h. ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehen wird; vgl. Art. 22 Abs. 1 KRK) zu schützen, um ihm zu helfen und um die