indexEMARK - JICRA - GICRA  2003 / 1
  


next2003 / 1 - 001 

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 23. Dezember 2002 i.S. S.V., Sri Lanka

Art. 17 Abs. 3 AsylG, Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1: Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende; Anforderungen an die Rechtskundigkeit.

1. Die Vertrauensperson, welche dem unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG vor der ersten Anhörung beizuordnen ist, muss rechtskundig sein. Dieser in EMARK 1998 Nr. 13 statuierte Grundsatz gilt auch unter dem aktuellen, am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen AsylG, auch wenn das Erfordernis der Rechtskundigkeit nicht ausdrücklich im Wortlaut der Bestimmung enthalten ist (Erw. 3b-d).

2. An die Rechtskundigkeit werden keine allzu strengen Massstäbe angesetzt. Die Vertrauensperson muss jedoch über hinreichende Grundkenntnisse im Asylverfahren verfügen (Erw. 3e).

3. Die Bestimmung der Vertrauensperson liegt gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG grundsätzlich in der Verantwortung der Kantone. Im konkreten Fall wird die Rechtskundigkeit der eingesetzten Vertrauensperson - des Leiters eines Durchgangszentrums - aufgrund deren Pflichtenhefts, Ausbildung und beruflichen Erfahrung bejaht (Erw. 3f).

Art. 17 al. 3 LAsi, art. 7 al. 3 et 5 OA 1 : personne de confiance assistant un requérant mineur non accompagné ; exigences de connaissances juridiques.

1. La personne de confiance qui est désignée, selon l'art. 17 al. 3 LAsi, avant la première audition à un requérant mineur non accompagné et non représenté, doit avoir des connaissances juridiques. Cette exigence, mise en exergue dans la décision de principe parue dans la JICRA 1998 n°13, demeure même si elle ne fait pas l'objet d'une mention expresse dans cette disposition entrée en vigueur, le 1er octobre 1999, avec la nouvelle LAsi (consid. 3b-d).

2. Le niveau des connaissances juridiques ne doit pas être apprécié de façon trop stricte. La personne de confiance doit néanmoins avoir des connaissances de base en matière de procédure d'asile (consid. 3e).


nextprevioustop  2003 / 1 - 002

3. Selon l'art. 17 al. 3 LAsi, la désignation de la personne de confiance relève en principe de la compétence du canton. En l'espèce, il a été admis que la personne de confiance désignée, à savoir le directeur d'un foyer d'accueil pour demandeurs d'asile, avait les connaissances juridiques nécessaires au vu de son cahier des charges, de sa formation et de son expérience professionnelle (consid. 3f).

Art. 17 cpv. 3 LAsi, art. 7 cpv. 3 e 5 OAsi 1: persona di fiducia di un minorenne non accompagnato; le necessarie conoscenze giuridiche.

1. La persona di fiducia designata al minorenne non accompagnato, e non rappresentato, anteriormente alla prima audizione (art. 17 cpv. 3 LAsi), deve essere cognita di diritto. Siffatta esigenza, stabilita con la decisione di principio di cui a GICRA 1998 n. 13, è mantenuta anche se non è esplicitamente menzionata nella LAsi entrata in vigore il 1° ottobre 1999 (consid. 3b-d).

2. Il grado di conoscenza giuridica non dev'essere apprezzato troppo rigorosamente. La persona di fiducia deve comunque possedere delle conoscenze di base della procedura d'asilo (consid. 3e).

3. La designazione della persona di fiducia compete di principio, giusta l'art. 17 cpv. 3 LAsi, al Cantone. Nel caso concreto, detta persona – il responsabile d'un foyer per richiedenti l'asilo – è stata considerata sufficientemente cognita del diritto, in considerazione della sua formazione, della sua esperienza e dell'elenco dei suoi obblighi professionali (consid. 3f).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Trincomalee - verliess Sri Lanka am 3. Juli 2000 und stellte - 17 Jahre und drei Monate alt - am 26. Juli 2000 ein Asylgesuch.

Am 7. August 2000 bestimmte das zuständige kantonale Amt dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 AsylV 1 Herrn P.K. - Leiter des Durchgangsheims F. - als Vertrauensperson.


nextprevioustop  2003 / 1 - 003

Die kantonale Behörde befragte den Beschwerdeführer am 30. August 2000 unter anderem im Beisein von P.K. zu seinen Asylgründen.

Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat wegen der Kriegsgeschehnisse sowie der allgemein schlechten Lage verlassen. Die bürgerkriegsähnlichen Zustände in der Heimat hätten einen regelmässigen Schulbesuch verunmöglicht. 1994 sei er einmal von Angehörigen der LTTE festgenommen worden. Ausserdem sei er 1997 und 1998 im Rahmen von Militärrazzien festgenommen, auf einen Polizeiposten gebracht und dort geschlagen worden. Daraufhin sei er am 3. Juli 2000 von Trincomalee in Begleitung seiner Grossmutter väterlicherseits nach Colombo und von dort aus wenig später ausser Landes gereist, weil die Situation für ihn untragbar geworden sei.

Das BFF verzichtete auf eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers. Für weitere Einzelheiten in seinen Vorbringen wird auf die Akten verwiesen.

Mit Verfügung vom 22. September 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFF aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das BFF fest, der Beschwerdeführer verfüge in seiner Heimat über ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Zudem sei er jung und gesund, so dass es ihm auch ohne Weiteres möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Überdies dürfe angenommen werden, dass der Vater die Verantwortung für seinen jugendlichen Sohn übernehme und ihn nach dessen Ankunft in Colombo abhole. Falls der Beschwerdeführer und sein Vater nicht in den Norden beziehungsweise Osten des Landes zurückkehren wollten, sei es ihnen zuzumuten, ihren Wohnsitz in den Süden des Landes zu verlegen.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2000 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter anderem, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventuell sei vom Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Dem unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer sei während der kantonalen Anhörung keine rechtskundige Vertrauensperson beigeordnet gewesen, weshalb die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu kassieren sei.

Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2000 hiess die zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der 


nextprevioustop  2003 / 1 - 004

unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte dessen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt ein.

Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 16. November 2000 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt die Vorinstanz namentlich fest, die einschlägigen asylrechtlichen Verfahrensvorschriften statuierten einzig die Beiordnung einer "Vertrauensperson", nicht jedoch einer "rechtskundigen Vertrauensperson".

In seiner Replik vom 22. Dezember 2000 machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, der Anspruch des Minderjährigen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verlange gemäss unbestrittener Rechtsprechung der ARK die Beiordnung einer rechtskundigen Person. Mit der Ernennung einer Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG werde dieses Erfordernis nur erfüllt, wenn die Vertrauensperson rechtskundig sei. Unbestritten sei, dass die an der Anhörung vom 30. August 2000 teilnehmende Hilfswerkvertreterin nicht den Eindruck gehabt habe, dass der dem Beschwerdeführer beigeordnete Heimleiter rechtskundig sei, weshalb sie auch damals den Abbruch der Befragung sowie die Durchführung einer Zweitbefragung mit einer rechtskundigen Vertrauensperson beantragt habe.

Die ARK holte beim kantonalen Sozialamt weitergehende Auskünfte hinsichtlich der Vertrauensperson P.K. ein.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht vorab geltend, der Anspruch des minderjährigen Asylsuchenden auf rechtliches Gehör setze gemäss unbestrittener Praxis der ARK die Beiordnung einer rechtskundigen Person voraus. Mit der Ernennung einer Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG werde dieses Erfordernis nur erfüllt, wenn die eingesetzte Vertrauensperson rechtskundig sei (unter Hinweis auf den in EMARK 1998 Nr. 13 publizierten Grundsatzentscheid der ARK vom 31. Juli 1998 i.S. S.K., Sri Lanka). Der Umstand, dass die bei der kantonalen Befragung des Beschwerdeführers anwesende Hilfswerkvertreterin den Antrag auf Abbruch der Anhörung gestellt habe, weil sie den Heimleiter nicht als rechtskundige Person erachtet habe, lege die Annahme nahe, dass vorliegend das rechtliche Gehör verletzt worden sei, was zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsse.


nextprevioustop  2003 / 1 - 005

Das BFF hält dieser Argumentation entgegen, die asylrechtlichen Bestimmungen - Art. 17 Abs. 3 AsylG, Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1 und Ziff. 3.4.1 der Weisung zum Asylgesetz (Asyl 23.2) vom 20. September 1999 - sähen einzig die Beiordnung einer "Vertrauensperson" vor und stellt sich damit auf den Standpunkt, die beigeordnete Vertrauensperson müsse nicht rechtskundig sein.

Somit vertritt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Standpunkt, die mit EMARK 1998 Nr. 13 begründete Rechtsprechung der ARK hinsichtlich Rechtskundigkeit der Vertrauensperson gelte auch unter dem aktuellen Asylgesetz; das BFF neigt demgegenüber allem Anschein nach der Ansicht zu, im neuen Asylgesetz würden restriktivere Anforderungen an die Vertrauensperson gelten, respektive diese Anforderungen hätten sich gegenüber der früheren Rechtsprechung verändert bzw. reduziert.

b) Wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, besitzt der in EMARK 1998 Nr. 13 statuierte Grundsatz, wonach dem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen - sofern noch kein Vormund oder Beistand ernannt wurde und entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der kantonalen Behörden auch nicht innert nützlicher Frist zu erwarten sind - vor der ersten Anhörung zu den Asylgründen eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen ist, auch unter dem aktuellen, am 1. Oktober 1999 in Kraft getretenen AsylG Gültigkeit.

Die ARK hat in besagtem Entscheid erwogen, im Lichte völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz (des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen [SR 0.211.231.01; MSA] und namentlich der am 26. März 1997 für die Schweiz in Kraft getretenen Kinderrechtskonvention [KRK]) sei es als notwendig zu erachten, für unbegleitete minderjährige Asylbewerber die landesrechtlichen vormundschaftlichen Massnahmen - die Errichtung einer Vormundschaft oder einer Beistandschaft - zu ergreifen. So bestimme beispielsweise die Kinderrechtskonvention in Art. 20 Abs. 1 KRK, dass ein Kind, das vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst werde oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden könne, Anspruch auf den besonderen Schutz des Staates habe. Darüber hinaus halte Art. 20 Abs. 2 KRK fest, dass die Vertragsstaaten diesen Schutz nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts sicherzustellen hätten. Zeichne sich indessen ab, dass die zuständige Behörde vormundschaftliche Massnahmen gar nicht oder nicht innert vernünftiger Frist anordne und stehe darüber hinaus fest, dass der unbegleitete Minderjährige selbst keine rechtskundige Person zur Wahrung seiner Interessen beigezogen habe, sei ihm 


nextprevioustop  2003 / 1 - 006

durch die mit seiner Anhörung gemäss aArt. 15 AsylG (= Art. 29 AsylG) befasste Behörde von Amtes wegen eine rechtskundige Person beizuordnen.

Aus den vorstehend zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen des in EMARK 1998 Nr. 13 publizierten Urteils wird somit deutlich, dass die Schweiz als Vertragsstaat des MSA und der Kinderrechtskonvention angewiesen werden sollte, bereits bestehende Bestimmungen im Vormundschaftsrecht auf die Personengruppe unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber anzuwenden und darüber hinaus in geeigneter Form sicherzustellen, dass dem Minderjährigen während des Asylverfahrens auch dann jemand zur Seite gestellt wird, wenn noch keine vormundschaftlichen Massnahmen getroffen worden sind. Entsprechend geht denn auch aus verschiedenen Voten im Zusammenhang mit den Gesetzesberatungen zum jetzigen Asylgesetz im Parlament hervor, dass mit den neuen Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz (und der dazugehörigen Asylverordnung 1) im Zusammenhang mit der rechtsgültigen Vertretung unbegleiteter und nicht vertretener Minderjähriger eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz eingelöst werden sollte (siehe etwa Votum Margrith von Felten in Amtl. Bull. N 1997, S. 1215, Votum Angeline Fankhauser in Amtl. Bull. N 1997, S. 1219).

Dass unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren besonderen Schutz brauchen, war unbestritten. Die zwingende Ernennung eines Vormundes oder eines Beistandes wurde indessen verworfen und die Beigabe einer Vertrauensperson vorgesehen.

c) Darüber hinaus führt auch eine vertiefte Auslegung der nunmehr legiferierten Spezialnormen hinsichtlich der einem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden beizuordnenden Vertrauensperson unter Mitberücksichtigung der Materialien ebenfalls zum Ergebnis, dass die Vertrauensperson rechtskundig sein muss.

Das jetzige Asylgesetz bestimmt in Art. 17 Abs. 3 AsylG, dass der Kanton, nachdem ihm eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person zugewiesen worden ist, dieser für die Dauer des Verfahrens unverzüglich eine Vertrauensperson zuweist, welche deren Interessen wahrnimmt. Kann - so der Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 AsylV 1 - "nicht sofort eine Beistand- oder Vormundschaft [...] eingesetzt werden, so ernennt die kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson." Gemäss Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 begleitet und unterstützt die ernannte Vertrauensperson die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren.


nextprevioustop  2003 / 1 - 007

aa) Vorab fällt zwar auf, dass sowohl in Art. 17 Abs. 3 AsylG als auch in Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1 bloss von einer "Vertrauensperson" die Rede ist. Dass der Gesetz- und Verordnungsgeber im Text nicht ausdrücklich das Erfordernis der "Rechtskundigkeit" der Vertrauensperson statuiert hat, lässt aber entgegen der Annahme des BFF noch keineswegs den verbindlichen Schluss zu, die Vertrauensperson müsse nicht rechtskundig sein. Eine derartige Sichtweise verbietet sich allein schon deshalb, weil sich fachliche Qualitäten eines Verantwortungsträgers nicht nur adjektivisch - etwa durch Beifügung des Wortes "rechtskundig" -, sondern auch mittels Nennung ihrer Aufgaben beziehungsweise ihrer Funktion umschreiben lassen. Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 hält diesbezüglich fest: "Die [...] Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren."

bb) Wohl weist die Formulierung "Begleiten und Unterstützen im Asylverfahren" darauf hin, dass die Hilfestellung der Vertrauensperson am unbegleiteten minderjährigen Asylbewerber mannigfaltiger Natur ist und nebst der Wahrung seiner Interessen im eigentlichen Asylverfahren auch administrative und organisatorische Aufgaben (z.B. Betreuung am Wohnort, Regelung versicherungstechnischer Fragen, Sicherstellung einer allfälligen medizinischen oder psychologischen Behandlung usw.) umfasst, was sich ohne Weiteres auch aus der Überlegung ergibt, dass die eingesetzte Vertrauensperson mangels Errichtung einer Vormund- (Art. 368 ZGB) beziehungsweise Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 3 ZGB) wohl zumindest teilweise deren Aufgaben wahrnehmen muss. Daran ändert freilich nichts, dass die Vertrauensperson den unbegleiteten Minderjährigen zwangsläufig nur dann im zu durchlaufenden Asylverfahren zu "unterstützen" vermag, wenn sie ihm dabei auch im juristischen Bereich helfend zur Seite steht. Dass der Gesetzgeber unter einer "Vertrauensperson" eine rechtskundige Person verstanden hat, geht im Übrigen auch aus den parlamentarischen Beratungen zum Asylgesetz hervor, in welchen - im Sinne einer musterhaften Aufzählung - eine Anwältin, ein Anwalt, eine Vertretung eines Hilfswerks als Beispiele für "ausgewiesene Vertrauenspersonen" genannt werden (siehe namentlich das Votum des Kommissionssprechers Frick in: Amtl. Bull. S 1997, S. 1199).

d) Zusammenfassend ist daher aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG rechtskundig sein muss. Das Erfordernis der Rechtskundigkeit ergibt sich dabei einerseits aus der Überlegung, dass die in EMARK 1998 Nr. 13 begründete Rechtsprechung der Kommission auch unter dem neuen Asylgesetz Gültigkeit besitzt, lässt sich andererseits aber auch unmittelbar aus einer teleologischen Auslegung der im neuen Asylrecht statuierten Spezialnormen (etwa Art. 17 Abs. 3 AsylG und Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1) ableiten.


nextprevioustop  2003 / 1 - 008

e) Welchen Anforderungen im Einzelnen die juristische Hilfestellung der Vertrauensperson genügen muss, ist demgegenüber weder dem AsylG noch der AsylV 1 zu entnehmen.

aa) Hilfreich bei der Bestimmung der Anforderungen an die Rechtskundigkeit der Vertrauensperson ist ein Blick in die Erwägungen im EMARK-Entscheid 1998 Nr. 13, soweit dort auf die Gründe Bezug genommen wird, welche die Einsetzung einer Vertrauensperson (mangels Errichtung einer Vormund- beziehungsweise Beistandschaft) erforderlich erscheinen lassen:

Die ARK hat in EMARK 1998 Nr. 13 diesbezüglich erwogen, die Notwendigkeit einer Verbeiständung unbegleiteter Minderjähriger gründe insbesondere auf der Erfahrungstatsache, dass jene, die aus ihrer angestammten geografischen, sprachlichen, kulturellen und sozialen Umgebung herausgerissen sind und sich bereits deshalb in einer besonders schwierigen Situation befinden, zufolge ihres jugendlichen Alters meist überfordert und somit nicht in der Lage sind, die ihnen als Asylbewerber zustehenden Rechte und Pflichten ohne Beistand hinlänglich wahrzunehmen. Ohne Rechtsbeistand sei der Minderjährige gerade auch bei der für ihn äusserst wichtigen ersten Anhörung zu den Asylgründen völlig auf sich allein gestellt und sehe sich "unvorbereitet drei ihm unbekannten erwachsenen Personen (Befrager, Dolmetscher, Hilfswerkvertreter) gegenüber, von denen keine - auch nicht der Vertreter des Hilfswerks - explizit verpflichtet ist, seine Interessen zu wahren." (EMARK 1998 Nr. 13, Erw. 4b/ee, S. 93).

bb) Diese Ausführungen machen deutlich, dass es primär die Aufgabe der Vertrauensperson ist, für den zufolge seines Alters noch ungefestigten und unerfahrenen Jugendlichen sicherzustellen, dass seine Verfahrensrechte hinreichend gewahrt und die Verfahrenspflichten eingehalten werden. Der Vertrauensperson obliegt es demnach, im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichten die Interessen der unbegleiteten minderjährigen Person im Verfahren in objektiver Weise zu vertreten und die betroffene Person in der Ausübung ihrer Verfahrensrechte und -pflichten zu unterstützen. In welcher Form diese Aufgabe erfüllt wird, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Vertrauensperson.

Die Funktion der Vertrauensperson besteht letztlich also darin, altersbedingte Erfahrungsdefizite des unbegleiteten Minderjährigen auszugleichen und ihn damit gewissermassen auf die Stufe eines durchschnittlichen erwachsenen Asylsuchenden anzuheben (siehe auch Grundsatzentscheid der ARK vom 10. Juli 2001 i.S. S.S. und Z.B., Türkei, publiziert in: EMARK 2001 Nr. 11, Erw. 6b/cc, S. 87).


nextprevioustop  2003 / 1 - 009

Mit diesen Ausführungen ist gleichzeitig gesagt, dass an die Rechtskundigkeit einer nach Art. 17 Abs. 3 AsylG eingesetzten Vertrauensperson keine allzu strengen Massstäbe angesetzt werden dürfen. Die Vertrauensperson hat jedoch über hinreichende Grundkenntnisse im Asylverfahrens zu verfügen und dabei insbesondere die essenziellen Abschnitte des Asylverfahrens (kantonale, allenfalls ergänzende Befragung durch BFF zu den Asylgründen, erstinstanzlicher Entscheid, Beschwerdeverfahren) zu kennen. Dazu gehört auch, weiterreichende rechtliche Vertretung (etwa durch im Asylbereich tätige Hilfswerke und Rechtsanwälte) zu vermitteln, falls die Sachlage es erfordert.

f) Zu prüfen bleibt, ob der im vorliegenden Fall als Vertrauensperson eingesetzte P.K. den vorstehend skizzierten Anforderungen an die Rechtskundigkeit genügt.

aa) Wie dem Schreiben [des kantonalen Sozialamtes] vom 24. Juli 2000 entnommen werden kann, hat das [kantonale Amt für Justiz] mit Weisung vom 1. Dezember 1998 beschlossen, dass für unbegleitete minderjährige Asylsuchende während ihres Aufenthaltes in einem Durchgangszentrum für Asylsuchende der Leiter des Heimes zur Vertrauensperson bestimmt wird. Diese Regelung sei auch nach Inkraftsetzen des neuen Asylgesetzes beibehalten worden. Seit dem 1. November 2000 übernimmt demgegenüber die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende [...] die Funktion der Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende.

Allgemein hält das Sozialamt einerseits fest, dass die Heimleiter keine Rechtsberatungen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren übernehmen würden.

Demgegenüber führt das Sozialamt aus, der Heimleiter habe bei Asylverfahren von minderjährigen Asylsuchenden folgende Aufgaben gehabt:


nextprevioustop  2003 / 1 - 010

Dem Schreiben des [kantonalen Sozialamts] ist weiter zu entnehmen, dass die Heimleiter auf ihre Aufgaben in keinen spezifischen Kursen vorbereitet werden, ihnen jedoch der kantonale Rechtsdienst sowie das Amt für Justiz beratend zur Verfügung stehen.

bb) Die konkrete Einsetzung der Vertrauensperson in Asylverfahren von unbegleiteten minderjährigen Personen liegt gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG grundsätzlich in der Verantwortung der Kantone.

Aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Sozialamtes geht hervor, dass die zuständigen kantonalen Behörden [...] bei Asylverfahren von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden - bis November 2000 - im Sinne eines generellen Konzeptes jeweils den zuständigen Heimleiter als Vertrauensperson des unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden eingesetzt haben. Eine nähere Prüfung des Aufgabenkataloges zeigt deutlich, dass die als Vertrauensperson eingesetzten Heimleiter den minderjährigen Asylsuchenden während des ganzen erst- und letztinstanzlichen Asylverfahrens zu betreuen und zu unterstützen haben. Insbesondere begleitet der Heimleiter als Vertrauensperson den Minderjährigen bei der Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte und -pflichten im Asylverfahren (Unterstützung bei der Beschaffung von Beweismitteln im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht; Information über die Konsequenzen des erstinstanzlichen Asylverfahrens; Vermittlung des Zugangs zu einer Rechtsberatung; Sicherstellung, dass innert Frist Rechtsmittel ergriffen werden; Unterstützung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens). Der vorliegend vom Kanton [...] erstellte Aufgabenkatalog respektive das Anforderungsprofil für die Einsetzung des Heimleiters als Vertrauensperson erfüllt somit - abstrakt betrachtet - die gesetzlichen Anforderungen an die Rechtskundigkeit einer Vertrauensperson.

cc) Nun stellt sich die Frage, ob Hinweise dafür vorhanden sind, dass der Kanton [...] vorliegend seine Verantwortung hinsichtlich der Auswahl der Vertrauensperson - gemessen an deren Aufgabenkatalog - nicht korrekt wahrgenommen hat.

Zur konkreten Funktion des Heimleiters P.K. hält das [kantonale Sozialamt] fest, dass P.K. seit dem 1. Juli 2000 als Heimleiter des Durchgangszentrums für Asylsuchende F. angestellt ist. In einer früheren Anstellung ist er als Betreuer von Asylsuchenden im Nebenamt bei der Gemeinde R. tätig gewesen. Ausserdem hat er in den Jahren 1999/2000 beim [Hilfswerk XY] ein rückkehr-


nextprevioustop  2003 / 1 - 011

orientiertes Beschäftigungsprogramm für Asylsuchende aus der jugoslawischen Provinz Kosovo organisiert und geleitet. Als Heimleiter des Durchgangsheims für Asylsuchende F. ist P.K. für den gesamten Betrieb des Durchgangszentrums - Personalwesen, Administration und Rechnungswesen, Betreuung und Beratung von Asylsuchenden, insbesondere für die rechtliche Vertretung von minderjährigen Asylsuchenden im Asylverfahren - verantwortlich gewesen.

dd) Die ARK gelangt aufgrund der im Schreiben des Sozialamtes erwähnten früheren Tätigkeiten von P.K. im Asylbereich sowie der beispielhaften Aufzählung seiner Aufgaben als Heimleiter hinsichtlich der Betreuung und Beratung minderjähriger Asylsuchender zum Schluss, dass dieser über die notwendigen Grundkenntnisse im Asylverfahren verfügt, um als rechtskundig gelten und somit als Vertrauensperson im Sinne des Gesetzes fungieren zu dürfen. Es ist davon auszugehen, dass P.K. zumindest bezüglich elementarer Schnittstellen des Asylverfahrens über genügend Kenntnisse und Erfahrung verfügt hat, um die Interessen unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender zu wahren und Problemstellungen zu erkennen, welche die allfällige Einschaltung der Rechtsberatung erforderlich erscheinen lassen.

Nach dem Gesagten liegen nach Ansicht der ARK keine konkreten Hinweise vor, dass der Kanton [...] bei der Einsetzung von P.K. als rechtskundige Vertrauensperson seine Verantwortung nicht wahrgenommen hätte.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 21. August 2001 seine Rüge hinsichtlich der angeblich fehlenden Rechtskundigkeit der eingesetzten Vertrauensperson nicht weiter begründet respektive substanziiert. Seine Beanstandung gründet einzig auf der Feststellung, dass die an der kantonalen Befragung anwesende Hilfswerksvertretung entsprechende Anmerkungen angebracht, nach einem Abbruch der Anhörung verlangt und ihren Antrag damit begründet habe, dem minderjährigen unbegleiteten Gesuchsteller sei in der Person von P.K. keine hinreichend rechtskundige Vertrauensperson beigeordnet worden. Indessen liegt im Dunkeln, welche Überlegungen dem entsprechenden Antrag der Hilfswerkvertreterin zugrunde gelegen haben; darüber hinaus ist festzuhalten, dass der kantonale Beamte im Befragungsprotokoll unmissverständlich festgehalten hat, dass P.K. als Leiter des Durchgangsheims F. als Vertrauensperson für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die Interessen des minderjährigen Gesuchstellers "zweifellos" vertreten könne und "diesbezüglich instruiert" sei.

ee) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Kanton [...] seiner Verantwortung bei der Einsetzung von rechtskundigen Vertrauenspersonen bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nachgekommen ist. Im Weiteren lie-


previoustop  2003 / 1 - 012

gen - entgegen den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers - keine substanziierten Hinweise vor, dass der vom Kanton [...] konkret eingesetzte Heimleiter P.K. den Anforderungen an die Rechtskundigkeit einer Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 AsylG nicht entsprochen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass seit dem 1. November 2000 gestützt auf einen entsprechenden Vertrag zwischen dem [kantonalen Ausländeramt] und der Trägerschaft der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende die Rechtsberatungsstelle [...] mit der Begleitung von unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens beauftragt wird. Die Mandatierung einer Beratungsstelle mit der Funktion der Vertrauensperson ist zwar zu begrüssen, weil sie ungeachtet einer Einzelfallprüfung sicherstellt, dass den Anforderungen an die Rechtskundigkeit einer Vertrauensperson Genüge getan wird. Dies schliesst indessen nicht aus, dass im Einzelfall andere Personen respektive Funktionsträger als "rechtskundige Vertrauenspersonen" im Sinne der obigen Erwägungen qualifiziert werden können.

g) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Weiteren geltend, die Beiordnung eines Heimleiters als Vertrauensperson sei auch deswegen nicht zulässig, weil dieser einerseits die Verantwortung für den gesamten Betrieb des Durchgangszentrums trage und andererseits einzelne minderjährige Asylbewerber individuell beraten müsse, womit sehr leicht Interessenkonflikte auftreten könnten.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, die auf einen konkreten Interessenkonflikt zwischen den allgemeinen organisatorischen Aufgaben des Heimleiters P.K. (Leitung des Durchgangsheims) und seiner individuellen Betreuung des Beschwerdeführers schliessen lassen. Die bloss hypothetische Möglichkeit eines Interessenkonflikts genügt demgegenüber nicht, um P.K. in seiner Funktion als Heimleiter vorliegend die Eignung abzusprechen, als Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG tätig zu sein.

h) Insoweit liegt mit der Einsetzung von P.K. als Vertrauensperson keine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs vor, weshalb der diesbezügliche Hauptantrag auf Kassation zwecks Neubeurteilung durch die Vorinstanz abzuweisen ist.

Im Sinne eines Zwischenergebnisses bleibt festzustellen, dass die Verfahrensgrundsätze und -bestimmungen zugunsten unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender vorliegend eingehalten worden sind.

topprevious


© 30.05.03