1998 / 13  - 84

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13. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 31. Juli 1998
      i.S. S.K., Sri Lanka



Grundsatzentscheid:[1]
Art. 3 und 22 der Konvention über die Rechte der Kinder vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention; KRK)[2]: Angemessener Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte im Asyl- und Wegweisungsverfahren; durch Art. 22 KRK geschützter Personenkreis; keine Abklärungspflicht aus Art. 22; Bedeutung des Kindeswohls für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

1. Ist dem unbegleiteten Minderjährigen kein Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist dem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen Minderjährigen für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Person zuzuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird (Erw. 4b; Praxisänderung).

2. Art. 22 KRK beschlägt nur minderjährige Asylbewerber und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch abgewiesen worden ist, Abs. 2 der Bestimmung zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Eine Verpflichtung der Staaten, im Vorfeld der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen, lässt sich daraus nicht ableiten (Erw. 5d.aa).


3. Das Kindeswohl muss im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (Erw. 5e).

[1]     Entscheid über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 12 Abs. 2 und 6 VOARK.
[2]     AS 1998 2055