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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 30. April 2001 i.S. M. S., Mali

Art. 7 und Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG, Art. 8 ZGB: Beweislast und Beweisführung bei behaupteter Minderjährigkeit.

Ist der Nachweis einer Täuschung über die Altersangabe (als Grundlage eines Nichteintretensentscheides wegen Identitätstäuschung) misslungen, bedeutet dies nicht zwingend, dass der Gesuchsteller tatsächlich entsprechend seiner Behauptung als minderjährig gilt. Im Unterschied zum Verfahren bei Nichteintreten wegen Täuschung über die Identität liegt in materieller Hinsicht die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit beim Gesuchsteller (vgl. EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188). Im konkreten Fall wird die Minderjährigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft erachtet.

Art. 7 et art. 32 al. 2 let. b LAsi, art. 8 CC : fardeau et administration de la preuve en cas d'allégation de minorité.

Lorsque la preuve d'une tromperie sur l'indication de l'âge (invoquée comme fondement d'une décision de non-entrée en matière pour tromperie sur l'identité) a échoué, cela ne signifie pas pour autant que le requérant est réellement mineur comme allégué. A la différence de ce qui se passe en procédure de non-entrée en matière pour tromperie sur l'identité, c'est au requérant qu'échoit, au plan matériel, le fardeau de la preuve de sa prétendue minorité (cf. JICRA 2000 n° 19 consid. 8b p. 188). En l'espèce, sur la base d'une appréciation globale des allégations, la minorité a été considérée comme invraisemblable.

Art. 7 e 32 cpv. 2 lett. b LAsi, art. 8 CC: onere della prova della minore età e deduzioni sull'età del richiedente l'asilo.

Allorquando non è riuscita la prova dell'inganno sull'età (come fondamento di una decisione di non entrata nel merito per inganno sull'identità), ciò non significa ancora che il richiedente l'asilo sia necessariamente minorenne come allegato. A differenza di quanto accade nella procedura di non entrata nel merito della domanda d'asilo, in procedura ordinaria, dunque nell'ambito di un esame di merito della domanda d'asilo, incombe al richiedente 


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medesimo l'onere della prova della minore età (GICRA 2000 n. 19, consid. 8b pag. 188). Nel caso di specie, in virtù d'un esame dell'insieme delle allegazioni determinanti, la minorità è stata considerata siccome inverosimile.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte am 30. September 1999 ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle machte er im Wesentlichen geltend, am 2. August 1983 geboren zu sein. Er sei ohne Identitätspapiere, da er keine mehr besitze, von Mali in die Schweiz gereist. Als Grund seiner Ausreise aus dem Heimatstaat gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe einen Mann getötet und sei deswegen vor den Behörden geflohen. Er befürchte, die Behörden wollten nun an dessen Stelle ihn, den Beschwerdeführer, festnehmen.

Das BFF erteilte zur Bestimmung des genauen Alters des Beschwerdeführers den Auftrag zur Erstellung einer Knochenalteranalyse. Gestützt auf das Ergebnis dieser Analyse, wonach der Beschwerdeführer mindestens 19 Jahre alt sei, trat das BFF mit Verfügung vom 16. März 2000 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wegen Täuschung über die Identität auf das Asylgesuch nicht ein.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde.

Mit Urteil vom 27. Oktober 2000 hiess die ARK in Anwendung des Grundsatzentscheides vom 12. September 2000 (veröffentlicht in EMARK 2000 Nr. 19) die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies das Verfahren zum neuen Entscheid an das BFF zurück.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2001 wies das BFF das Asylgesuch ab, ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Einer allfälligen Beschwerde wurde in Anwendung von Art. 55 VwVG die aufschiebende Wirkung entzogen.

In seiner Beschwerde vom 6. März 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.

Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2001 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.

Nach einem Bericht der Stadtpolizei Zürich wurde der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres vom 30. Oktober 1999 bis 16. November 2000 insgesamt 


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sechzehnmal in der verdeckten Drogenszene in Zürich kontrolliert und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verzeigt.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. (...)

b) Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Kurzbefragung vom 27. Oktober 1999 an, am 2. August 1983 geboren und damit minderjährig zu sein.

Wie im Urteil der ARK vom 27. Oktober 2000 festgehalten, genügte im vorliegenden Fall die vom BFF in Auftrag gegebene Knochenalteranalyse zum Nachweis einer Identitätstäuschung nicht und stellte daher keine genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG dar. Die Tatsache, dass der Nachweis einer Täuschung über die Altersangabe - wofür die Vorinstanz die Beweislast trägt - nicht gelungen ist, bedeutet jedoch nicht zwingend, dass damit der Beschwerdeführer tatsächlich als minderjährig gilt. Vielmehr trägt er nun in materieller Hinsicht die Beweislast dafür, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, da er aus dieser Tatsache Rechte ableiten will (vgl. Art. 8 ZGB; s. dazu EMARK 2000 Nr. 19, Erw. 8b, S. 188). Dass es der Vorinstanz nicht gelungen ist, die Altersangabe des Beschwerdeführers mit der für einen Nichteintretensentscheid erforderlichen Sicherheit zu widerlegen, kann nicht als Indiz für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit betrachtet werden.

Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es im allgemeinen und damit auch im vorliegenden Fall der geltend gemachten Minderjährigkeit um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen.

Reicht wie im vorliegenden Fall der Gesuchsteller keinerlei Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dem Gesuchsteller sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen. Der Beschwerdeführer erklärte, ohne Identitätspapiere, da er keine mehr besitze, von Mali in die Schweiz gereist zu sein. Er führte aus, nie einen Pass gehabt zu haben. Zur Identitätskarte machte er unterschiedliche Angaben: An der Empfangsstelle gab er an, diese in eine Tasche gesteckt und verloren zu haben; anlässlich der Bundesanhörung sagte er hingegen aus, er wisse nicht, ob es sich 


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bei dem Dokument, das sein Vater für ihn aufbewahrt habe, überhaupt um eine Identitätskarte gehandelt habe, denn er habe es nie aus der Nähe gesehen. Sowohl die widersprüchlichen und damit in Zweifel zu ziehenden Angaben zum ehemaligen Besitz oder Nichtbesitz seiner Identitätskarte als auch die sich auf realitätsfremde Beschreibungen stützende Behauptung, ohne Identitätspapiere von Mali in die Schweiz gereist zu sein, sind, wie bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erkannt, als klar unglaubhaft zu betrachten. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer während seines einjährigen Aufenthaltes ohne überzeugenden Grund keine Anstrengungen unternommen, sich aus dem Heimatstaat Papiere zukommen zu lassen. Nur der Vollständigkeit halber sei auf die [im Sachverhalt] erwähnte massive Tätigkeit des Beschwerdeführers als Drogendealer hingewiesen, welche die unlauteren Motive des Beschwerdeführers - und damit dessen persönliche Unglaubwürdigkeit - zur Genüge illustriert. In Würdigung des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers ist somit festzustellen, dass dieser offensichtlich nicht nur keine plausiblen und damit entschuldbaren Gründe anführen kann, warum er keine Identitätspapiere eingereicht hat, sondern offenkundig nicht gewillt ist, solche zu beschaffen. Damit vermag der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen. Obschon anzumerken ist, dass die Vorinstanz rein vorsorglich eine Vertrauensperson zur Bundesanhörung vorgeladen und damit die verfahrensrechtlichen Erfordernisse hinsichtlich Minderjähriger ohnehin erfüllt wären, ist die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer als volljährig anzusehen ist.

c) In Bestätigung der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe als wirklichkeitsfremd und wegen offensichtlicher Widersprüche und fehlender Substantiierung der Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind.

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