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rung des rechtlichen Gehörs hartnäckig abstritt, hat er eine grobe Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht begangen, die geeignet ist, die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen und sein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich in Frage zu stellen." 

b) Der Auffassung der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als die Mitwirkungspflicht nicht nur bedeutet, dass die Asylgesuchsteller im Verfahren durch ihre Aussagen und Beibringen von Beweismitteln kooperieren müssen, sondern auch gehalten sind, zu ihren Asylgründen möglichst vollständige und wahrheitsgemässe Angaben machen. Eine andere Frage ist allerdings, ob Verletzungen dieser Wahrheitspflicht mit prozessualen Sanktionen - im Extremfall mit einem Nichteintretensentscheid - belegt werden können oder ob sie einzig unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit nach Artikel 12a AsylG zu würdigen sind. 

Soweit ersichtlich existiert zu dieser spezifischen Frage weder eine Praxis der ARK noch eine solche des BFF, da es bei Nichteintretensentscheiden wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in aller Regel um Fragen der Missachtung von Vorladungen, der Meldepflicht oder Aussageverweigerungen geht. Auch aus dem von der Vorinstanz zitierten Urteil der ARK vom 28. Februar 1995 (N 145 498) lässt sich bezüglich prozessualer Folgen des Verschweigens eines Drittstaatsaufenthaltes - entgegen der Auffassung des BFF - nichts zur Stützung des angefochtenen Entscheides ableiten, da sich jenes Urteil auf einen anderen Sachverhalt bezieht (Nichteintreten auf ein neues Asylgesuch gemäss Art. 16 Abs. 1 Buchst. d AsylG). Immerhin hat die ARK in einem unveröffentlichten Urteil vom 15. Juli 1994 (N 234 567) einen auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e gestützten Nichteintretensentscheid des BFF bestätigt, welcher mit einer Kumulation von Falschangaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Passverbleib, Reiseweg in die Schweiz sowie früheren Auslandaufenthalten begründet war: "In Anbetracht der potentiellen Erschwernisse, welche das Vorenthalten der Pässe grundsätzlich hervorzurufen geeignet ist, sowie der genannten kumulativ betrachtet nicht unbedeutenden Verfahrensbeeinträchtigungen, die die Beschwerdeführer mit ihren Unwahrheiten herbeigeführt haben, erachtet die ARK die Qualifizierung der Mitwirkungspflichtverletzung als grob für angezeigt." (a.a.O., Erw. 2b).

In der Asylrechtsliteratur äussern sich W. Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990) und A. Achermann / Ch. Hausammann (Handbuch des Asylrechts, 2.A., Bern / Stuttgart 1991) zur Abgrenzung zwischen der Weigerung, Auskunft zu geben, was eine Verletzung der Mitwir-