1996 / 4 - 26

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gen der vorinstanzlichen Auffassung dem türkischen Staat im Sinne einer mittelbaren Verantwortung anzulasten; für die geistig behinderte E. E., die in einer türkischen Grossstadt unmöglich für sich allein sorgen könne, bestehe dort keine Fluchtalternative. Des weiteren wird ausgeführt, angesichts der geistigen Behinderung der jungen Frau müssten ihre Geschwister für sie denken und handeln; sie könnten ihrer Schwester nur in der Schweiz Schutz gewähren, nachdem dem Vater dies nicht mehr möglich sei.

Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. November 1994 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter der Asylrekurskommission die beschwerdeführende Rechtsvertreterin darum, sich zum Gesundheitszustand von E. E. zu äussern und insbesondere zur Frage Stellung zu nehmen, ob E. E. als urteilsfähig bezeichnet werden könne. Mit Eingaben vom 20. Dezember 1994 und vom 31. Januar 1995 wurden daraufhin einerseits ein ausführlicher, auf den Angaben der Ehefrau von S. E. basierender Bericht zum allgemeinen Zustand von E. E., andererseits die Ergebnisse der psychoexperimentellen Abklärungen des Klinikpsychologen der Klinik Y (Psychiatrische Ambulatorien des Kantons Z) vom 13. Januar 1995 zu den Akten gereicht. Auf den Inhalt dieser beiden Berichte wird in den Erwägungen Bezug genommen.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, der Beschwerdeführerin gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 AsylG Asyl zu gewähren.


Aus den Erwägungen:

2. a) Vorab ist die Frage der Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) - und damit der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 13 und 17 ZGB) sowie der verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 180; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 88 f.; A. Kölz / I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 108) - von E. E. zu beantworten. Die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts ergibt sich in diesem Zusammenhang aus Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 IPRG.