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Urteil der ARK vom 29. Juni 2004 i.S. P.G., unbekannter Herkunft

 

Grundsatzentscheid: [1]

Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Art. 112 Abs. 1 und 2 AsylG: Sofortiger Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Flughafenverfahren.

Das BFF verfügt über die Kompetenz, im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzuges der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen; die in Art. 112 Abs. 1 und 2 AsylG (in der neuen, auf den 1. April 2004 in Kraft getretenen Fassung) vorgesehene Regelung findet über den Wortlaut hinaus auch in diesem Fall Anwendung (Lückenfüllung; Erw. 3).

 

Décision de principe : [2]

Art. 23 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 112 al. 1 et 2 LAsi : exécution immédiate du renvoi dans le pays d’origine ou dans un pays tiers, en procédure d’aéroport.

L’ODR a pouvoir de décider du retrait de l’effet suspensif à un éventuel recours dans les cas où il ordonne l’exécution immédiate du renvoi dans le pays d’origine ou dans un pays tiers ; la réglementation prévue à l’art. 112 al. 1 et 2 LAsi (dans la nouvelle version entrée en vigueur, le 1er avril 2004) s’applique également à ces cas (comblement d’une lacune ; consid. 3).

 

Decisione di principio: [3]

Art. 23 cpv. 3 in relazione all'art. 112 cpv. 1 e 2 LAsi: esecuzione immediata dell’allontanamento verso il Paese d’origine o di provenienza in procedura d’aeroporto.


[1]  Entscheid über eine Grundsatzfrage gemäss Art. 104 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b VOARK.

[2]  Décision sur une question de principe selon l'art. 104 al. 3 LAsi en relation avec l'art. 10 al. 2 let. a et l'art. 11 al. 2 let. a et b OCRA.

[3]  Decisione su questione di principio conformemente all'art. 104 cpv. 3 LAsi in relazione con l'art. 10 cpv. 2 lett. a e l'art. 11 cpv. 2 lett. a e b OCRA.

 


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È consentito all’UFR, in caso di pronuncia dell’esecuzione immediata dell’allontanamento verso il Paese d’origine o di provenienza in procedura d’aeroporto, di ritirare l’effetto sospensivo all’eventuale ricorso. La regola di cui all’art. 112 cpv. 1 e 2 LAsi (nella nuova versione entrata in vigore il 1° aprile 2004) è infatti applicabile, al di là del tenore letterale, anche in tali casi (colmata una lacuna legislativa; consid. 3).

 

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer suchte am 1. April 2004 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach. Das BFF verweigerte ihm mit Verfügung vom gleichen Tag die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu.

Die Kantonspolizei Zürich (Flughafenpolizei) unterzog die beim Beschwerdeführer sichergestellten Identitätsdokumente am 1. April 2004 einer Echtheitsprüfung. Am folgenden Tag befragte sie den Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg und zu den Gründen seines Asylgesuchs. Dabei trat dieser unter dem Namen P.I. auf und führte bezüglich seiner Herkunft an, er besitze die liberianische Staatsangehörigkeit und habe stets in Monrovia gelebt, ehe er im Jahre 2002 zur Flucht gezwungen gewesen sei. Die folgenden eineinhalb Jahre habe er in Ghana verbracht; Ende des Jahres 2003 sei er nach Südafrika (Johannesburg) weitergezogen, wo er nun am 29. März 2004 das Flugzeug bestiegen habe, mit dem er ohne Zwischenhalt in die Schweiz gelangt sei. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach dem Tod seiner Eltern und seiner Schwester sowie dem Verschwinden seines Bruders und seines Onkels habe er keine Möglichkeit mehr gesehen, weiterhin in seinem Heimatland zu leben. Sein Vater sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der „M.F.P.L.“ im Jahre 1997 von der „Regierungsopposition“ umgebracht worden, währenddem seine Mutter und seine Schwester ihr Leben in Feuersbrünsten verloren hätten, welche von der Opposition in den Jahren 2000 und 2002 im Haus seiner Familie gelegt worden seien. Er selber sei beim zweiten Brandanschlag im Jahre 2002 knapp dem Tode entronnen, worauf er sich - sicherheitshalber und zur Pflege seiner Verbrennungen - bei Freunden einquartiert habe, um dann nach einigen Wochen nach Ghana auszureisen. Dort habe er zunächst drei Tage in einem Flüchtlingslager verbracht und anschliessend bei einem Mann in der Nähe von Accra gelebt. Dieser Mann habe ihm geholfen, zunächst nach Südafrika und von dort aus nach Europa zu gelangen. Er sei in Liberia niemals in Haft genommen worden oder in ein Gerichtsverfahren verwickelt gewesen und habe dort auch keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder


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dem Militär gehabt. Er wisse jedoch, dass man ihn umgebracht hätte, wäre er in seinem Heimatland geblieben.

Am 7. April 2004 hielt das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR) im Rahmen einer Konsultation im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AsylG fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Mit Verfügung vom 13. April 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete sodann die - als sofort vollstreckbar bezeichnete - Wegweisung aus der Schweiz an und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung die aufschiebende Wirkung.

Mit Eingabe vom 15. April 2004 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 13. April 2004 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Ohne ein Rechtsbegehren zu formulieren, verlangte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung seines Asylgesuchs unter Abstellung auf seine liberianische Staatsangehörigkeit und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.

Auf Ersuchen des zuständigen Instruktionsrichters der ARK nahm das BFF in seiner Vernehmlassung vom 15. April 2004 Stellung zur Frage der gesetzlichen Grundlage des vorgenommenen Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde.

Die ARK weist die Beschwerde vollumfänglich ab.

Aus den Erwägungen:

3. a) Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird die Wegweisung als sofort vollstreckbar bezeichnet und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Kompetenz des BFF zur Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung ergibt sich unmittelbar aus Art. 23 Abs. 3 AsylG. Gemäss dieser Bestimmung kann das BFF - sofern die Einreise nicht bewilligt wird und eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 23 Abs. 1 und 2 AsylG ausgeschlossen ist - den sofortigen Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat anordnen, wenn der asylsuchenden Person dort nach übereinstimmender Auffassung des BFF und des UNHCR offensichtlich keine Verfolgung droht. Bisher hat das BFF sodann einer allfälligen Beschwerde zudem regelmässig die aufschiebende Wirkung


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entzogen, wenn es gestützt auf Art. 23 Abs. 3 AsylG den sofortigen Vollzug der Wegweisung anordnete. Die Kompetenz, im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, war im Asylgesetz zwar auch bis anhin nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie konnte nach bisherigem Recht jedoch ohne weiteres durch Umkehrschluss aus der im bisherigen Art. 112 Abs. 1 AsylG enthaltenen spezialgesetzlichen Regelung abgeleitet werden, wonach die ausländische Person im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung innerhalb von 24 Stunden bei der ARK ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einreichen kann (vgl. zum Anwendungsbereich von Art. 55 Abs. 2 VwVG: EMARK 1997 Nr. 9, S. 63 ff.).

b) Unklar präsentiert sich die Rechtslage bezüglich der Kompetenz des BFF, im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaates gestützt auf Art. 23 Abs. 3 AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen, hingegen seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Entlastungsprogramm 2003 (EP 03; AS 2004 1633) vom 19. Dezember 2003 auf den 1. April 2004. Die im Rahmen des EP 03 revidierte Fassung von Art. 112 Abs. 1 AsylG sieht neu nämlich vor, dass die ausländische Person innerhalb von 24 Stunden bei der ARK ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einreichen kann, wenn der sofortige Vollzug der Wegweisung nach Art. 23 Abs. 2 oder Art. 42 Abs. 3 AsylG angeordnet wurde. Es werden demnach lediglich die beiden Fälle des sofortigen Vollzugs einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat durch Zwischenverfügung während des Verfahrens (Art. 23 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 3 AsylG) erwähnt, nicht aber der sofortige Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat nach Art. 23 Abs. 3 AsylG. Dies hat zur Folge, dass unter neuem Recht bei Verfügungen nach Art. 23 Abs. 3 AsylG die Kompetenz des BFF zum Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht mehr wie bis anhin durch Umkehrschluss aus der in Art. 112 Abs. 1 AsylG enthaltenen Regelung abgeleitet werden kann. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das BFF überhaupt dazu berechtigt war, in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

c) Zunächst ist zu klären, ob die Nichterwähnung von Art. 23 Abs. 3 AsylG in der revidierten Fassung von Art. 112 Abs. 1 AsylG eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein so genanntes qualifiziertes Schweigen darstellt. Es ist mit anderen Worten zu prüfen, ob der Gesetzgeber im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung gestützt auf Art. 23 Abs. 3 AsylG dem BFF diese Kompetenz […] bewusst entziehen und insofern eine andere Regelung als bei Beschwerden gegen Zwischenverfügungen nach Art. 23 Abs. 2


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und Art. 42 Abs. 3 AsylG einführen wollte (vgl. BGE 129 V 6 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen).

aa) Wollte man die Nichterwähnung von Art. 23 Abs. 3 AsylG in Art. 112 Abs. 1 AsylG als qualifiziertes Schweigen interpretieren, so liesse sich als einzig denkbare Begründung anführen, der Gesetzgeber habe im Flughafenverfahren den sofortigen Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dergestalt umsetzen wollen, als dass die Wegweisung entsprechend der Regelung von Art. 39 Bst. a VwVG erst sofort nach Eintritt der Rechtskraft, d.h. sofort nach unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 50 VwVG) bzw. sofort nach Erlass des negativen Beschwerdeurteils durch die ARK (vgl. Art. 33 VOARK) vollzogen werden soll. Die Wirkung der in Art. 23 Abs. 3 AsylG eingeräumten Möglichkeit des beschleunigten Wegweisungsvollzugs („… kann der sofortige Vollzug … angeordnet werden …“) würde sich mit anderen Worten darauf reduzieren, dass nach dem Vorliegen einer rechtskräftigen Wegweisungsverfügung keine Ausreisefrist angesetzt (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. b AsylG) und abgewartet werden müsste (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. a ANAG).

bb) Bei näherer Betrachtung ist indes auszuschliessen, dass eine derartige Regelung angestrebt wurde. So fehlen in der Botschaft zum EP 03 vom 2. Juli 2003 (BBl 2003 5615 ff.) und in den Ratsprotokollen jegliche Hinweise auf eine entsprechende Zielsetzung. Wie das BFF in seiner Vernehmlassung zu Recht festhält, hat der Gesetzgeber vielmehr darauf verzichtet, die neue Konzeption des Flughafenverfahrens, wie sie in der Botschaft zur Totalrevision vorgesehen ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6849 ff. und 6879 ff.), bereits in das EP 03 zu integrieren. Dies lässt darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die im Flughafenverfahren bestehenden Regelungen betreffend die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat gemäss Art. 23 Abs. 2 AsylG und betreffend die sofortige Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat gemäss Art. 23 Abs. 3 AsylG nicht ändern wollte. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der in Art. 23 Abs. 4 AsylG formulierte Vorbehalt zugunsten von Art. 112 AsylG unverändert belassen wurde. Die erwähnte Ausnahmeregelung für den sofortigen Vollzug der Wegweisung nach Art. 23 Abs. 3 AsylG kann erst recht nicht mit dem Leitmotiv des EP 03 erklärt werden, welches in der Sanierung des Bundeshaushaltes zu erblicken ist und im Asylbereich umgesetzt wird, indem Personen, deren Asylgesuche offensichtlich unbegründet sind oder die sich missbräuchlich verhalten und auf deren Asylgesuche nicht eingetreten wird, aus dem System der Sozialleistungen ausgeschlossen werden, sowie durch die Verkürzung des Verfahrens (BBl 2003 5689 ff.).


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cc) Vor allem aber würde es stossende und unsinnige Rechtsfolgen nach sich ziehen, wollte man dem BFF beim sofortigen Wegweisungsvollzug nach Art. 23 Abs. 3 AsylG die Kompetenz zum Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde vorenthalten. Da in diesem Fall die Wegweisung frühestens nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist vollstreckt werden könnte, die asylsuchende Person nach Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides aber nur noch während längstens sieben Tagen im Transitbereich des Flughafens festgehalten werden kann (vgl. Art. 23 Abs. 4 AsylG), müsste ihr - sofern nicht die Ausschaffungshaft angeordnet wird (vgl. EMARK 1998 Nr. 30) - nach Ablauf der zulässigen Festhaltedauer im Transitbereich des Flughafens unabhängig von einer allfälligen Beschwerdeerhebung regelmässig die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Dies läuft aber dem Charakter des Flughafenverfahrens zuwider, welches darauf abzielt, Personen nicht in die Schweiz einreisen zu lassen, welche die Voraussetzung für die Bewilligung zur Einreise gemäss Art. 21 AsylG nicht erfüllen bzw. bei denen bereits am Flughafen die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat angeordnet oder festgestellt werden kann, dass sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsland offensichtlich nicht verfolgt sind. Als Verfahren sui generis (EMARK 1998 Nr. 30, S. 292 ff., Erw. 6b; 1995 Nr. 3, S. 33, Erw. 8b) hängt das Flughafenverfahren zudem von der Einreiseverweigerung ab (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 3 AsylG: „Wird die Einreise nicht bewilligt […]“). Wird die Einreise bewilligt, ist das Asylverfahren daher nicht am Flughafen, sondern im Inland durchzuführen. Die ARK geht deshalb in ständiger Praxis davon aus, dass im Flughafenverfahren die Verweigerung der Einreise eine Sachurteilsvoraussetzung für die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat nach Art. 23 Abs. 3 AsylG ist, welche entfällt, wenn während hängigem Verfahren nachträglich die Einreise in die Schweiz ausdrücklich bewilligt oder durch konkludentes Verhalten der Behörden (z. B. geregelte Entlassung aus dem Flughafenareal, Zuweisung an eine Empfangsstelle, Unterbringung in einem Durchgangszentrum, Entlassung aus der Ausschaffungshaft) faktisch geduldet wird. Die im Flughafenverfahren gestützt auf Art. 23 Abs. 3 AsylG erlassene Verfügung des BFF fällt deshalb unabhängig vom Stadium, in dem sich das noch hängige Verfahren im Zeitpunkt der - erteilten oder faktisch erlangten - Einreisebewilligung befindet, gegenstandslos dahin mit der Folge, dass das ordentliche Verfahren im Inland durchzuführen ist (vgl. W. Stöckli, Asylgesuche am Flughafen - Praxisübersicht und Gedanken zum Verfahren, ASYL 1996/4, S. 107, Ziff. 2.1.c und S. 111, Ziff. 1.6.a; W. Lang, Das Flughafenverfahren, ASYL 2000/3, S. 10, Ziff. 7.3; BGE 128 II 199 Erw. 2.2.3 mit einem Hinweis auf das Urteil der ARK vom 6. März 2002 i.S. H.C., Kamerun, wo die auf Anordnung des Flughafenarztes erfolgte Einlieferung der Beschwerdeführerin zur Abklärung in eine psychiatrische Klinik aufgrund der Absprache zwischen Flughafenpolizei und der Klinikleitung, diese stehe der Flughafenpolizei jederzeit zur Verfügung, nicht als fak­


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tisch geduldete Einreise beurteilt wurde; vgl. auch EMARK 1998 Nr. 30, S. 253, wo betreffend die Ausschaffungshaft im Flughafengefängnis festgestellt wurde, dass eine Einreise solange nicht als erfolgt gelte, als sich die asylsuchende Person - wenn auch nicht mehr im eigentlichen Transitbereich - noch im Gewahrsam der Flughafenpolizei befinde und dieser Behörde zur Verfügung stehe). Wollte man die Nichterwähnung von Art. 23 Abs. 3 AsylG in Art. 112 Abs. 1 AsylG als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers deuten, hätte dies nach heutiger Rechtslage demnach zur Folge, dass die gestützt auf Art. 23 Abs. 3 AsylG ergangene Verfügung des BFF aufgrund der infolge Ablaufs der zulässigen maximalen Aufenthaltsdauer im Transitbereich zu bewilligenden Einreise in die Schweiz gegenstandslos dahin fällt und mit zeitlicher Verzögerung das ordentliche Asylverfahren im Inland durchgeführt werden müsste. Ein derartiger prozessualer Unsinn kann freilich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.

d) Nachdem aufgrund der bisherigen Erwägungen die Annahme eines qualifizierten Schweigens nicht in Betracht fällt, steht fest, dass mit der in der deutschen, französischen und italienischen Fassung des Gesetzes festzustellenden Nichterwähnung von Art. 23 Abs. 3 AsylG in Art. 112 Abs. 1 AsylG eine ausfüllungsbedürftige Lücke geschaffen wurde. Weil die sich unweigerlich stellende Rechtsfrage, wie die erwähnten prozessualen Folgen zu vermeiden sind, im Gesetz nicht beantwortet wird, liegt ein gesetzgeberisches Versehen und damit eine so genannte echte Lücke vor, welche das Gericht unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat (vgl. BGE 129 V 6 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen).

aa) Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass im Flughafenverfahren die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat durch das BFF nur dann sinnvoll ist, wenn die Wegweisung bereits vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann. Dies ist aber nur möglich, wenn das BFF die der Beschwerde zukommende aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 VwVG) entziehen kann, weil nur in diesem Fall die Verfügung vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar ist (vgl. Art. 39 Bst. c VwVG). Es drängt sich deshalb auf, dem BFF - wie unter bisherigem Recht und wie bei vorsorglichen Wegweisungen in einen Drittstaat am Flughafen im Rahmen des EP 03 weiterhin vorgesehen - auch inskünftig die Kompetenz einzuräumen, im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat nach Art. 23 Abs. 3 AsylG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Diese Betrachtungsweise rechtfertigt sich insbesondere - wie gezeigt - auch deshalb, weil es in den Materialien gänzlich an Hinweisen darauf fehlt, dass der Gesetzgeber im Rahmen des EP 03 die Kompetenzen des BFF bei der Anwendung von Art. 23 Abs. 3 AsylG bewusst anders als unter bisherigem Recht hat regeln wollen. Vielmehr ist davon auszugehen,


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dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung von Art. 112 Abs. 1 AsylG nichts anderem als der Aufhebung von Art. 45 Abs. 2 AsylG Rechnung tragen wollte, welcher die Möglichkeit der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung bei Nichteintretensentscheiden des BFF nach den Artikeln 32-34 AsylG vorsah (vgl. Botschaft zum EP 03 vom 2. Juli 2003, BBl 2003 5759; Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2002 6889).

bb) Die festgestellte Lücke ist demnach zu füllen, indem dem BFF genau gleich wie im Falle der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 23 Abs. 1 und 2 sowie Art. 42 Abs. 2 und 3 AsylG auch im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat nach Art. 23 Abs. 3 AsylG die Kompetenz zukommen soll, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Als sachlich befriedigende Option der richterlichen Lückenfüllung fällt mit anderen Worten einzig in Betracht, Art. 112 Abs. 1 AsylG so zu verstehen, wie wenn Art. 23 Abs. 3 AsylG darin ebenfalls ausdrücklich erwähnt wäre.

cc) Die so vorgenommene Lückenfüllung hat zur Folge, dass im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Wegweisung nach Art. 23 Abs. 3 AsylG unter gleichzeitigem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde durch das BFF die davon betroffene ausländische Person innert 24 Stunden bei der ARK zusammen mit der Beschwerde (vgl. EMARK 1995 Nr. 13, S. 120 f., Erw. 3) ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzureichen hat, will sie sich nicht dem Risiko einer Ausschaffung aussetzen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AsylG; EMARK 1995 Nr. 13, a.a.O.). Der sofortige Vollzug der Wegweisung ist somit weiterhin erst nach unbenutztem Ablauf der 24-stündigen Frist zulässig (vgl. EMARK 1996 Nr. 41, S. 359 f., Erw. 3a; 1993 Nr. 1, S. 4; Lang, a.a.O. S. 14, Ziff. 11.2) bzw. dann, wenn die ARK das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen hat (vgl. EMARK 1995 Nr. 13, a.a.O.), wobei diese über ein innert 24 Stunden eingereichtes Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wie bis anhin innert 48 Stunden entscheiden muss (Art. 112 Abs. 2 AsylG).

e) Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF auch nach Inkrafttreten des EP 03 auf den 1. April 2004 über die Kompetenz verfügt, im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzuges der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat gemäss Art. 23 Abs. 3 AsylG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, und die in Art. 112 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehene Regelung über den Wortlaut hinaus auch in diesem Fall Anwendung findet.


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4. Nach dem Gesagten liegt somit keine Verletzung von Bundesrecht vor, wenn das BFF in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde gegen dieselbe die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Der Instruktionsrichter der ARK hat demnach in der Zwischenverfügung vom 16. April 2004 gestützt auf Art. 27 Abs. 2 VOARK und in Beachtung von Art. 112 Abs. 1 und 2 AsylG zu Recht über das mit der Beschwerde sinngemäss verbundene Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung befunden.

 

 

 

 

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