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e) Der Rechtsvertreter hielt - nach Einsichtnahme ins Schreiben der Flughafenpolizei Zürich vom 14. August 1998 - an seinen bisherigen Anträgen fest. (....)

6. a) (...)

b) Die ARK stellt aus nachfolgenden Gründen fest, dass mit der Überführung des Beschwerdeführers vom Transitraum im engeren Sinne in das Gefängnis des Flughafens, das auf dem Boden des Flughafengeländes steht, keine Einreise erfolgt ist.

Das Bundesgericht hat sich auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin am 27. Mai 1997 der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 25. Juni 1996 angeschlossen, wonach der Aufenthalt im Transit je nach den Bedingungen und den gesetzlichen Grundlagen von einer blossen Freiheitsbeschränkung zu einem Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EMRK werden kann (Fall Amuur vs France, 17/1995/523/609; deutsche Übersetzung in EuGRZ 1996 S. 577 ff.). Angesichts der unbefriedigenden Regelungen in der Schweiz (vgl. Art. 13c und 13d AsylG) stellte es eine echte Gesetzeslücke fest und setzte für eine nützliche Übergangsfrist zwingende Verfahrensgrundsätze auf, die - solange der Gesetzgeber nichts anderes beschliesst - (auch von der ARK) zu befolgen sind. Die obenerwähnten gesetzlichen Grundlagen zur Überprüfung einer Beschränkung der Freiheit im Transitraum stellten nach Ansicht des Bundesgerichts nur dem Grundsatz nach eine genügliche gesetzliche Grundlage für die Überprüfung der Freiheitsbeschränkung beziehungsweise -entziehung dar, weshalb das Bundesgericht auf der Basis von Art. 5 EMRK lückenfüllende "kreative Rechtsprechung" betrieben und die notwendigsten Verfahrensgrundsätze aufgestellt hat (vgl. BGE 123 II 193 ff.; insbesondere auf S. 207 ff.). Die Empfehlung (Aufforderung) zum Tätigwerden des EJPD beziehungsweise zum Erlass einer Verordnung des Bundesrats finden sich im erwähnten Entscheid auf S. 208. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Aenderung der AsylV 1 und der VOARK nachgekommen. Das EJPD stellte gestützt darauf in einem Bericht an den Bundesrat fest, das Flughafenverfahren sei ein Verfahren "sui generis". Das Bundesgericht hat in Einklang mit der europäischen Praxis immer festgehalten, dass die ARK "raschestmöglich (à bref délai, speedily)" zu urteilen habe, ohne dafür eine bestimmte Frist zu nennen. Die EMRK verlangte rechtliche Grundlagen für das Festhalten in der Transitzone und eine richterliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheide am Flughafen. Aus diesem Grunde hat der Bundesrat eine Verfahrensregelung für eine Übergangsphase geschaffen. Die Terminolo-