1995 / 13 - 120

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richiedente s'espone al rischio dell'esecuzione dell'allontanamento; resta tuttavia riservato il diritto di presentare un'istanza di ripristino dell'effetto sospensivo durante l'intera procedura ricorsuale.


Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde vom BFF mit Entscheid vom 13. Februar 1995 in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d AsylG (wiederholtes Asylgesuch) nicht eingetreten. Es ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 28. Februar 1995, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Rechtsmittelbelehrung wies das BFF auf das Recht hin, innert 30 Tagen bei der ARK Beschwerde zu erheben und fügte bei: "Ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann innert 24 Stunden bei derselben Instanz eingereicht werden". 
Am 28. Februar 1995 stellt der Beschwerdeführer u.a. Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

3. - Vorab ist festzustellen, dass der Hinweis des BFF in der Rechtsmittelbelehrung, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde könne innert 24 Stunden bei der ARK eingereicht werden, dem revidierten, seit 1. Februar 1995 in Kraft stehenden Artikel 47 Absatz 1 AsylG widerspricht. Diese Vorschrift bestimmt nämlich lediglich für sofort vollziehbare Wegweisungen, dass der Ausländer innert 24 Stunden nach Eröffnung des Entscheides ein solches Gesuch stellen können muss. Da die Vorinstanz die Frist zur Ausreise vorliegend auf den 28. Februar 1995 festgesetzt hat, fehlt es am Erfordernis der sofort vollziehbaren Wegweisung, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der besagten Gesetzesbestimmung nicht erfüllt sind. Unbesehen davon wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass ein solches Gesuch ohne die gleichzeitige Anhängigmachung einer Beschwerde gar nicht gestellt werden könne. Weil in Artikel 50 VwVG für die Einreichung der Beschwerde eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen seit