1993 / 1 - 4

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Nichteintretensentscheid nach Artikel 16 AsylG bewirkt demnach in der Regel eine Wegweisung gemäss Artikel 17 AsylG. Diese unterliegt u. a. den Bestimmungen von Artikel 47 AsylG über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde. Nach Absatz 1 dieses Artikels kann das BFF Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide mit verfügter Wegweisung die aufschiebende Wirkung entziehen. Artikel 47 Absatz 2 AsylG sieht indes ausdrücklich vor, dass gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingereicht werden kann; die Beschwerdeinstanz hat darüber ohne Verzug zu entscheiden. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Möglichkeit eingeräumt werden muss, ein solches Begehren zu stellen (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 301). 

Ueberdies verlangt Artikel 13 EMRK bei allfälligen Verletzungen von Rechten, die aus der EMRK fliessen, eine wirksame Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz, sofern es sich nicht um eine offenkundig aussichtslose Rüge handelt (vgl. Walter Kälin, a.a.o., S. 280 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Unter diesen Umständen ist das Vorgehen des BFF, bei Nichteintretensentscheiden gemäss Artikel 16 AsylG den sofortigen Vollzug der Wegweisung mit der Formel " Der Gesuchsteller hat die Schweiz nach Eröffnung dieses Entscheides unverzüglich zu verlassen" zu verfügen, bei wörtlicher Anwendung nicht haltbar (so auch Walter Kälin, a.a.o., S. 277). Wenn das BFF die Wegweisung rasch vollziehen will, hat es dem Gesuchsteller eine entsprechend kurze Ausreisefrist anzusetzen und einer allfälligen Beschwerde dagegen gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 AsylG in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 2 VwVG die aufschiebende Wirkung vorsorglich zu entziehen (vgl. Ulrich Zimmerli, Präsident der Redaktionskommission, zitiert bei Walter Stöckli, Ausreisefristen auch bei Nichteintretensfällen, in Asyl 1991/1, S. 4). Das Recht, noch in der Schweiz das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stellen zu können, ist in diesen Fällen immer zu gewährleisten, weshalb dem Ausländer eine Ausreisefrist anzusetzen ist, welche frühestens am Tag nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung endet. Zweckmässigerweise ist der Bestimmung von Artikel 20 Absatz 3 VwVG (Fristablauf an einem Wochenende oder Feiertag) bereits bei der Ansetzung der Frist Rechnung zu tragen. Anders wäre es, wenn der Gesetzgeber alle Wegweisungsverfügungen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 und 2 AsylG in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 AsylG als "sofort vollstreckbar" bezeichnet hätte; dies ist aber unterblieben (vgl. Ulrich Zimmerli, a.a.o., S. 4).