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gie "Transitzone des Flughafens" sollte dabei in einem weiten
Sinn verstanden werden. Insbesondere der Kommentar zur Verordnungsänderung stellt auf S.
3 fest, die "Terminologie Transitzone des Flughafens soll eine breite
Auslegung zulassen, zumal damit die Möglichkeit der Unterbringung von Personen, die am
Flughafen ein Asylgesuch gestellt haben, auch ausserhalb des eigentlichen Transitbereichs
(z.B. in einem Hotel in unmittelbarer Nähe des Flughafengeländes) nicht verbaut werden
soll". Im Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S.
"Affaire Amuur c. France" vom 25. Juni 1996 (17/1995/523/609, Paragraphen 44,
45, 52) wurde nicht in Frage gestellt, dass die in einem Hotel nahe des Flughafens
Paris-Orly untergebrachten, unter ständiger polizeilicher Aufsicht und zur Verfügung des
für das Asylverfahren zuständigen Innenministeriums stehenden Gesuchsteller sich
"im Transit" befanden. Wenn das EJPD im zitierten Kommentar ausführt, aus dem
Amuur-Entscheid gehe hervor, dass "Asylsuchende so lange als Personen im Transit zu
gelten haben, als sie sich im Gewahrsam der Flughafenpolizei befinden", engt es die
Aussage in jenem Entscheid unnötig ein. Es genügt vollends, wenn der Asylsuchende oder
der weggewiesene Asylbewerber einerseits im Gewahrsam der für die betreffende Form und
Phase der Unterbringung - hier: Ausschaffungshaft nach erfolgter Wegweisung - zuständigen
Polizeibehörde und zur Verfügung der mit dem Asylverfahren befassten Behörden steht.
Dies geht auch ohne weiteres aus dem Bundesgerichtsentscheid vom 27. Mai 1997 (BGE 123 II
193) hervor, wo das Bundesgericht in selbstverständlicher Weise an die bis zum Entscheid
der ARK dauernde Phase (so genannte 3. Phase) die letzte Aufenthaltsphase anschliesst, in
welcher, bei Vorhandensein der einschlägigen Voraussetzungen, Ausschaffungshaft möglich
ist. Dass diese auch ausserhalb des Flughafenareals zulässig ist, wird vom Bundesgericht
ausdrücklich festgehalten: "...Erachtet die kantonale Behörde die Voraussetzungen
der Ausschaffungshaft als erfüllt, muss die weitere Festhaltung am Flughafen gemäss Art.
13c Abs. 2 ANAG von der kantonalen richterlichen Behörde innert 96 Stunden seit dem
Wirksamwerden der Wegweisungsverfügung (Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung) auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit überprüft werden.
Dem Erfordernis des raschmöglichsten Entscheids ist damit Genüge getan. Sollte dies,
z.B. unter dem Gesichtspunkt der Haftbedingungen, erforderlich sein, darf der Kanton die
Zwangsmassnahme auch in anderen Lokalitäten als dem Flughafenareal vollziehen, ohne dass
er eine förmliche Einreisebewilligung beim Bundesamt erwirken muss" (vgl. BGE 123 II
204 Ziff. 5 b in fine). Im vorliegenden Fall hat die Flughafenpolizei Antrag an die
Fremdenpolizei des Kantons Zürich zur Prüfung einer Ausschaffungshaft gestellt, welche
in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen so verfügt hat. Der zuständige
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