1997 / 9  - 63

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Aus der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters:

Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung im wesentlichen damit, dass das öffentliche Interesse am raschen Vollzug der Wegweisung angesichts der Aktenlage und der Unbegründetheit des unter erfundener Nationalität eingereichten Asylgesuches gegenüber dem persönlichen Interesse, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen, überwiege.

In diesem Zusammenhang muss auf den Sinn der gesetzlichen Regelung hingewiesen werden, welche für das ordentliche Rechtsmittelverfahren (im Unterschied zu den ausserordentlichen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, vgl. Art. 47 Abs. 3 AsylG) von der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausgeht und den Entzug derselben grundsätzlich nur für die klar definierten Fälle des sofortigen Vollzugs vorsieht (Art. 47 Abs. 1 AsylG); dies sind die Nichteintretensentscheide nach Artikel 16 AsylG (vgl. Art. 17a Abs. 2 AsylG), die vorsorglichen Wegweisungen in einen Drittstaat (Art. 19 Abs. 3 AsylG) sowie die Wegweisungen im Flughafenverfahren (Art. 13d Abs. 3 und 4 AsylG). Zwar schliesst diese Regelung nicht aus, dass über die genannten Fälle hinaus das BFF auch bei materiellen Abweisungen nach der allgemeinen Regel von Artikel 55 Absatz 2 VwVG einer Beschwerde in besonderen Fällen die aufschiebende Wirkung entzieht. Obschon die genannte Bestimmung in der geltenden Fassung von Artikel 47 AsylG (Änderung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; AS 1995 146) - im Unterschied zur früheren Fassung - für die aufschiebende Wirkung nicht mehr ausdrücklich auf Artikel 55 VwVG verweist, geht aus den Materialien zum BG über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht klar hervor, dass die Streichung des Verweises auf Artikel 55 VwVG aus dem Gesetzestext lediglich redaktioneller Natur war und damit keineswegs beabsichtigt wurde, die Geltung der allgemeinen Regel des VwVG über die aufschiebende Wirkung auszuschalten. Dies wird in der Botschaft zum BG über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (BBl 1994 I S. 333) im Kommentar zur neuen Fassung von Artikel 47 Absatz 1 AsylG ausdrücklich festgehalten: "Durch die Änderung von Absatz 1 entfällt der Hinweis auf Artikel 55 des VwVG. Selbstverständlich behält dieser Artikel in allen übrigen Fällen aber seine Gültigkeit." Allerdings muss sich ein Entzug der aufschiebenden Wirkung in solchen Fällen auf eng umgrenzte Ausnahmen beschränken. Aus dem Sinn der zitierten gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass nur in den ausdrücklich erwähnten drei Fallkategorien (Art. 17a Abs. 2, Art. 19 Abs. 3 und Art. 13d Abs. 3 und 4 AsylG) regelmässig von einem besonders gewichtigen Interesse am raschen Vollzug der Wegweisung