1996 / 41 - 359

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2. - Wer in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, darf sich gemäss Artikel 19 Absatz 1 AsylG grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhalten. Absatz 2 dieser Bestimmung hält jedoch fest, dass der Gesuchsteller während seines Asylverfahrens vorsorglich aus der Schweiz weggewiesen werden kann, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat möglich, zulässig und zumutbar ist. Diese Ausnahmebestimmung nennt zudem - nicht abschliessend (EMARK 1994 Nr. 12, Erw. 3.c) - folgende drei Fallkonstellationen als Umstände, bei welchen grundsätzlich von der Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung ausgegangen werden kann: Der Drittstaat ist vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig (Art. 19 Abs. 2 lit. a AsylG), der Gesuchsteller hat sich vor der Einreichung einige Zeit (gemäss EMARK 1994 Nr. 12, Erw. 3.b, in der Regel während 20 Tagen) im Drittstaat aufgehalten (lit. b) oder in diesem Land leben nahe Angehörige oder andere Personen, zu denen der Gesuchsteller enge Beziehungen hat (lit. c). Vorbehältlich einer abweichenden Regelung durch die verfügende Behörde sind vorsorgliche Wegweisungen nach Artikel 19 Absatz 2 AsylG gemäss Absatz 3 dieser Bestimmung sofort vollstreckbar.

3. - Bei der Durchsicht der Akten stechen folgende Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens ins Auge:

a) Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung entsprechend der Bestimmung von Artikel 19 Absatz 3 AsylG festgehalten, die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers sei sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde (gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 VwVG) die aufschiebende Wirkung.

In ihrem ersten Grundsatzurteil vom 1. September 1992 stellte die Asylrekurskommission unter anderem den Rechtsanspruch eines Asylbewerbers fest, noch in der Schweiz und innerhalb eines vollen Tages seit Eröffnung der Verfügung des BFF ein Begehren um Wiederherstellung der in diesem Entscheid entzogenen aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde stellen zu können (EMARK 1993 Nr. 1, S. 4). Im Rahmen der Revision des Asylrechts durch das Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994 (AS 1995 146; in Kraft seit 1. Februar 1995) wurde die erwähnte Praxis der Asylrekurskommission ins Gesetz überführt (vgl. Ziffern 222 und 223 der entsprechenden Botschaft des Bundesrates, AS 1994 I 332 f.). Absatz 1 von Artikel 47 AsylG hält in seiner neuen Fassung demnach folgendes fest: "Ist die