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Auszug aus dem Urteil vom 30. November 2004 i.S. B.H. und Familie, Serbien und Montenegro

Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG: Nichteintreten auf ein zweites Asylgesuch; Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse; innerstaatliche Fluchtalternative.

1. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch einzutreten ist, sind die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 14) (Erw. 4.3.).

2. Die Prüfung der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, kann nicht im beschränkten Rahmen der Eintretensvoraussetzungen, sondern muss im materiellen Asylverfahren vorgenommen werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 5) (Erw. 4.4.). Dies gilt auch dann, wenn nicht der so genannte weite Verfolgungsbegriff (vgl. EMARK 2003 Nr. 18) Anwendung findet, sondern nur Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, und damit die materiellen Elemente der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, zu prüfen sind (Erw. 4.5.).

3. Innerstaatliche Fluchtalternative für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo? (Präzisierung von EMARK 2001 Nr. 13) (Erw. 4.6.)

Art. 32 al. 2 let. e LAsi : non-entrée en matière sur une deuxième demande d’asile ; faits qui se sont produits entre les deux demandes et qui sont déterminants pour la qualité de réfugié ; alternative de refuge interne.

1. Lors de l’examen de l’existence de faits intervenus depuis l’issue de la première demande d’asile et propres à motiver la qualité de réfugié, laquelle permet l’entrée en matière sur une deuxième demande au sens de l’art. 32 al. 2 let. e LAsi, le niveau d’exigence quant au degré de preuve est placé relativement bas (cf. JICRA 2000 n° 14) (consid. 4.3.).

2. La question de savoir s’il existe une possibilité de refuge interne ne peut pas être examinée dans le cadre restreint d’une non-entrée en matière, mais doit être étudiée dans le cadre d’une procédure au fond (cf. JICRA


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2004 n° 5) (consid. 4.4.). Cela vaut également lorsque la notion de persécution au sens large ne trouve pas application (cf. JICRA 2003 n° 18) et que, s’agissant de faits qui se sont produits entre les deux demandes (au sens de l’art. 32 al. 2 let. e LAsi), seuls doivent être examinés les indices en relation avec des éléments constitutifs de la qualité de réfugié, au sens de l’art. 3 LAsi (consid. 4.5.).

3. Possibilité de refuge interne pour les minorités ethniques du Kosovo (précision de la jurisprudence parue sous JICRA 2001 n° 13) ? (consid. 4.6.).

Art. 32 cpv. 2 lett. e LAsi: non entrata nel merito di una seconda domanda d’asilo; fatti intervenuti tra le due domande e che sono propri a motivare la qualità di rifugiato; alternativa di rifugio interna.

1. Nell’esame sull’esistenza di fatti intervenuti dopo la conclusione della prima domanda d’asilo, che sono propri a motivare la qualità di rifugiato e conducono all’entrata nel merito di una seconda domanda d’asilo, va applicato un grado di prova ridotto (GICRA 2000 n. 14) (consid. 4.3.).

2. La questione di sapere se esiste un’alternativa di rifugio interna va esaminata in una decisione di merito e non in una, più restrittiva, di non entrata nel merito (GICRA 2004 n. 5) (consid. 4.4.). Ciò vale anche se nell’esame sull’esistenza di fatti intervenuti dopo la conclusione della prima domanda d’asilo, ai sensi dell’art. 32 cpv. 2 lett. e LAsi, non è applicabile la nozione di persecuzione in senso lato (GICRA 2003 n. 18), ma quella, più limitata, secondo l’art. 3 LAsi (consid. 4.5.).

3. Esistenza di un’alternativa di rifugio interna per le minoranze etniche del Cossovo ? (precisazione di GICRA 2001 n. 13) (consid. 4.6.).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführer, Ashkali aus Kragujevac (Serbien), hatten am 2. Oktober 2001 ein erstes Asylgesuch eingereicht, welches mit Urteil der ARK vom 9. Juli 2003 rechtskräftig abgelehnt wurde. Am 18. September 2003 reisten die Beschwerdeführer freiwillig nach Serbien und Montenegro aus. Sie begaben sich


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indessen nicht nach Serbien, sondern in den Kosovo, die ursprüngliche Heimat der Beschwerdeführerin.

Am 1. April 2004 verliessen die Beschwerdeführer den Kosovo und gelangten am 5. April 2004 erneut in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Sie machten geltend, sie hätten grosse Mühe gehabt, sich im Kosovo zu integrieren. Vor allem der Beschwerdeführer sei wegen seiner Herkunft aus Serbien beargwöhnt worden. Die Albaner hätten ihn für einen Spion gehalten und ihm nicht getraut, während die Ashkali sich nicht getraut hätten, offen zu ihm zu stehen.

Am 17. und 18. März 2004 seien aufgebrachte Albaner in ihre Siedlung eingedrungen und hätten randaliert und gebrandschatzt. Die Beschwerdeführer hätten sich mit vier anderen Familien in einem Haus verschanzt und seien nur tagsüber in ihre eigenen Häuser gegangen, um nach dem Rechten zu sehen. Ein Schuppen mit Hühnerstall, der zum Haus des Vaters der Beschwerdeführerin gehört habe, sei verbrannt worden. Nach diesen Ereignissen hätten sie das Schlimmste befürchtet und hätten das Haus nicht mehr verlassen, bis der Vater der Beschwerdeführerin einen Schlepper organisiert habe, der sie in die Schweiz gebracht habe.

Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 trat das BFF nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer ein und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten, da den Beschwerdeführern innerstaatliche Fluchtalternativen offen stünden. Sie könnten sich in Serbien niederlassen, wo der Beschwerdeführer herkomme und wo sie in Sicherheit seien.

Mit Eingabe vom 12. August 2004 gelangten die Beschwerdeführer an die ARK. Sie beantragten die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und eine materielle Prüfung ihrer Vorbringen. Ferner sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung nach Serbien sei nicht zumutbar, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung verwiesen sie unter anderem auf die Situation der Ashkali in Serbien.

In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2004 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen Elemente, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne, gebe aber trotzdem zur Bemerkung Anlass, dass die Situation der Roma in Kragujevac dokumentierterweise problemlos sei.


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Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück an das BFF.

Aus den Erwägungen:

3. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).

4.

4.1. […]

Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt sind.

4.2. Das erste Asylverfahren der Beschwerdeführer wurde mit dem Urteil der ARK vom 9. Juli 2003, mit dem die negative Verfügung des BFF vom 15. Mai 2003 bestätigt wurde, rechtskräftig abgeschlossen. Sie sind am 18. September 2003 freiwillig nach Serbien und Montenegro zurückgekehrt. Sie haben somit gemäss der genannten Bestimmung ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Es gilt daher in der Folge zu prüfen, ob sich Hinweise auf Ereignisse ergeben haben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

4.3. Die Vorinstanz scheint unter Bezugnahme auf EMARK 1998 Nr. 1 davon auszugehen, die Beschwerdeführer müssten die relevanten Ereignisse glaubhaft machen.

Sie verkennt dabei, dass Art. 16 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (aAsylG) zwar vorsah, dass auf ein zweites Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn die Asylsuchenden keine für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Ereignisse glaubhaft machten, dass indessen bereits der von der Vorinstanz angeführte EMARK 1998 Nr. 1 festhielt, die Beweisanforderungen seien in diesen Fällen tief anzusetzen (EMARK 1998 Nr. 1, Erw. 6.b). Mit Inkrafttreten des total revidierten Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) am 1. Oktober 1999 fand die von der ARK eingeführte Reduktion des Beweismasses in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Eingang ins geltende Recht. Der Gesetzgeber wollte somit im


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zweiten Asylverfahren denselben Beweismassstab für die Verfolgung angewandt wissen wie im Verfahren von Asylsuchenden, die keine Reisepapiere vorweisen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) oder jenem von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten (Art. 34 AsylG). Diese Auffassung findet ihre Bestätigung in den Materialien (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, S. 57 f.).

Die ARK hat ihre Rechtsprechung in EMARK 2000 Nr. 14, S. 103 ff., mit Bezug auf die neuen gesetzlichen Grundlagen bekräftigt und festgestellt, dass „… le degré réduit de preuve requis à l'art. 32 al. 2 let. e LAsi est identique à celui retenu dans la jurisprudence … relative aux indices de persécution au sens de l'art. 32 al. 2 let. a LAsi“ (EMARK 2000 Nr. 14, S. 105).

Als Zwischenergebnis kann somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz festgehalten werden, dass mit Bezug auf die relevante Verfolgung ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt. Es muss auf Asylgesuche eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind.

4.4. Die Vorinstanz hat sinngemäss erwogen, im ersten Asylverfahren sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführer in Kragujevac verfolgt worden seien. Da der Beschwerdeführer von dort stamme, könne sich die ganze Familie einer allfälligen Verfolgung im Kosovo durch Übersiedlung nach Serbien entziehen. Es bestehe eine innerstaatliche Fluchalternative.

Das BFF übersieht dabei, dass das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach konstanter Praxis der ARK - zuletzt festgehalten und zusammengefasst in EMARK 2004 Nr. 5 - nicht unter dem vorfrageweise zu prüfenden Titel von Hinweisen auf Verfolgung, sondern ausschliesslich im materiellen Verfahren geprüft werden kann. Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass zur Feststellung, ob eine Verfolgung bloss regionalen Charakter hat, mindestens verstanden werden muss, wer im konkreten Einzelfall als Verfolger aufgetreten ist und von welcher Motivation sich dieser Verfolger hat leiten lassen. Überdies hat die ARK in EMARK 1996 Nr. 1 festgestellt, dass an die Wirksamkeit des Schutzes am alternativen Aufenthaltsort hohe Anforderungen zu stellen sind. Das Verständnis für die konkrete Verfolgungssituation und die seriöse Evaluation der Wirksamkeit des Schutzes erfordern eine einlässliche und ausführliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen im Einzelfall, welche im beschränkten Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen regelmässig nicht erfolgen kann.


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Es ist insbesondere nicht zulässig, für eine bestimmte Personengruppe aus einer bestimmten Region des Heimatstaates pauschal eine Fluchtalternative in einer anderen Region dieses Staates anzunehmen und a priori jedes Asylgesuch unter Hinweis auf diese Fluchalternative abzuweisen oder nicht darauf einzutreten. Insbesondere dispensiert EMARK 2001 Nr. 13 die Behörden nicht von einer eingehenden Prüfung der Umstände jedes Einzelfalls, wenn er festhält, dass Roma und Ashkali aus dem Kosovo unter bestimmten Bedingungen eine Fluchtalternative in anderen Teilen Serbiens und Montenegros haben. Nur wenn eine solch eingehende Prüfung ergibt, dass die konkrete Verfolgungssituation mit jener vergleichbar ist, die EMARK 2001 Nr. 13 zugrunde gelegen hat, können die Fragen der Staatlichkeit der Verfolgung durch die UCK und der Schutzfähigkeit der internationalen Sicherheitskräfte offen bleiben. Die Auffassung, die innerstaatliche Fluchtalternative könne nur unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte des Einzelfalls geprüft werden, wird im Übrigen vom UNHCR geteilt (UNHCR, Auslegung von Art. 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf, April 2001, Rz. 12).

4.5. Wenn somit festgestellt ist, dass nach der Praxis der ARK das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchalternative nicht im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen bejaht werden kann, gilt es immerhin zu beachten, dass dem genannten EMARK 2004 Nr. 5 die Beschwerde eines Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 34 AsylG zugrunde lag. In diesen Konstellationen wird bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung der weite Verfolgungsbegriff angewandt, wie er in EMARK 2003 Nr. 18 definiert ist. Im Gegensatz dazu kommt im vorliegenden Verfahren nur Hinweisen auf Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, Bedeutung zu (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Es muss daher - bei gleichem Beweismassstab - ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden, so dass auf Asylgesuche nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist.

Angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung kommt diesem Unterschied allerdings keine praktische Bedeutung zu. Die Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann ungeachtet des angewandten Verfolgungsbegriffes erst nach erfolgter Würdigung der gesamten Verfolgungssituation erfolgen und muss den erhöhten Anforderungen an die Wirksamkeit des Schutzes Rechnung tragen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die innerstaatliche Fluchtalternative regelmässig nicht als offensichtlich gegeben erkannt werden kann. Die Prüfung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative kann somit auch im Anwendungsbereich des engen Verfolgungsbegriffs (Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f AsylG) nicht im formellen Verfahren vorgenommen werden, sondern hat im materiellen Verfahren zu erfolgen.


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Das Erfordernis des Fehlens einer innerstaatlichen Fluchtalternative unterscheidet sich dadurch von anderen Elementen des Flüchtlingsbegriffes (beispielsweise der Intensität der Verfolgung), die im Einzelfall durchaus offensichtlich nicht gegeben sein können. In solchen Fällen könnte das Nichteintreten auf ein zweites Asylgesuch unter Hinweis auf den engen Verfolgungsbegriff gerechtfertigt werden.

4.6. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer vor den Unruhen, die den Kosovo Mitte März 2004 erschüttert haben, geflohen. Die Dynamik dieser Ereignisse hat die meisten Beobachter überrascht. Verschiedene Organisationen mit profunden Kenntnissen der lokalen Gegebenheiten, wie beispielsweise der UNHCR, haben in der Folge die Situation der Minderheiten neu evaluiert (vgl. UNHCR, Update on the Kosovo. Roma, Ashkaelia, Egyptian, Serb, Bosniak, Gorani and Albanian Communities in a Minority Situation, June 2004); weiterhin liegen aber zu den Unruhen von März 2004 keine gesicherten Erkenntnisse über ihre Urheber, deren Motivation und Organisationsgrad vor. Angesichts dieser Unsicherheit bezüglich der konkreten Verfolgungssituation kann in Anwendung der oben dargelegten Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend offensichtlich eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Der vorliegende Fall unterscheidet sich insbesondere massgeblich von jenem, der EMARK 2001 Nr. 13 zugrunde gelegen hat. In jenem Verfahren hatten die Beschwerdeführer geltend gemacht, sie seien von der UCK unter dem Pauschalverdacht der Kollaboration mit den Serben verfolgt worden.

4.7. Aus diesen Überlegungen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und zu einem materiellen Entscheid (sofern sich keine Anwendung eines anderen Nichteintretenstatbestandes aufgrund einer Änderung des Sachverhaltes rechtfertigt) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

topprevious


© 24.05.05