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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 31. Oktober 2005 i.S. R.M., unbekannter Staatsangehörigkeit

Art. 44 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 14a ANAG: Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.

1. Umfang der Begründungspflicht im Rahmen der Anordnung der Weg-weisung und des Wegweisungsvollzugs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 35 VwVG).

2. Je grösser der Ermessensspielraum der verfügenden Behörde ist, desto höhere Anforderungen sind an die Begründungsdichte zu stellen (Erw. 5.1.).

Art. 44 al. 1 et 2 LAsi ; art. 14a LSEE : licéité, exigibilité et possibilité de l’exécution du renvoi.

1. Etendue de l’obligation de motiver dans le cadre du prononcé du renvoi et de son exécution (art. 29 al. 2 Cst., art. 35 PA).

2. Plus la marge d’appréciation de l’autorité est grande, plus les exigences quant à la densité de la motivation de sa décision sont élevées (consid. 5.1.).

Art. 44 cpv. 1 e 2 LAsi; art. 14a LDDS: liceità, esigibilità e possibilità dell’esecuzione dell’allontanamento.

1. Estensione dell’obbligo di motivare in materia d’allontanamento e d’esecuzione dell’allontanamento (art. 29 cpv. 2 Cost. e art. 35 PA).

2. Più il potere d’apprezzamento dell’autorità giudicante è grande, maggiore è l’esigenza di un’ampia motivazione (consid. 5.1.).


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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess den Libanon eigenen Angaben zufolge im Juni 2005 und gelangte am 13. Juli 2005 unbemerkt in die Schweiz, wo er am 18. Juli 2005 ein Asylgesuch stellte. Er erklärte, er sei als Palästinenser in Burj El-Barajneh geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und gearbeitet habe. Ferner machte er geltend, er und sein Cousin hätten jemanden im Streit um Geld getötet und er müsse befürchten, dass die Angehörigen des Opfers Blutrache an ihm nehmen wollten.

Eine von der Fachstelle LINGUA der Vorinstanz beauftragte Fachperson kam gestützt auf ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer zum Schluss, dieser stamme eindeutig aus dem Libanon, sei indessen ebenso eindeutig nicht Palästinenser. Die Vorinstanz legte dem Beschwerdeführer am 11. August 2005 das Resultat und die wesentlichen Begründungselemente der LINGUA-Analyse sowie die Qualifikation der Fachperson offen und erklärte, sie beabsichtige auf das Asylgesuch nicht einzutreten und den Beschwerdeführer wegzuweisen. Der Beschwerdeführer hielt der LINGUA-Analyse im Wesentlichen entgegen, seine Mutter sei Libanesin gewesen und er habe kaum Kontakt mit Palästinensern gepflegt.

Mit Verfügung vom 15. August 2005 trat das BFM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es stehe aufgrund der LINGUA-Analyse fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Identität getäuscht habe, indem er unzutreffenderweise behauptet habe, er sei Palästinenser. Ferner sei der Wegweisungsvollzug zulässig und möglich. Auf Einzelheiten der Begründung wird, soweit sie entscheidrelevant sind, in den Erwägungen eingegangen.

Mit Eingabe vom 17. August 2005 gelangte der Beschwerdeführer an die ARK und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. August 2005, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung reichte er im Wesentlichen einen Führerschein zu den Akten, aus welchem hervorgehe, er sei Palästinenser. Im Übrigen verwies er auf seine Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren.

Mit Verfügung vom 25. August 2005 verzichtete die ARK auf die Ansetzung einer Frist zum Beibringen weiterer Beweismittel, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der als Beweismittel


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angebotene Führerschein erscheine nicht geeignet, die Befunde der LINGUA-Analyse zu beeinträchtigen; demgegenüber scheine die Vorinstanz mit Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre Begründungspflicht verletzt zu haben. Ebenfalls am 25. August 2005 stellte die ARK der Vorinstanz die Verfahrensakten zur Vernehmlassung zu, wobei sie ausdrücklich darauf hinwies, dass in der angefochtenen Verfügung weder die wegweisungsrechtliche Relevanz der geltend gemachten Blutrache noch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft worden seien.

In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2005 hielt die Vorinstanz fest, der auf Beschwerdeebene eingereichte Führerschein enthalte keine Angaben zur Ethnie des Beschwerdeführers. Wegweisungshindernisse bestünden nicht, da die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt auf den ersten Blick unglaubhaft seien.

Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

5.

5.1. Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet die Behörden, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie gewährleistet den Verfügungsadressaten die Möglichkeit, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die Behörden von unsachgemässen Motiven leiten lassen (A.Kölz/I.Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 354 ff.). Für die nachfolgend interessierende Anordnung der Wegweisung bedeutet dies, dass das Bundesamt in seiner Verfügung zunächst darzulegen hat, weshalb es die betroffene Person wegweist. Soweit das Bundesamt sodann den zuständigen Kanton anweist, die Wegweisung zu vollziehen, ist darzutun, weshalb es den Vollzug für durchführbar hält. Die ARK hatte in EMARK 1994 Nr. 3, Erw. 4, S. 25 ff. festgehalten, die Begründung könne im Wegweisungspunkt weniger dicht ausfallen als im Asylpunkt, da die Anordnung der Wegweisung die regelmässige Rechtsfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei. Dies gilt ebenso für Nichteintretensentscheide auf ein solches Gesuch (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Im Bereich der Anordnung der Wegweisung steht dem Bundesamt kein Ermessen zu. Diese ist anzuordnen, wenn die betroffene Person über keine ausserhalb des Asylrechts begründete Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Unter diesen Um-


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ständen dürfte die Begründungspflicht regelmässig erfüllt sein mit einem Verweis auf Art. 44 Abs. 1 AsylG und einer kurzen Erläuterung dieser Norm.

Der Vollzug der Wegweisung ist nicht durchführbar, wenn er nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. In solchen Fällen regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die betroffene Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz – insbesondere jene, die sich als zwingendes Völkerrecht aus der FK und der EMRK herleiten – einer Weiterreise der betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Im Bereich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs verfügt die Vorinstanz über einen bedeutend weiteren Ermessensspielraum als bei der Anordnung der Wegweisung. Es gilt die Vorbringen der betroffenen Person, ihre persönliche Situation sowie die allgemeine Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu würdigen und die auf diese Weise erlangten Befunde an verhältnismässig offenen Rechtsbegriffen zu messen. Dementsprechend hat die Begründung eines Entscheides dichter und ausführlicher auszufallen, als wenn lediglich eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsfolge angewandt wird.

Mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hat sich das Bundesamt mindestens darüber zu äussern, welche Vorbringen es geprüft hat und mit Blick auf die völkerrechtlichen Wegweisungshindernisse als nicht relevant einschätzt. Zu diesem Zwecke kann auf die Erwägungen im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs verwiesen werden, soweit dies sinnvoll erscheint und zur Begründung taugt. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der menschenrechtliche Folterbegriff (Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV) nicht mit dem flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsbegriff identisch ist. Wenn das Bundesamt keine Hinweise auf völkerrechtliche Wegweisungshindernisse erkennt, hat es dies in der Verfügung festzuhalten (vgl. EMARK 1994 Nr. 3, Erw. 4.b, S. 25 f.).

Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann in der allgemeinen Lage im Heimatstaat oder in den persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person begründet liegen. Zur Begründung einer Verfügung, mit welcher die Zumutbarkeit festgestellt wird, hat die Vorinstanz daher einerseits ausdrücklich darzutun, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unter Würdigung der dort herrschenden politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Andererseits muss dar-


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gelegt werden, dass auch aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person (zu denken ist insbesondere an den Gesundheitszustand) keine konkrete Gefährdung zu befürchten ist. Insgesamt gilt es die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die betroffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung abzuwägen (vgl. EMARK 2005 Nr. 12, Erw. 10.3., S. 114 mit weiteren Hinweisen). Diese Abwägung muss aus der Begründung nachvollziehbar werden.

Mit Bezug auf die Feststellung der Möglichkeit des Vollzugs kommt der Vorinstanz kein Ermessen zu. Die Möglichkeit als tatsächliche Schranke des Wegweisungsvollzugs kann daher ohne Begründung festgestellt werden. Die entsprechende Feststellung ist indessen in die Begründung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich aufzunehmen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die betroffene Person wirksam Beschwerde erheben kann, wenn sie den Wegweisungsvollzug für unmöglich hält.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Vollzug nicht durchführbar ist in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist (Art. 44 Abs. 3 AsylG). Dementsprechend hat sich das Bundesamt nach Ablauf der vierjährigen Frist in der Begründung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs auch hierzu zu äussern. Ist die Frist indessen klarerweise noch nicht abgelaufen, kann jeglicher Verweis auf Art. 44 Abs. 3 AsylG unterbleiben.

5.2. Entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind Entscheide mit mangelhafter Begründung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ungeachtet ihrer allfälligen materiellen Richtigkeit aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren kann die Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition verfügt, die Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeschoben wird und die betroffene Partei dazu angehört wird (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz 366; zu den Grenzen der an sich zulässigen Heilung im Asylverfahren vgl. EMARK 2004 Nr. 38, Erw. 7.1., S. 265).

5.3. Mit Bezug auf die Anordnung der Wegweisung unter Verweis auf Art. 44 Abs. 1 AsylG und mit Bezug auf die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs genügt die Begründung der angefochtenen Verfügung den dargelegten Anforderungen.

Demgegenüber hat sich das Bundesamt nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geäussert. Es findet sich in der Gesamtheit der angefochtenen Verfügung keine Erwägung, welche sich auf noch so rudimentäre Weise mit der


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allgemeinen Lage im Libanon auseinandersetzt. Ebenso fehlen Erwägungen zum Vorliegen oder Fehlen von individuellen Gründen, welche den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar erscheinen lassen können. Der Verweis auf die feststehende Täuschung über die Identität ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Es mag zwar grundsätzlich zutreffen, dass die Untersuchungspflicht (Art. 12 Abs. 1 VwVG) der Behörden im Asylverfahren ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) findet. Demnach sind die Behörden nicht gehalten, nach Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn der Gesuchsteller keine oder erwiesenermassen falsche Aussagen zu seiner Herkunft gemacht und damit entsprechende Abklärungen wissentlich erschwert hat. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Die Identitätstäuschung bezog sich einzig auf das Merkmal der Ethnie, während die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft in der LINGUA-Analyse unzweideutig bestätigt wurden. Es untersteht daher keinem Zweifel, dass der Beschwerdeführer aus dem Libanon stammt. Unter diesen Umständen konnte die feststehende Täuschung das Bundesamt nicht davon entbinden, sich zur Zumutbarkeit zu äussern. Im Übrigen wäre der Entscheid des Bundesamtes begründungsbedürftig, auf die Prüfung der Zumutbarkeit zu verzichten, weil der Beschwerdeführer die entsprechenden Abklärungen in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht erschwert hat.

5.4. Wenn somit festgestellt ist, dass das Bundesamt die Begründungspflicht verletzt hat, bleibt zu prüfen, ob dieser Mangel heilbar ist. Die ARK führte im vorliegenden Verfahren in Anwendung von Art. 57 VwVG einen Schriftenwechsel durch, anlässlich dessen die Vorinstanz Gelegenheit hatte, eine rechtsgenügliche Begründung ihrer Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nachzureichen. Zudem wurde die Vorinstanz von der ARK in der Einladung zur Vernehmlassung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gewürdigt worden sei. Überdies äusserte sich die ARK in ihrer Verfügung vom 25. August 2005 zu den Prozessaussichten, als sie auf ein vereinfachtes Verfahren verzichtete, einen Schriftenwechsel anordnete (Art. 111 Abs. 1 AsylG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess (Art. 65 Abs. 1 VwVG). In diesem Rahmen verwies die ARK ausdrücklich auf die Missachtung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Diese hätte somit erkennen können, dass die angefochtene Verfügung mangelhaft sein dürfte und dass es an ihr sei, den Mangel zu beheben.

Von der entsprechenden Gelegenheit machte sie indessen in der Vernehmlassung vom 23. September 2005 keinen Gebrauch. Neben den – zutreffenden – Erwägungen zum Inhalt des Führerscheins des Beschwerdeführers findet sich an dieser Stelle einzig der erneute Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen


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des Beschwerdeführers. Die politische, sicherheitstechnische und wirtschaftliche Lage im Libanon ist mit keinem Wort erwähnt und Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fehlen gänzlich. Wie oben dargelegt, kommt die Heilung einer Verletzung der Begründungspflicht nur in Betracht, wenn die Begründung im Beschwerdeverfahren nachgereicht wird. Da die Vorinstanz trotz ausdrücklichen Hinweisen auch im Vernehmlassungsverfahren keine rechtsgenügliche Begründung für die Anordnung des Wegweisungsvollzugs gegeben hat, besteht kein Raum für eine Heilung des Mangels durch die ARK.

Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit sie die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betrifft, und die Sache ist zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die Begründung für die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV genügt. Immerhin gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, er müsse fürchten, im Libanon Opfer einer Blutrache zu werden, was grundsätzlich als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK Bedeutung erlangen kann. Zudem ist dieses Vorbringen grundsätzlich unabhängig von der Ethnie des Beschwerdeführers. Ob schliesslich lediglich gestützt auf das Protokoll der Kurzbefragung an der Empfangsstelle prima vista von der Unglaubhaftigkeit sämtlicher Aussagen ausgegangen werden kann, wie die Vorinstanz dies in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2005 tut, muss vorliegend nicht beantwortet werden. Die Vorinstanz wird im wieder aufzunehmenden Verfahren darüber zu befinden haben, ob sie den Sachverhalt auf der Grundlage der Kurzbefragung im Empfangszentrum für ausreichend erstellt hält, oder gegebenenfalls die ihr angezeigt scheinenden Massnahmen zu treffen haben.

 

 

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© 29.12.06