1994 / 3 - 25

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Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

4. - a) Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die vorinstanzliche Verfügung genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Sri Lanka nicht, was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Folge habe. Hierzu ist auf Artikel 35 VwVG hinzuweisen, der die Behörde ausdrücklich zur Begründung von Verfügungen, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen, verpflichtet. Allerdings umschreibt diese Gesetzesbestimmung den Umfang der Begründungspflicht nicht näher. Verwaltungsbehörden der ersten Instanz, die in steter und rascher Folge sehr viele Verfügungen treffen, dürfen sich in der Regel mit knappen, schematischen Begründungen begnügen (vgl. F. Gygi, Die Entscheidungsbegründung im schweizerischen Verwaltungsrecht, in: Die Entscheidungsbegründung in europäischen Verfahrensrechten und im Verfahren vor internationalen Gerichten, herausgegeben von R. Sprung/B. König, Wien/New York 1974, S. 333; BGE 96 I 608 E. 2; 98 Ib 195 E. 2; M. E. Villiger, Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, in: ZBl 90 (1989), S. 152 und 168 mit Anmerkungen). Bei der Vielzahl von Verfügungen, die das BFF erlässt, ist der Einsatz von Textbausteinen durchaus geboten und zulässig, darf aber nicht zur Kürzung der notwendigen fallweisen Spezifizierung führen (vgl. A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 312). Die Begründung eines Entscheides ist grundsätzlich derart zu fassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV) ergibt sich keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Argumenten Stellung zu nehmen. Die Behörden können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 110).

b) - Der Umfang der Begründungspflicht im Asyl- und Wegweisungsverfahren hängt überwiegend von der Art der Vorbringen und vom Herkunftsort des Asylsuchenden im Einzelfall ab (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / Frankfurt a.M. 1990, S. 288). Im Wegweisungspunkt hat die Behörde über potentiell schwere Eingriffe in rechtlich geschützte Interessen des Asylsuchenden zu entscheiden. So bildet das (flüchtlingsrechtliche) Rückschiebungsverbot von Artikel 45 AsylG einen Teilgehalt der persönlichen Freiheit (vgl. Botschaft zur Aenderung des Asylgesetzes, des Bundesgesetzes über Aufent-