1994 / 3 - 26

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halt und Niederlassung der Ausländer und des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, BBl 1986 I 20). Ob eine Wegweisung gegen das menschenrechtliche und einen individuellen Rechtsanspruch begründende Rückschiebungsverbot gemäss Artikel 3 EMRK verstösst, ist ohnehin von den Behörden von Amtes wegen zu prüfen (vgl. M. E. Villiger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die schweizerische Rechtsordnung, in: EuGRZ 1991, S. 84). Um den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen zu genügen (vgl. BGE 112 Ia 110), bedarf es deshalb in beiden Fällen einer sorgfältigen Begründung.

c) - In concreto hat sich das BFF keine Verletzung der Begründungspflicht zuschulden kommen lassen. Die angefochtene Verfügung wahrt unbestrittenermassen im Asylpunkt die aus Artikel 4 BV abgeleiteten Anforderungen an den Umfang der Begründung. Was den Wegweisungspunkt betrifft, ist die vorinstanzliche Begründung knapp ausgefallen. Die Vorinstanz hielt jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und somit der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Artikel 45 Absatz 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange und dass sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Artikel 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zwar würden in den Gebieten im Norden und Osten Sri Lankas bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen und dadurch sei eine Niederlassung der Beschwerdeführerin in diesen Gebieten erschwert, die Beschwerdeführerin könne sich aber gestützt auf die mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit in den von den Auseinandersetzungen nicht betroffenen Teilen ihres Heimatlandes aufhalten. Somit werde unter gebührender Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka eine Rückführung in den Heimatstaat als zumutbar erachtet, und es sprächen insbesondere auch keine anderen Gründe gegen deren Zumutbarkeit. In den von Kampfhandlungen nicht betroffenen Gebieten liege keine Situation allgemeiner Gewalt oder kollektiver Gefährdung im Sinne von Artikel 14a ANAG vor, weshalb die blosse Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tamilischen Bevölkerungsgruppe für sich allein noch keine konkrete Gefährdung zu begründen vermöge. Im übrigen sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Aufgrund dieser Erwägungen ist unschwer zu erkennen, dass sich das BFF mit der Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, weshalb die gegenteilige Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht zu hören ist. Der Umfang der Begründung ist mithin auch im Wegweisungspunkt durchaus hinreichend. Es