1994 / 3 - 27

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kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich in ihrer Verfügung hauptsächlich mit der Hauptfrage der Asylgewährung und weniger einlässlich mit der gesetzlichen Folge bei negativem Asylentscheid befasst hat. Weil die verfügte Wegweisung die gesetzlich vorgesehene Folge einer negativen Beurteilung des Asylgesuchs ist, bedarf sie in der Regel nicht der gleichen Begründungsdichte wie der Entscheid in der Hauptfrage. Das BFF hat demnach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

5. - a) Lehnt das BFF das Asylgesuch ab, so verfügt es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an; die Anordnung der Wegweisung ist die gesetzliche Folge der Ablehnung des Asylgesuchs (Art. 17 Abs. 1 AsylG). Gemäss Artikel 18 Absatz 1 AsylG regelt das BFF das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme und Internierung von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG).

b) - In casu stehen einer Rückschaffung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen. Das in Artikel 45 AsylG und Artikel 33 FK statuierte Rückschiebungsverbot bietet nur Personen Schutz, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 AsylG beziehungsweise Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 FK erfüllen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 211 f. und 224). Es findet auf die Beschwerdeführerin als abgewiesene Asylbewerberin mit fehlender Flüchtlingseigenschaft somit keine Anwendung. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten stand. Nach konstanter Praxis der Strassburger Organe ist der Vollzug der Wegweisung eines Ausländers verboten, wenn er zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Herkunftsland führt oder wenn Freiheitsentzug aus politischen Gründen oder andere besonders schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen drohen (vgl. Achermann/Hausamman, a.a.O., S. 180 f). Die Anforderungen an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung sind hoch; es müssen konkrete und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, der Betreffende würde im ausländischen Staat einer nach Artikel 3 EMRK verpönten Handlung un-