1994 / 3 - 28

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terworfen. Selbst ein Klima grober Menschenrechtsverletzungen oder von Gewalt reicht nicht als Nachweis für stichhaltige Gründe eines ernsthaften Risikos aus, solange sich diese Gefahr nicht konkret gegen den Einzelnen richtet (vgl. K. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 2. Ergänzungslieferung, Oktober 1992, A 1 § 53 Randziffer 31; R. Alleweldt, Schutz vor Abschiebung nach Artikel 3 EMRK; Neuere Rechtsprechung, in: ASYL 1992/4 S. 55). Persönliche Verfolgungsgründe, die die Beschwerdeführerin geltend machen könnte, liegen in casu nicht vor, und weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus den Akten lassen sich stichhaltige Gründe nachweisen, dass für die Beschwerdeführerin bei einer Rückschaffung in ihr Heimatland ein konkretes Risiko bestehen würde, dort einer nach Artikel 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demzufolge zulässig. 

c) - Der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat eines abgewiesenen Asylbewerbers ist im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Wird dabei die Unzumutbarkeit festgestellt, insbesondere weil dem Betroffenen im Falle der Rückschaffung persönlich eine konkrete Gefahr drohte, kann aus humanitären Ueberlegungen auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet und als Ersatzmassnahme die vorläufige Aufnahme angeordnet werden. Eine konkrete Gefährdung des Abgewiesenen ist namentlich dann anzunehmen, wenn in seinem Herkunfts- oder Heimatstaat Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. In casu bestreitet die Beschwerdeführerin vor allem die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung: In den Gebieten im Süden Sri Lankas - vor allem im Grossraum Colombo - komme es immer wieder zu grossangelegten Razzien und Festnahmewellen gegen junge Tamilen und Tamilinnen. Dabei würden solche Massnahmen nicht in jedem Fall aufgrund konkreter Anlässe (Bombenanschläge u.ä.) erfolgen, sondern oftmals völlig willkürlich und ohne ersichtlichen Grund. Der Beschwerdeführerin drohe deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nach Colombo jederzeit das Risiko einer erneuten, völlig willkürlichen Verhaftung allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und ihrer Herkunft aus dem Norden Sri Lankas. 

Es trifft zu, dass im Norden Sri Lankas die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen der LTTE und der srilankischen Armee unvermindert andauern und in Sri Lanka immer noch der Ausnahmezustand herrscht. Hierbei ist aber zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass es sich bei diesen Auseinandersetzungen nicht um ein generelles Vorgehen der Regierungstruppen gegen die ethnische Minderheit der Tamilen handelt, sondern um die Bekämp-