1994 / 3 - 24

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gemachte Tötung des Vaters und auf die teilweise Zerstörung des Hauses zu. Bei den geltend gemachten Aufforderungen der LTTE, bei ihr mitzumachen, handle es sich um Belästigungen und Uebergriffe Dritter. Eine asylrelevante Verfolgung liege bei Uebergriffen seitens Dritter nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Im vorliegenden Fall könne aber den srilankischen Behörden die ausgebliebene Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden, weil es ihnen aufgrund des bürgerkriegsähnlichen Zustandes im Norden Sri Lankas nicht möglich gewesen wäre, die geltend gemachten Uebergriffe Dritter - vorliegend seitens der LTTE - zu verhindern. Zudem seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Gesuchstellerin hätte sich den kriegerischen Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion durch Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen können. Unter diesen Umständen müsse die Glaubwürdigkeit ihrer Vorbringen nicht geprüft werden; die Gesuchstellerin erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht.

Gegen diese Verfügung liess J.R. durch ihre Rechtsvertreterin am 19. August 1993 Beschwerde einreichen mit den Anträgen, die Punkte 4 und 5 des Entscheides des BFF vom 3. August 1993 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass das BFF den Grundsatz iura novit curia und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, das BFF sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen.

Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 1993 die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht auszuschliessen, dass sie im Süden aufgrund einer "insufficent reason to stay in the south" festgenommen und misshandelt würde, entgegenzuhalten, dass es in Sri Lanka gar keine "valid reason to stay" im Sinne einer rechtlichen Voraussetzung gebe, um zum Beispiel ein Aufenthaltsrecht in Colombo zu erhalten; ein entsprechender Terminus komme in der srilankischen Rechtsordnung nicht vor. Ein "valid reason" bestehe hingegen faktisch insofern, als eine Person anlässlich einer Personenkontrolle gefragt werden könne, was sie in Colombo mache. Ein Rückkehrer aus der Schweiz oder sonst aus dem Ausland, der von seinem Hausbesitzer ordnungsgemäss bei der Polizei angemeldet worden sei und zum Beispiel gerade auf Arbeitsuche sei, hätte somit einen "valid reason" und könne, sofern er kein Sicherheitsrisiko darstelle - zum Beispiel LTTE-Verdacht - und nicht armengenössig werde, in Colombo bleiben.