1994 / 3 - 23

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17. Mai 1992 an einem Herzinfarkt gestorben. Zwei Wochen später sei die LTTE zu ihr in die Unterkunft gekommen und habe gesagt, da sie alleine sei, könne sie bei der Bewegung mitmachen. Das habe sie aber nicht gewollt. Deswegen und wegen der allgemeinen schlimmen Lage habe sie ihr Heimatland verlassen. 

In der kantonalen Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, ihr Vater sei am 18. November 1990 (an anderer Stelle nannte sie den 17. November 1990) von der LTTE erschossen worden, weil er ein Gegner des Dorfes gewesen sein soll. Im Juli 1991 sei ihr Haus von der srilankischen Armee teilweise zerstört worden, weshalb sie und ihre Mutter im gleichen Dorf ins Schulhaus gezogen seien; sie habe dort bis zu ihrer Ausreise gewohnt. Am 17. Mai 1992 sei ihre Mutter an einem Herzinfarkt gestorben. Zwei Wochen nach dem Tod ihrer Mutter seien sechs Angehörige der LTTE zu ihr gekommen und hätten sie aufgefordert, sie solle sich der Bewegung anschliessen, da sie alleine sei. Die Tigers seien einen Monat später ein zweites und einige Tage darauf ein drittes Mal gekommen und hätten sie zum Beitritt aufgefordert. Sie habe sich immer geweigert, der LTTE beizutreten; aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe sie beschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Sie habe einen Mann namens S. kennengelernt, der ihre Ausreise organisiert und bezahlt habe. Am 12. September 1992 habe sie zusammen mit ihrem Bekannten ihr Wohndorf verlassen und sei nach Colombo gereist. Weil sie gesagt habe, sie würde von Colombo wieder zurückkehren, habe die LTTE ihr einen Passierschein ausgestellt. In Colombo habe sie bis zu ihrer Ausreise am 25. September 1992 in einer Pension gewohnt und keine Probleme gehabt. Der Schlepper habe ihr einen srilankischen Pass besorgt, mit welchem sie ausgereist sei. J.R. erklärte weiter, dass noch zwei ältere Brüder und drei jüngere Schwestern von ihr in Sri Lanka wohnen würden. Ihre Geschwister seien alle verheiratet, und es sei für sie nicht möglich, bei einer Schwester oder einem Bruder zu leben.

Mit Verfügung vom 3. August 1993 lehnte das BFF das Asylgesuch von J.R. ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im wesentlichen aus, dass persönliche Nachteile, welche sich aus Kriegsereignissen in einem Land ergäben, nicht als Verweigerung staatlichen Schutzes gelten könnten, da in derartigen Situationen der Staat nicht schutzfähig sei und somit seine Schutzpflicht nicht ausüben könne. Zudem stellten kriegerische Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen, auch wenn diese tragisch und traurig seien, keine gezielt gegen die Person der Gesuchstellerin gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus den in Artikel 3 Absatz 1 AsylG genannten Gründen dar. Dies treffe auch auf die geltend