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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 6. Februar 2003 i.S. R. A., Serbien und Montenegro (Kosovo)

Art. 14a Abs. 6 ANAG: Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme wegen Verletzung oder schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

1.  Kriterien für die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG (Erw. 3a).

2.  Gefährdet die betreffende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise, kann Art. 14a Abs. 6 ANAG auch dann angewendet werden, wenn ein entsprechendes Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist (Erw. 3b).

3.  Im konkreten Fall wird eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer insbesondere aufgrund dessen wiederholter Gewalttätigkeit und Morddrohungen gegenüber Ehefrau und Kindern sowie schwerer Alkoholsucht bejaht (Erw. 3b und c).

Art. 14a al. 6 LSEE : exclusion de l'admission provisoire pour violation ou grave mise en danger de l'ordre et de la sécurité publics.

1.  Critères d'application de l'art. 14a al. 6 LSEE (consid. 3a).

2.  L'art. 14a al. 6 LSEE est également applicable à la personne qui met gravement en danger l'ordre et la sécurité publics et contre laquelle une procédure pénale est encore pendante (consid. 3b).

3.  En l'espèce, une grave mise en danger de l'ordre et de la sécurité publics a été admise s'agissant d'un alcoolique gravement dépendant, auteur de voies de fait et de menaces de mort répétées envers sa femme et ses enfants (consid. 3b et c).


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Art. 14a cpv. 6 LDDS: esclusione dall'ammissione provvisoria di un richiedente l'asilo che ha compromesso la sicurezza e l'ordine pubblici o li mette in pericolo in maniera grave.

1.  Condizioni d'applicazione dell'art. 14a cpv. 6 LDDS (consid. 3a).

2.  La persona interessata può mettere gravemente in pericolo la sicurezza e l'ordine pubblici, giusta l'art. 14a cpv. 6 LDDS, anche allorquando una procedura penale non è ancora conclusa (consid. 3b).

3.  Nella fattispecie, è stata ritenuta una grave messa in pericolo della sicurezza e dell'ordine pubblici a causa, segnatamente, delle ripetute violenze e minacce di morte contro moglie e figli nonché di una grave dipendenza dall'alcol (consid. 3b e c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die im Oktober 1991 bzw. Januar 1992 eingereichten Asylgesuche des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau und Kinder - Albaner aus dem Kosovo - wurden vom BFF mit Verfügung vom 1. März 1993 abgewiesen. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 (betreffend Refraktäre und Deserteure aus Jugoslawien) wurde die Familie indes vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Mit Verfügung vom 18. Mai 1999 ordnete die Vorinstanz gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 betreffend jugoslawische Staatsangehörige aus der Provinz Kosovo die gruppenweise vorläufige Aufnahme der Familie A. an.

Am 24. Mai 2000 reichte die Familie A. ein Wiedererwägungsgesuch beim BFF ein. Es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie eine schwerwiegende persönliche Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG festzustellen. Seit Erlass der Verfügung des BFF vom März 1993 seien beim Beschwerdeführer schwerwiegende psychische Probleme aufgetreten, die zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden hätten. Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 1999 wegen eines depressiven Syndroms und seiner Alkoholproblematik in psychiatrischer Behandlung. Eine Ausweisung der Familie aus der Schweiz respektive der Abbruch der Behandlung würden gemäss ärztlichen Schreiben zu einem erneuten Zusammenbruch und Rückfall führen, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls seit längerer Zeit unter schweren Depressionen leide. Eine Rückkehr in den Kosovo wäre mit einer schwerwiegenden Verschlechterung des 


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Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verbunden, worunter auch die Kinder zu leiden hätten. Unter diesen Umständen - mithin nach über neun Jahren Landesabwesenheit - würde eine Rückkehr in die Provinz Kosovo respektive in eine ungewisse Zukunft den Beschwerdeführer und seine Familie einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG aussetzen.

Mit Verfügung vom 30. Juni 2000 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch der Familie A. vom 24. Mai 2000 ab. Dabei wurde im Wesentlichen auf die im Kosovo existierenden Behandlungsmöglichkeiten und auf die Finanzierung der Medikamente im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen.

Gegen diese Verfügung erhob die Familie A. Beschwerde an die ARK.

Am 18. Oktober 2001 liessen die Beschwerdeführer ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten über die familiäre Situation (Alkoholsucht des Beschwerdeführers) und die Ursachen der schwerwiegenden psychischen Probleme (traumatisierende Erlebnisse der Familie A. im Kosovo) einreichen. Im Weiteren wurde auf einen Vorfall vom 29. August 2001 im Durchgangszentrum hingewiesen, bei welchem es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einer Amtsperson gekommen sei.

Der erwähnte Vorfall im Durchgangszentrum, der ebenfalls Gegenstand eines Polizeirapports vom 29. September 2001 bildete, führte zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB).

Am 6. Mai 2002 überwies die kantonale Fremdenpolizei ein Protokoll der Kantonspolizei betreffend Drohung und Tätlichkeiten des Beschwerdeführers (Art. 180 und 126 StGB). Gemäss diesen Akten habe der Beschwerdeführer nach erheblichem Alkoholkonsum seine Ehefrau mit einem Schlag ins Gesicht verletzt und habe zudem Morddrohungen gegen die Familienangehörigen ausgesprochen.

Am 20. Mai 2002 reichte die Gutachterin einen ergänzenden Bericht zum Gutachten vom 10. Oktober 2001 zu den Akten, worin auf diverse Zwischenfälle eingegangen und gleichzeitig ausgeführt wird, es dränge sich eine vorläufige Trennung des Ehepaares auf. Schliesslich habe die Ehefrau des Beschwerdeführers eine solche Trennung bezüglich der Wohnverhältnisse beantragt.

In der Eingabe vom 30. Juli 2002 liess sich die Rechtsvertreterin zu den von der Psychologin und dem Hausarzt eingereichten Berichten vernehmen. Der Beschwerdeführer begebe sich regelmässig und freiwillig in psychiatrische Betreuung. Der Umstand, dass er seine Arbeit als Angestellter zur vollen Zufriedenheit 


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seines Arbeitgebers verrichte, zeige deutlich, dass er durchaus Stabilität erreichen könne, wenn er auf ein sicheres Umfeld treffe und Wertschätzung erfahre. Angesichts der Wohnsituation, in welcher die Familie seit über zehn Jahren lebe, erstaune es zudem nicht, dass sich deren Zustand zusätzlich zu den sonst zu bewältigenden familiären Problemen kaum verbessert habe.

Am 18. September 2002 ordnete das zuständige Kantonsgericht Eheschutzmassnahmen nach Art. 175 ff. ZGB an (Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts und Regelung des Getrenntlebens).

In einer Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2002 wird zunächst darauf hingewiesen, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren wegen Körperverletzung nach wie vor hängig sei. In Bezug auf die Trennung der Eheleute wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in gegenseitigem Einverständnis diese Trennungs- und Besuchsregelung getroffen hätten. Der Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau und Kinder seien nach wie vor als ganze Familie zu sehen und deren Verfahren nicht zu trennen. Eine Trennung der Familie - beispielsweise eine Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz - würde für die ganze Familie nachteilige Folgen haben.

Im Übrigen wird auf das nun seit längerem ungekündigten Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers hingewiesen, welches zeige, dass dieser durchaus willens und fähig sei, sich im Arbeitsmarkt einzugliedern und für seine Familie zu sorgen. Vor allem für die Kinder würde eine Wegweisung in den Kosovo eine schwerwiegende Härte bedeuten. Nach dem Gesagten sei eine Wegweisung des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau und Kinder - sowohl individuell, als auch als ganze Familie betrachtet - aus medizinischen und humanitären Gründen unzumutbar.

Am 23. Dezember 2002 stellten die zuständigen kantonale Strafverfolgungsbehörden auf Gesuch hin der ARK die Untersuchungsakten im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB), mehrfachen Tätlichkeit (Art. 126 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) zur Einsichtnahme zu.

Gemäss einem der ARK zugestellten Informationsbericht der Kriminalpolizei vom 16. Dezember 2002 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Anfang Dezember auf dem Kindergartenareal in S. im Beisein von Schulkindern gegenüber seiner Tochter tätlich geworden sei und Drohungen ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe auf ärztliche Anordnung in die psychiatrische Abteilung des Kantonsspitals überführt werden müssen.


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In zwei separaten Urteilen gleichen Datums heisst die ARK die Beschwerde hinsichtlich der Ehefrau und der Kinder gut und ordnet deren vorläufige Aufnahme an, weist dagegen die Beschwerde des Ehemannes ab.

Aus den Erwägungen des Urteils betreffend den Beschwerdeführer:

1. [...]

c) Vorab ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Kommission eine Trennung der Verfahren der Familie A. trotz der gegenteiligen Auffassung der Rechtsvertreterin als angezeigt erachtet. Infolge der gestützt auf Art. 175 ff. ZGB am 18. September 2002 erfolgten gerichtlichen Trennung der Eheleute - welche im Übrigen auf Initiative der Ehefrau in die Wege geleitet wurde -, aber insbesondere auch aufgrund der aktenkundigen Morddrohungen und wiederholten Tätlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Familienangehörigen sowie des generell als zerrüttet zu bezeichnenden Familienverhältnisses liegt diese Massnahme im Interesse der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Kinder, weshalb der Grundsatz der Einheit der Familie nicht länger zur Anwendung kommt (vgl. sinngemäss in diesem Zusammenhang auch A. Zünd, in: Übersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 6.61). Ebenso zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im April 2002 gegen diesen Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeit gestellt hat.

Bei dieser Sachlage wird über das bisher gemeinsam geführte Beschwerdeverfahren der Familie A. getrennt geurteilt. [...]

d) [...]

2. [...]

3. a) Gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG finden die Absätze 4 (Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) und 4bis (schwerwiegende persönliche Notlage) keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet. Die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG setzt eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei die Interessen des Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein (vgl. EMARK 1995 Nr. 10 und EMARK 1995 Nr. 11).


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Nach der Praxis der ARK ist die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. EMARK 1997 Nr. 24). Ein konkreter Hinweis darauf, was hinsichtlich der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG praxisgemäss als verhältnismässig gilt, ergibt sich aus dem in EMARK 1995 Nr. 20 festgehaltenen Grundsatz, wonach in Bezug auf diese Ausschlussklausel ein im Vergleich zu den Ausnahmen bei der wegen Unmöglichkeit angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen kriminellen, dissozialen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (vgl. Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994 betreffend srilankische Staatsangehörige, welche ihr Asylgesuch vor dem 1. Juli 1990 eingereicht haben) höherer Massstab anzusetzen ist. Somit genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen (vgl. EMARK 1995 Nr. 11). Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage. Des weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden.

[...]

b) aa) Zunächst ist festzuhalten, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen physischem Angriff auf den Beamten vom 29. August 2001 nach wie vor nicht abgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer hat einen diesbezüglichen Strafbefehl [...] angefochten. Demnach steht auch nicht rechtskräftig fest, dass respektive ob der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG und im Lichte der oben skizzierten diesbezüglichen Praxis der Kommission verletzt hat.

bb) Die Ausschlussbestimmung von Art. 14a Abs. 6 ANAG greift indessen nicht erst dann, wenn die betreffende ausländische Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits verletzt hat. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung ist nämlich unter Umständen bereits dann als höher zu werten, wenn die betreffende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne 


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dieser Bestimmung in schwerwiegender Weise gefährdet. Diese Frage ist im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage zu bejahen.

Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen strafrechtlichen Tatbestände betreffend einfache Körperverletzung gegenüber einer Amtsperson und wiederholte Tätlichkeiten und Morddrohungen gegenüber seinen Familienmitgliedern nicht. Aufgrund der Akten respektive des daraus ersichtlichen psychischen Profils des Beschwerdeführers - Alkohol- und Spielsuchtproblem, aber insbesondere auch aufgrund der soeben erwähnten, eingestandenen Tätlichkeiten - hat die Kommission darüber hinaus auch keine Veranlassung, am Vorwurf der Ehefrau, der Beschwerdeführer bedrohe sie und die Kinder seit ungefähr eineinhalb Jahren massiv, ernsthaft zu zweifeln. Die Kommission sieht sich im Gegenteil veranlasst, diese Morddrohungen ernst zu nehmen, zumal sich die Ehefrau veranlasst sah, Massnahmen zu ihrem Schutz in die Wege zu leiten, was namentlich aufgrund des sozio-kulturellen Hintergrunds der Familie (muslimischer Glaube) besonders hervorzuheben ist. Die Handgreiflichkeit des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau sowie dessen Morddrohungen gegenüber seinen Kindern werden im Übrigen ebenfalls im ergänzenden Gutachten [...] thematisiert: Da die Situation zunehmend gefährdender geworden sei, habe Frau A. ihren Ehemann notfallmässig polizeilich abführen lassen. Der aktuellste diesbezügliche Zwischenfall datiert von Anfang Dezember 2002.

Die Kommission kommt aufgrund der ihr vorliegenden Akten nicht umhin festzustellen, dass sich beim Beschwerdeführer seit den letzten ungefähr zwei Jahren eine zunehmende latente Gewaltbereitschaft abgezeichnet respektive gar manifestiert hat. Die ihm vorgeworfenen strafrechtlich relevanten Tatbestände - die einfache Körperverletzung gegenüber einer Amtsperson im August 2001 sowie die aktenkundig wiederholten Tätlichkeiten und Drohungen gegenüber seinen Familienangehörigen - sind mithin als schwerwiegend zu bezeichnen. Zudem ist der Beschwerdeführer seit einigen Jahren der Spiel- und Alkoholsucht verfallen. Es kommt dazu, dass der Strafantrag seiner Ehefrau wegen der Tätlichkeiten vom April 2002 während hängigem Strafverfahren betreffend einfache Körperverletzung erfolgt ist. Ebenfalls beträchtlich erschwerend ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2002 erneut wegen Gewalt und Tätlichkeit in der Familie in Erscheinung getreten ist. Nicht zuletzt aufgrund dieser Ereignisse sieht sich die Kommission nicht veranlasst, den Ausgang des hängigen Strafverfahrens abzuwarten, da selbst dieses den Beschwerdeführer nicht davon abhielt, erneut in gewalttätiger Weise in Erscheinung zu treten.

Im Übrigen ist an dieser Stelle in grundsätzlicher Weise anzufügen, dass wiederholte Tätlichkeiten an Personen, welche unter der Obhut des Täters stehen - namentlich Kindern - gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB ein Offizialdelikt darstellen, 


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was namentlich die Schutzbedürftigkeit der potenziellen Opfer des Beschwerdeführers besonders unterstreicht.

c) Nach dem Gesagten kommt die Kommission zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als nicht willens oder fähig zu bezeichnen ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten und darüber hinaus die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG schwerwiegend gefährdet, soweit er sie nicht bereits verletzt hat. Aufgrund der wiederholten Tätlichkeiten und Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau und Kinder ist überdies festzuhalten, dass er deren Leib und Leben weiterhin und aktuell gefährdet. Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin, wonach der Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau und Kinder nach wie vor als Familieneinheit zu behandeln sei, ist die Kommission sodann der Ansicht, dass vorliegend eine Trennung der Familie zufolge eines Vollzugs der Wegweisung des Ehemannes und Vaters respektive Beschwerdeführers angebracht respektive auch unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig erscheint. Diese Schlussfolgerung wird durch die gerichtliche Trennung der Eheleute A. zusätzlich untermauert. Demnach überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers, sich auf die Rückführungsschranke von Art. 14a Abs. 4 und 4bis ANAG respektive Art. 44 Abs. 2 und 3 AsylG zu berufen.

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© 30.05.03