indexEMARK - JICRA - GICRA  2000 / 20
  


next2000 / 20 - 189

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 13. April 2000 i.S. B.P. und M.P., Bulgarien

[English Summary]

Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 FK: Widerruf des Asyls wegen veränderter Verhältnisse im Heimatstaat.

In Bulgarien ist - trotz noch vorhandener Defizite bezüglich Menschenrechten - eine grundlegende Verbesserung der Situation eingetreten, welche grundsätzlich die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 FK rechtfertigt (Erw. 4).

Art. 63 al. 1 let. b LAsi en relation avec l'art. 1 C ch. 5 Conv. : révocation de l'asile en cas de modification de la situation dans le pays d'origine.

Même si la Bulgarie connaît encore des manquements en ce qui concerne le respect des droits de l'homme, la situation s'est néanmoins améliorée de manière notable, de sorte que l'application de l'art. 1 C ch. 5 al. 1 Conv. est justifiée (consid. 4).

Art. 63 cpv. 1 lett. b LAsi in relazione con l'art. 1 C n. 5 Conv.: revoca dell'asilo in caso di cambiamento della situazione nel Paese d'origine.

In Bulgaria, nonostante delle carenze nella tutela dei diritti dell'uomo, è intervenuto un sostanziale miglioramento della situazione che, di regola, giustifica l'applicazione dell'art. 1 C n. 5 cpv. 1 Conv. (consid. 4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Verfügung vom 23. Juli 1985 gewährte das damals zuständige Bundesamt für Polizeiwesen den Beschwerdeführern in der Schweiz Asyl.

Mit Verfügung vom 27. April 1999 gab das BFF den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf einen Widerruf des ihnen ge-


nextprevioustop  2000 / 20 - 190

währten Asyls und der Aberkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft aufgrund der veränderten Situation in ihrem Heimatstaat Bulgarien.

In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 1999 beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin, es sei auf den Widerruf des Asyls zu verzichten, da sie weiterhin die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Einerseits habe sich die Lage in Bulgarien noch nicht entscheidend gebessert und andererseits hätten sie weiterhin begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Heimatstaat.

Mit Verfügung vom 25. August 1999 widerrief das BFF das den Beschwerdeführern gewährte Asyl und aberkannte ihnen die Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich die politische Situation in ihrem Heimatstaat grundsätzlich verändert habe, weshalb es vom Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 als "safe country" eingestuft worden sei.

Mit Eingabe vom 27. September 1999 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz und die weitere Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung wiederholten sie im Wesentlichen die in der Stellungnahme gemachten Vorbringen. Dazu reichten sie verschiedene Dokumente über die Situation in Bulgarien zu den Akten.

In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 1999 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. a) Bei der Prüfung, ob die Umstände, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, weggefallen sind, ist einerseits zu beurteilen, ob sich die allgemeine Situation im Heimatland des betroffenen Flüchtlings geändert hat. Wurde dem Flüchtling aufgrund einer individuellen Verfolgungssituation Asyl gewährt, gilt es andererseits festzustellen, ob diese weiterhin besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 16, E. 5, S. 159).

b) Das BFF hat sich zur Begründung des Widerrufs des den Beschwerdeführern gewährten Asyls einerseits auf die grundsätzliche Veränderung der Situation in ihrem Heimatstaat abgestützt. Dies komme darin zum Ausdruck, dass 


nextprevioustop  2000 / 20 - 191

Bulgarien 1991 vom Bundesrat zum "safe country" erklärt worden sei. Bulgarien sei dank des Demokratisierungsprozesses ein mit westlichen Staaten vergleichbarer Rechtsstaat geworden. Es verfüge über eine unabhängige Justiz und habe sich zur Respektierung der Menschenrechte verpflichtet.

c) Die Beschwerdeführer ihrerseits vertreten die Ansicht, die allgemeine Situation in Bulgarien habe sich nur oberflächlich verändert. Menschenrechtsverletzungen seien weiterhin häufig und die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäusserung werde mit Haft und Folter bestraft. Die alten Strukturen würden unter dem Deckmantel der Demokratie weiterbestehen, da einige der alten Machthaber immer noch über Einfluss verfügten. Insbesondere im Beamtenapparat vollziehe sich der Wandel nur zögerlich.

d) In Übereinstimmung mit dem BFF gelangt die Kommission zum Schluss, dass sich die generelle Situation in Bulgarien seit dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anerkannt wurden, deutlich verbessert hat.

Im November 1989 erfolgte in Bulgarien mit dem Putsch gegen Todor Schivkov ein unblutiger Übergang zur Demokratie. In der 1991 angenommenen Verfassung wurden die parlamentarische Demokratie, die Gewaltenteilung und die Garantie der Menschenrechte verankert. In der Folge erklärte der Bundesrat am 18. März 1991 Bulgarien als "safe country" im Sinne von Art. 16 Abs. 2 aAsylG (= Art. 34 AsylG). 1997 hat das von der Union Demokratischer Kräfte (UDK) dominierte Bündnis Vereinigte Demokratische Kräfte (ODS), eine Koalition nicht-sozialistischer und reformerischer Parteien, die Parlamentswahlen gewonnen und somit die exkommunistische Kaderpartei BSP an der Regierungsmacht abgelöst. Diese hatte, mit Ausnahme des Kabinetts Dimitrov (1991/92), seit dem Sturz Schivkovs die Regierung gestellt oder zumindest stark beeinflusst.

Die derzeitige Regierung ist bemüht, Bulgarien zu einem freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaat westlichen Zuschnitts zu formen. Auf diesem Weg sind bereits grosse Fortschritte, vor allem im Bereich der Wirtschaft und der Politik gegenüber den Minderheiten, erzielt worden. So hat Bulgarien im September 1992 die EMRK ratifiziert und ist Unterzeichnerstaat der UNO-Menschenrechtskonventionen. Ausserdem hat es im Dezember 1998 die Todesstrafe abgeschafft, was durch die Ratifikation des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK unterstrichen wurde. Die Bemühungen der bulgarischen Regierung - und insbesondere die jüngste Entwicklung in Bulgarien - sind vom Europarat honoriert 


nextprevioustop  2000 / 20 - 192

worden, indem er das Monitoring über Bulgarien im Januar 2000 abgeschlossen hat (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 3. Februar 2000). Schliesslich ist Bulgarien - zusammen mit Malta, Rumänien, Lettland, Litauen und der Slowakei - Beitrittskandidat der zweiten Gruppe bei der Europäischen Union (vgl. Basler Zeitung [BaZ] vom 16. Februar 2000).

Neben der Tatsache, dass sich Bulgarien kontinuierlich an die Menschenrechtsstandards westlicher Staaten annähert, muss jedoch auch festgestellt werden, dass die Situation in gewissen Bereichen noch unbefriedigend ist. So ist die Unabhängigkeit der Justizbehörden zwar grundsätzlich garantiert, jedoch leiden sie immer noch unter Korruption, strukturellen Problemen sowie Personalmangel. Auch die Umsetzung der im Bereich der Menschenrechte eingegangen Verpflichtungen durch die Regierung und ihre Kontrolle über die Regional- und Lokalbehörden sind noch nicht in allen Punkten genügend. Namentlich sind betreffend die Achtung der Religions- und Meinungsäusserungsfreiheit noch Probleme zu verzeichnen. Kürzlich wurden dem Parlament Entwürfe für ein Sektengesetz vorgelegt, das die Aktivitäten der "nichttraditionellen" Religionsgemeinschaften einschränken und kontrollieren soll. Nicht registrierte, nichttraditionelle religiöse Gruppierungen gelten nach wie vor als illegal und werden bei der Ausübung ihrer Aktivitäten durch Polizei und Lokalbehörden häufig stark behindert und diskriminiert. Ein ernstes Problem ist auch die Brutalität der Polizei. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und Misshandlungen, vor allem gegenüber Angehörigen der Sinti und Roma. Die schuldigen Beamten werden in den meisten Fällen jedoch nicht zur Verantwortung gezogen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Menschenrechtslage in Bulgarien zwar noch nicht in allen Belangen das Niveau derjenigen in westeuropäischen Staaten erreicht (...). Andererseits muss aber berücksichtigt werden, dass gerade in letzter Zeit in Bulgarien grosse Fortschritte zu verzeichnen sind und die Regierung bemüht ist, die noch vorhandenen Defizite zu beheben.

Das BFF ist somit, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, zu Recht von einer grundlegend verbesserten Lage in Bulgarien ausgegangen, die grundsätzlich die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 1 FK rechtfertigt.

5. Im Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten auch im jetzigen Zeitpunkt noch begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verfolgt zu werden. Wegen ihrer Flucht aus Bulgarien seien sie zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden. Da bisher 


nextprevioustop  2000 / 20 - 193

keine Amnestie erfolgt sei, müssten sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit Verhaftung rechnen. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich von der Schweiz aus für die Menschenrechte in seiner Heimat eingesetzt und sei mehrmals für schweizerische Behörden als Übersetzer, insbesondere in Strafverfahren gegen bulgarische Staatsangehörige, tätig gewesen. Deshalb werde er in seiner Heimat als Volksfeind betrachtet. Die Beschwerdeführer würden sich nach wie vor durch den bulgarischen Geheimdienst bedroht fühlen. Dass der Beschwerdeführer sich, nach Auskunft des bulgarischen Konsuls in der Schweiz, wahrscheinlich persönlich nach Bulgarien werde begeben müssen, um einen Pass zu erhalten, lasse vermuten, dass die Behörden seines Heimatlandes weiterhin versuchten, seiner habhaft zu werden. Demzufolge seien die Beschwerdeführer nach wie vor gefährdet. Zumindest sei aber aus humanitären Gründen auf eine Aberkennung des Asyls zu verzichten.

Das BFF stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wegen seines Einsatzes für Menschenrechtsfragen und seiner Tätigkeit für schweizerische Behörden in seinem Heimatstaat gefährdet wäre. Demzufolge könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien mit grösster Wahrscheinlichkeit mit keinerlei Sanktionen zu rechnen hätten, weshalb ihnen zuzumuten sei, den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.

Hauptsächlicher Grund für die Asylgewährung an die Beschwerdeführer war die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Adventisten durch zahlreiche Schikanen einem grossen psychischen Druck ausgesetzt war. Heute hat sich die Lage der Adventisten in Bulgarien aber erheblich gebessert, da die Religionsfreiheit durch die Verfassung garantiert wird. Zwar bestehen in der Praxis immer noch Beschränkungen für einige nicht-orthodoxe Gruppierungen. Als registrierte Religionsgemeinschaft haben die Adventisten aber nicht mehr mit Behinderungen in einem im Sinne von Art. 3 AsylG asylbeachtlichen Ausmass bei der Ausübung ihres Glaubens zu rechnen (vgl. U.S. Department of State, Bulgaria Country Report on Human Rights Practices for 1998, S. 8). Eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppierung kann daher ausgeschlossen werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für seine Befürchtung vorzubringen vermocht, dass er wegen seines Engagements für die Menschenrechte und seiner Tätigkeit als Übersetzer in der Schweiz Probleme mit den bulgarischen Behörden und dem Geheimdienst haben könnte. Schliesslich ist festzustellen, dass - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer - 1990 eine umfassende Amnestie 


nextprevioustop  2000 / 20 - 194

erfolgte, die auch Verurteilungen wegen illegaler Ausreise betraf. Somit sind die Befürchtungen der Beschwerdeführer, die gegen sie in Abwesenheit verhängte achtjährige Gefängnisstrafe wegen Republikflucht werde bei einer allfälligen Rückkehr nach Bulgarien noch vollzogen, unbegründet. Die Beschwerdeführer gehen auch in ihrer Argumentation fehl, dass ihnen das Asyl nicht entzogen werden könne, weil es ihnen gestützt auf bereits erlittene Verfolgung gewährt worden sei, und es nicht zulässig sei, bei dessen Entzug nur auf den Wegfall der Gefahr zukünftiger Verfolgung abzustellen. Denn die Gewährung von Asyl aufgrund vergangener Verfolgung beruht gemäss schweizerischer Praxis auf der Regelvermutung, dass bei genügend engem Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht auf begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geschlossen werden kann (W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a. M., 1990, S. 126f. mit Hinweisen). Es wird somit ein Schutzbedürfnis des Asylsuchenden vorausgesetzt, das über den Zeitpunkt der Asylgewährung hinausgeht. Fällt dieses, beispielsweise aufgrund veränderter Verhältnisse im Verfolgerstaat dahin, ist auch das Motiv für die Gewährung des Asyls nicht mehr gegeben.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sind.

6. Gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft dann nicht zulässig, wenn in Ziff. 1 des Abschnittes A erwähnte Flüchtlinge die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen. Der Ausdruck "frühere Verfolgungen" bedeutet, dass vorausgesetzt wird, dass sich der Flüchtling im Zeitpunkt seiner Flucht in einer Verfolgungssituation befand (EMARK 1996 Nr. 10. E. 4b, S. 74 ff.). "Zwingende Gründe" werden gemäss Praxis der ARK vorab bei Folter oder anderen traumatisierenden fluchterzeugenden Erlebnissen mit Langzeitfolgen anerkannt. Liegt ein solches Langzeittrauma vor, das zu einer psychologischen Unmöglichkeit führt, mit staatlichen Vertretern des Heimatlandes auch nur in einen minimalen Kontakt zu treten, werden zwingende Gründe selbst dann bejaht, wenn die Aberkennung und der Asylwiderruf nicht zu einer Rückkehr ins Heimatland führen. Daneben werden von der Doktrin weitere Gründe als zwingend anerkannt, wie eine andauernde feindselige Haltung weiter Teile der einheimischen Bevölkerung gegenüber Staatsangehörigen, die die gleiche politische Anschauung, Religion etc. haben, wie der betreffende Flüchtling; eine andauernde starke oppositionelle Haltung gegenüber dem gegenwärtigen Regime; eine psychologische Blockade des Flüchtlings, sich aufgrund der Verfol-


previoustop  2000 / 20 - 195

gung und der seither verstrichenen langen Zeit als Angehöriger seines Heimatstaates zu betrachten (EMARK 1995 Nr. 16, E. 6d 1.). Im Falle, dass der Flüchtling trotz der Aberkennung des Asyls in der Schweiz verbleiben kann, ist bei diesen Gründen allerdings ein strengerer Massstab anzulegen.

Die Beschwerdeführer machen sinngemäss solche zwingenden Gründe geltend, indem sie darauf verweisen, der Beschwerdeführer habe durch Gefangenschaft und Folter schwerste Nachteile erlitten. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass er wegen seines religiösen Bekenntnisses während seiner Ausbildung und bei der Berufsausübung zahlreichen Schikanen ausgesetzt war und dass er wegen Verweigerung des bewaffneten Dienstes eine Gefängnisstrafe von 3½ Monaten verbüssen musste, sowie zweimal für einige Tage verhaftet wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch bei den Befragungen zu seinen Asylgründen nie geltend gemacht, dass er gefoltert worden wäre, noch liegen Hinweise darauf vor, dass er durch die erlittene Verfolgung traumatisiert worden wäre. Ausserdem ist zu berücksichtigen, das die Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Der Asylwiderruf hätte also nur zur Folge, dass sie den diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen müssten. Insgesamt ergibt sich, dass die Verfolgung der Beschwerdeführer - auch wenn sie einem grossen psychischen Druck ausgesetzt waren - nicht derart gravierend war, dass ihnen nicht einmal ein Minimalkontakt im obengenannten Umfang mit ihrem Heimatstaat zugemutet werden könnte.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine zwingenden Gründe gemäss Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK vorliegen, die den Verzicht auf die Aberkennung des Asyls trotz Wegfalls der Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, rechtfertigen würden.

topprevious


© 27.06.02