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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 3. Juni 1999 i.S. F.T., Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)

[English Summary]

Art. 13d AsylG [1]: Vorsorgliche Wegweisung; Abweichen von der 20-Tage-Regel (vgl. EMARK 1998 Nr. 24, 1994 Nr. 12).

Abweichen von der 20-Tage-Regel nach oben; da im konkreten Fall der Aufenthalt im Drittstaat (Türkei) ausschliesslich der Organisation der Weiterreise in die Schweiz diente, ist die vorsorgliche Wegweisung auch bei einem länger als 20 Tage dauernden Aufenthalt nicht gerechtfertigt.

Art. 13d LAsi [2]: renvoi préventif ; dérogation à la règle des 20 jours (cf. JICRA 1998 no 24, 1994 no 12).

Dérogation à la règle des 20 jours (durée du séjour plus long). Dans le cas d’espèce, parce que le séjour dans le pays tiers (Turquie) avait servi exclusivement à l’organisation du voyage pour la Suisse, le renvoi préventif ne se justifiait pas, même si le séjour avait duré plus de 20 jours.

Art. 13d LAsi [3]: rinvio preventivo; deroga alla regola dei 20 giorni (cfr. GICRA 1998 n. 24, 1994 n. 12).

Deroga alla regola dei 20 giorni (durata più lunga del soggiorno); nella misura in cui, come nel caso di specie, il soggiorno in un Paese terzo (Tur-


[1]  Anm. der Red.: Bei vor dem 1. Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5. Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120 (Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).

[2]  N.d.l.r. : s’agissant des décisions d’avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5 octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).

[3]  Nota redazionale: per le sentenze rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre 1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art. 120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).


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chia) sia servito esclusivamente all’organizzazione del viaggio verso la Svizzera, un rinvio preventivo non si giustifica, neppure allorquando il soggiorno abbia ecceduto i 20 giorni.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Mai 1999 bei den schweizerischen Grenzbehörden am Flughafen Zürich-Kloten für sich und ihre Kinder ein Asylgesuch ein.

Mit Verfügung vom 19. Mai 1999 verweigerte das BFF der Beschwerdeführerin und ihren Kindern vorläufig die Einreise und wies ihnen für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 3. Juni 1999 den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. Am 23. Mai 1999 wurde die Beschwerdeführerin durch die Flughafenpolizei Zürich-Kloten zu ihrem Asylgesuch befragt.

Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 verweigerte das BFF der Beschwerdeführerin und ihren Kindern schliesslich die Einreise in die Schweiz, ordnete gestützt auf Art. 13d Abs. 2 AsylG die vorsorgliche Wegweisung in die Türkei an, erklärte diese als sofort vollstreckbar und beauftragte die Flughafenpolizei mit dem Vollzug. Einer allfälligen Beschwerde entzog es zudem die aufschiebende Wirkung.

Mit Eingabe vom 28. Mai 1999 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, der Entscheid des BFF vom 27. Mai 1999 sei aufzuheben und es sei die Einreise in die Schweiz zu gestatten. Die sofortige vorsorgliche Wegweisung in die Türkei sei auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei herzustellen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Mit Verfügung vom 1. Juni 1999 setzte der Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung bis zu anders lautender Verfügung aus. Gleichzeitig stellte er fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder längstens bis 6. Juni 1999 dem Transitbereich des Flughafens zugewiesen bleiben.

Am gleichen Tag übermittelte die schweizerische Vertretung der ARK unter anderem ein Schreiben der Cousine der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, in welchen diese darlegen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situa-


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tion als Studenten nicht in der Lage seien, die Beschwerdeführerin und deren Kinder zu versorgen. Die ARK stellte die von der Vertretung übermittelten Unterlagen per Telefax umgehend dem BFF zur Vernehmlassung zu.

Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. Juni 1999 die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, die Einreise zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 13d Abs. 2 AsylG kann der Gesuchsteller, dem am Flughafen die Einreise nicht bewilligt wird, vom BFF vorsorglich weggewiesen werden, wenn die Weiterreise in einen Drittstatt möglich, zulässig und zumutbar ist, namentlich wenn dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Bst. a), sich der Gesuchsteller vorher einige Zeit dort aufgehalten hat (Bst. b) oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der Gesuchsteller enge Beziehungen hat.

a) Das BFF bezeichnet in der angefochtenen Verfügung die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihre Kinder in die Türkei als möglich, zulässig und zumutbar. Hinsichtlich der Zumutbarkeit hält es insbesondere fest, sie hätten sich einige Zeit, nämlich viereinhalb Wochen, in der Türkei aufgehalten und sie hätten dort enge Beziehungen zu Personen, nämlich zu einer Cousine in Ankara, bei welcher sie vor der Weiterreise in die Schweiz gewohnt hätten.

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die vorsorgliche Wegweisung in die Türkei im Sinne von Art. 14a Abs. 2 und 3 ANAG möglich und zulässig ist. Es wird indessen geltend gemacht, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sei nicht zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren. Sie habe sich zwar viereinhalb Wochen in der Türkei aufgehalten und dort bei einer entfernt verwandten "Cousine" gelebt. Diese sei aber nicht türkische Staatsangehörige, sondern stamme ebenfalls aus dem Kosovo; die Cousine habe nur eine Bewilligung für ein Studium und lebe in einem kleinen Zimmer in Ankara. In der Schweiz lebe aber seit mehr als einem Jahr der Ehemann der Beschwerdeführerin als Asylbewerber. Sie und ihre Kinder hätten somit viel engere Beziehungen zur Schweiz als zur Türkei.


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b) Die vom Gesetzgeber geforderte Prüfung der Zumutbarkeit bezweckt sicherzustellen, dass ein vorsorglich Weggewiesener zum Drittstaat eine nicht nur sehr lose Verbindung, sondern eine solche von gewisser Qualität aufweist, sei es beispielsweise dadurch, dass der Betroffene dort über ein Beziehungsnetz zu Verwandten oder bestimmten anderen Personen verfügt, oder indem er aufgrund eines dortigen Aufenthaltes von gewisser Dauer vor seiner Einreise in die Schweiz zumindest eine nicht bloss zufällige Beziehung zum Drittstaat geknüpft hat (vgl. EMARK 1994 Nr. 12, S. 107). Dabei wird vermutet, dass eine solche engere Beziehung nach 20-tägigem Aufenthalt entstanden sei. Allerdings ist die 20-Tage-Bestimmung weder absolut (vgl. Art. 2 AsylV 1: "in der Regel"), noch abschliessend (vgl. Art. 13d Abs. 2 AsylG: "namentlich") zu verstehen, das heisst, die Unzumutbarkeit kann trotz längerem Aufenthalt zu bejahen sein beziehungsweise trotz kürzerem Aufenthalt kann der Wegweisungsvollzug zumutbar sein. Und auch andere als die in Art. 13d Abs. 2 AsylG namentlich genannten Umstände können zur Annahme der Zumutbarkeit führen.

Das Gesetz nennt zwar bestimmte Kriterien der Zumutbarkeit, formuliert diese aber nicht in absoluter beziehungsweise abschliessender Weise. Somit besteht ein gewisser Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Weiterreise in einen Drittstaat. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. c AsylG steht der ARK (unter dem bisher theoretisch gebliebenen Vorbehalt bundesrätlicher Weisungen) nicht nur die Kontrolle der richtigen Rechtsanwendung und Sachverhaltsermittlung, sondern auch die Überprüfung der Ermessensausübung durch die Vorinstanz zu.

c) Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge mit ihren Kindern am 15. April 1999 aus ihrem Haus in Prizren vertrieben worden. Anschliessend ist sie über die Grenze nach Mazedonien geflüchtet und von dort mit dem Bus in die Türkei zu einer Cousine gereist, die in Ankara ein Studium absolviert. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin muss angenommen werden, dass sie nach ihrer Flucht von Anfang an beabsichtigte, in die Schweiz zu ihrem hier als Asylbewerber lebenden Ehemann Z.T. zu reisen und sich nur so lange bei ihrer Cousine in Ankara aufhielt, bis ihr die Weiterreise möglich war. Dies wird auch in der Erklärung der Cousine der Beschwerdeführerin und deren Ehemann bestätigt, welche die schweizerische Vertretung der ARK am 1. Juni 1999 per Telefax hat zukommen lassen. Nachdem die Beschwerdeführerin über einen Mittelsmann in den Besitz eines offenbar von ihrem Ehemann organisierten gefälschten slowenischen Reisepasses kam, verliess sie denn auch mit ihren Kindern die Türkei am 18. Mai 1999 mit dem Linienflug Ankara-Zü-


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rich. Insgesamt ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, statt sich mit ihren Kindern in Mazedonien in ein Flüchtlingslager zu begeben, auf eigene Faust direkt in die Türkei zu ihrer Cousine reiste, um von Ankara aus mit ihrem Ehemann die Weiterreise in die Schweiz zu organisieren; dies im Bewusstsein, dass ihre Cousine ihr zwar helfen, aufgrund ihrer Situation als Studentin aber nicht in der Lage sein würde, sie und ihre Kinder über längere Zeit zu unterstützen. Unter diesen Umständen kann aber nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin faktisch eine mehr als bloss lose Verbindung zur Türkei aufgebaut hat, geschweige den je aufzubauen beabsichtigte, auch wenn sie die Hilfe ihrer Cousine in Ankara tatsächlich beanspruchte und sich umständehalber letztlich mehr als 20 Tage in der Türkei aufhalten musste. Vielmehr wollte sie mit ihren Kindern von Anfang an in die Schweiz reisen. Gemäss Praxis der ARK sind einem solchen Willen und entsprechenden "Handlungen, die auf (...) schnelle Durchreise gerichtet sind" im Sinne eines Abweichens von der 20-Tage-Regel nach oben Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1998 Nr. 24, S. 211). Zu berücksichtigen ist sodann auch, dass aufgrund der durch die schweizerische Vertretung in Ankara übermittelten Informationen des UNHCR zur aktuellen Situation von Flüchtlingen aus dem Kosovo in der Türkei nicht ohne nähere Abklärungen und Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder in die Türkei im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar zu erachten wäre. [Ausführungen über die damalige Aufnahmepolitik gegenüber Flüchtlingen aus Kosovo].

d) Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass unter Würdigung der Gesamtumstände die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Türkei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unangemessen erscheint. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFF anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das ordentliche Asylverfahren durchzuführen.

Bei diesem Ergebnis kann schliesslich offen bleiben, ob die Einreise der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht bereits gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Bst. a AsylV 1 zu bewilligen gewesen wäre, nachdem aktenkundig war, dass der Ehemann Z.T. als Asylbewerber in der Schweiz lebt.

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