1998 / 24  - 211

previous next

Frankfurt a.M. 1990, S. 195; A. Achermann / Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2.A., Bern / Stuttgart 1991, S. 332 f.). Zum anderen ist festzuhalten, dass die unter "namentlich" angeführten Fallkategorien (Bst. a - c) nicht abschliessend sind (vgl. EMARK 1994 Nr. 12, Erw. 3.c, S. 106 ff.).

b) aa) Im bereits zitierten Grundsatzurteil EMARK 1994 Nr. 12 hat die ARK festgehalten, dass das Kriterium des vorherigen Aufenthaltes während "einiger Zeit" im Drittstaat sowohl bei Anwendung von Art. 6 AsylG als auch von Art. 19 Abs. 2 AsylG gleichermassen als "in der Regel 20 Tage" aufzufassen ist. Dies gilt gemäss EMARK 1995 Nr. 3, S. 24 ff., Erw. 8, (bestätigt in EMARK 1997 Nr. 16) ebenso für die analoge Bestimmung im Flughafenverfahren (Art. 13d Abs. 2 Bst. b AsylG). Diese "20-Tage-Regel" darf aber nicht in jedem Fall unbesehen und starr angewendet werden. Abweichungen von der Regel sollen und müssen möglich sein. Andere geeignete Elemente - insbesondere Handlungen des Ausländers, die auf Verbleib in diesem Land bzw. auf schnelle Durchreise gerichtet sind - ermöglichen mithin ein Abweichen von dieser Regel nach unten und nach oben.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer "einige Zeit" im Sinne dieser Rechtsprechung - zu deren Ueberprüfung im übrigen die ARK keinen Anlass hat - in Deutschland verbracht hat und er demzufolge dieses Kriterium erfüllt. Dies allein beantwortet indessen die Frage der Zumutbarkeit und - vor allem - der Zulässigkeit der Wegweisung nach Deutschland noch nicht.

bb) Im weiteren ist kurz auf das Argument der Vorinstanz einzugehen, wonach eine vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat insbesondere dann zumutbar sei, wenn - bei einem ordentlichen Gesuch an der Grenze - eine Einreise nicht gestattet worden wäre. Dieses Argument hat die ARK bereits im Grundsatzentscheid vom 3. Mai 1994 (EMARK 1994 Nr. 12, S. 105) als untauglich erkannt, indem dort festgehalten wurde:

"Gemäss Art. 2 AsylV 1 bedeutet einige Zeit im Sinne von Art. 6 in der Regel 20 Tage; diese Zeitspanne gilt folglich auch für den Begriff "einige Zeit" in Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG. Der erst im Jahre 1987 in die Verordnung aufgenommene Art. 17 (in Kraft seit 1. Januar 1988), welcher Art. 19 Abs. 2 Bst. b AsylG konkretisiert, hat somit zu keiner Änderung dieser Voraussetzung für eine vorsorgliche Wegweisung führen können. Aus diesem Grund hält auch der Einwand der Vorinstanz, wonach mit der Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 AsylV 1 erreicht werden solle, dass ein Ausländer, der sich ohne Aufenthaltsbewilligung bereits in der Schweiz aufhalte, jenem