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gleichgestellt werde, der sein Gesuch an der Grenze stelle und nicht einreisen
dürfe, nicht stand: Dieses Argument erscheint zwar mit Blick auf Art. 4 Abs. 2 Bst. b
AsylV 1, wonach einem sich ordentlich an der Grenze meldenden Ausländer die Einreise in
die Schweiz nur bewilligt wird, wenn er nachweist, dass er ohne Verzug an die Schweizer
Grenze gelangt ist, nicht von vornherein als unbehelflich; solange Art. 19 Abs. 2 AsylG
jedoch in seiner heutigen - mit Art. 6 AsylG bezüglich des Begriffes "einige
Zeit" identischen - Form besteht, darf die zeitliche Komponente nicht
einschränkender als dort interpretiert werden."
Trotzdem figuriert dieser Passus nach wie vor im entsprechenden BFF-Textbaustein der
Wegweisungs-Verfügungen nach Art. 19 AsylG. Im übrigen hat die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass schon wiederholt zuvor in Deutschland
abgewiesene Asylbewerber in der Schweiz Asyl erhielten.
Eine Einsichtnahme in die beiden von der Rechtsvertreterin erwähnten Dossiers hat
ergeben, dass dies zutrifft: Beide erwähnten Asylbewerber haben bei der Einreise von sich
aus auf das zuvor in Deutschland gestellte Asylgesuch hingewiesen. Im Fall A.T. wurde das
deutsche Verfahren auf Rechtsmittelebene durch Rückzug abgeschlossen. Nachdem bereits
eine Zusage der Rückübernahme durch die deutschen Behörden erfolgt und dem Asylbewerber
dazu das rechtliche Gehör gewährt worden war, wurde indessen auf die Anwendung von Art.
19 Abs. 2 AsylG verzichtet. Allerdings hielt sich damals bereits die religiös getraute
Ehefrau als anerkannter Flüchtling in der Schweiz auf. Der Asylbewerber erhielt ca.
anderthalb Jahre später vom BFF Asyl, und zwar ausdrücklich aufgrund eigener
Flüchtlingseigenschaft, nicht bloss durch Einbezug. Im Fall M.S. erfolgte - wie im
vorliegenden Fall - eine nicht-berufungsfähige Abweisung durch ein bayerisches
Verwaltungsgericht. Das BFF verzichtete, wie sich aus einer Aktennotiz ergibt, auf die
Anwendung von Art. 19 AsylG, da die Einreise nicht klar als illegal festgestellt werden
konnte. M.S. erhielt einige Monate nach der Einreise (und nach einer Botschaftsanfrage mit
eindeutigem Ergebnis) Asyl.
Fairerweise darf hierbei nicht unerwähnt bleiben, dass solche
"Entscheidkorrekturen" auch im umgekehrten Sinne schon vorgekommen sind; der ARK
sind Fälle bekannt, in welchen in der Schweiz abgewiesene Asylbewerber später in
Deutschland Asyl erhielten.
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