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gleichgestellt werde, der sein Gesuch an der Grenze stelle und nicht einreisen dürfe, nicht stand: Dieses Argument erscheint zwar mit Blick auf Art. 4 Abs. 2 Bst. b AsylV 1, wonach einem sich ordentlich an der Grenze meldenden Ausländer die Einreise in die Schweiz nur bewilligt wird, wenn er nachweist, dass er ohne Verzug an die Schweizer Grenze gelangt ist, nicht von vornherein als unbehelflich; solange Art. 19 Abs. 2 AsylG jedoch in seiner heutigen - mit Art. 6 AsylG bezüglich des Begriffes "einige Zeit" identischen - Form besteht, darf die zeitliche Komponente nicht einschränkender als dort interpretiert werden."

Trotzdem figuriert dieser Passus nach wie vor im entsprechenden BFF-Textbaustein der Wegweisungs-Verfügungen nach Art. 19 AsylG. Im übrigen hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass schon wiederholt zuvor in Deutschland abgewiesene Asylbewerber in der Schweiz Asyl erhielten.

Eine Einsichtnahme in die beiden von der Rechtsvertreterin erwähnten Dossiers hat ergeben, dass dies zutrifft: Beide erwähnten Asylbewerber haben bei der Einreise von sich aus auf das zuvor in Deutschland gestellte Asylgesuch hingewiesen. Im Fall A.T. wurde das deutsche Verfahren auf Rechtsmittelebene durch Rückzug abgeschlossen. Nachdem bereits eine Zusage der Rückübernahme durch die deutschen Behörden erfolgt und dem Asylbewerber dazu das rechtliche Gehör gewährt worden war, wurde indessen auf die Anwendung von Art. 19 Abs. 2 AsylG verzichtet. Allerdings hielt sich damals bereits die religiös getraute Ehefrau als anerkannter Flüchtling in der Schweiz auf. Der Asylbewerber erhielt ca. anderthalb Jahre später vom BFF Asyl, und zwar ausdrücklich aufgrund eigener Flüchtlingseigenschaft, nicht bloss durch Einbezug. Im Fall M.S. erfolgte - wie im vorliegenden Fall - eine nicht-berufungsfähige Abweisung durch ein bayerisches Verwaltungsgericht. Das BFF verzichtete, wie sich aus einer Aktennotiz ergibt, auf die Anwendung von Art. 19 AsylG, da die Einreise nicht klar als illegal festgestellt werden konnte. M.S. erhielt einige Monate nach der Einreise (und nach einer Botschaftsanfrage mit eindeutigem Ergebnis) Asyl.

Fairerweise darf hierbei nicht unerwähnt bleiben, dass solche "Entscheidkorrekturen" auch im umgekehrten Sinne schon vorgekommen sind; der ARK sind Fälle bekannt, in welchen in der Schweiz abgewiesene Asylbewerber später in Deutschland Asyl erhielten.