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Schliesslich ist aber auch auf Art. 13c AsylG hinzuweisen: Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Einreise - nebst den in Abs. 1 genannten Gründen, nämlich Besitz des erforderlichen Papiers zur Einreise (Bst. a) und unmittelbare Gefährdung im Nachbarstaat (Bst. b) - auch dann zu bewilligen, wenn "der Ausländer glaubhaft macht, dass ihn das Land, aus dem er direkt kommt, in Verletzung des Grundsatzes der Nichtrückschiebung zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem er gefährdet erscheint". Eine Einreisebewilligung wäre somit in der vorliegenden Konstellation durchaus denkbar gewesen.

Die genannte Argumentation der Vorinstanz vermag somit die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Deutschland nicht zu begründen.

c) Im folgenden ist darzulegen, inwiefern es überhaupt für die Behandlung eines Asylgesuchs in der Schweiz eine Rolle spielt, ob der Gesuchsteller zuvor bereits ein Asylverfahren in einem Drittstaat durchlaufen hat.

Aus der Sicht der Asyl-Aufnahmestaaten ist es sicher nicht sinnvoll und unerwünscht, wenn die gleiche Person in mehreren Staaten Europas nacheinander ein Asylverfahren durchlaufen kann (vgl. zu dieser Problematik S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Recht, Bern u.a. 1987, S. 341 ff.). Dabei ist allerdings auch anzumerken, dass ein teilweise sehr unterschiedlicher Prüfungsmassstab angewendet wird (vgl. dazu: H. Busch, Grenzenlose Polizei ? Neue Grenzen und polizeiliche Zusammenarbeit in Europa, Münster 1995, insb. S. 97 ff.; M. Schieffer, Die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten in den Bereichen Asyl und Einwanderung, Baden-Baden 1998, S. 88). Genau solche Mehrfachgesuche zu verhindern (sog. Prinzip des "one chance only") ist ja der Gedanke der Erstasylabkommen wie Schengen und Dublin (s. dazu etwa A. Achermann, Schengen und Asyl: Das Schengener Übereinkommen als Ausgangspunkt der Harmonisierung europäischer Asylpolitik; in: Achermann/ Bieber/ Epiney/ Wehner, Schengen und die Folgen - Der Abbau der Grenzkontrollen in Europa, Bern/München/Wien 1995, S. 79 ff.; Busch a.a.O. insb. S. 76 ff.). Solange die Schweiz aber noch keinem solchen Abkommen angeschlossen ist, sind Mehrfachgesuche rechtlich möglich. Dies ergibt sich auch aus der Logik der Regelung der Nichteintretensentscheide nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c AsylG: Diese setzen voraus, dass der Gesuchsteller "in ein Land ausreisen kann, in welchem bereits ein Asylgesuch hängig ist oder das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist...". (Damit stimmt auch Art. 19 Abs. 2 Bst. a AsylG überein, welcher die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat vorsieht, welcher vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist.) Dies bedeutet