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Schliesslich ist aber auch auf Art. 13c AsylG hinzuweisen: Nach Abs. 2 dieser Bestimmung
ist die Einreise - nebst den in Abs. 1 genannten Gründen, nämlich Besitz des
erforderlichen Papiers zur Einreise (Bst. a) und unmittelbare Gefährdung im Nachbarstaat
(Bst. b) - auch dann zu bewilligen, wenn "der Ausländer glaubhaft macht, dass ihn
das Land, aus dem er direkt kommt, in Verletzung des Grundsatzes der Nichtrückschiebung
zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem er gefährdet erscheint". Eine
Einreisebewilligung wäre somit in der vorliegenden Konstellation durchaus denkbar
gewesen.
Die genannte Argumentation der Vorinstanz vermag somit die Zumutbarkeit der Wegweisung
nach Deutschland nicht zu begründen.
c) Im folgenden ist darzulegen, inwiefern es überhaupt für die Behandlung eines
Asylgesuchs in der Schweiz eine Rolle spielt, ob der Gesuchsteller zuvor bereits ein
Asylverfahren in einem Drittstaat durchlaufen hat.
Aus der Sicht der Asyl-Aufnahmestaaten ist es sicher nicht sinnvoll und unerwünscht, wenn
die gleiche Person in mehreren Staaten Europas nacheinander ein Asylverfahren durchlaufen
kann (vgl. zu dieser Problematik S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im
schweizerischen Recht, Bern u.a. 1987, S. 341 ff.). Dabei ist allerdings auch anzumerken,
dass ein teilweise sehr unterschiedlicher Prüfungsmassstab angewendet wird (vgl. dazu: H.
Busch, Grenzenlose Polizei ? Neue Grenzen und polizeiliche Zusammenarbeit in Europa,
Münster 1995, insb. S. 97 ff.; M. Schieffer, Die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten in
den Bereichen Asyl und Einwanderung, Baden-Baden 1998, S. 88). Genau solche
Mehrfachgesuche zu verhindern (sog. Prinzip des "one chance only") ist ja der
Gedanke der Erstasylabkommen wie Schengen und Dublin (s. dazu etwa A. Achermann, Schengen
und Asyl: Das Schengener Übereinkommen als Ausgangspunkt der Harmonisierung europäischer
Asylpolitik; in: Achermann/ Bieber/ Epiney/ Wehner, Schengen und die Folgen - Der Abbau
der Grenzkontrollen in Europa, Bern/München/Wien 1995, S. 79 ff.; Busch a.a.O. insb. S.
76 ff.). Solange die Schweiz aber noch keinem solchen Abkommen angeschlossen ist, sind
Mehrfachgesuche rechtlich möglich. Dies ergibt sich auch aus der Logik der Regelung der
Nichteintretensentscheide nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c AsylG: Diese setzen voraus, dass der
Gesuchsteller "in ein Land ausreisen kann, in welchem bereits ein Asylgesuch hängig
ist oder das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig ist...". (Damit stimmt auch Art. 19 Abs. 2 Bst. a AsylG überein, welcher
die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat vorsieht, welcher vertraglich für die
Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist.) Dies bedeutet |