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oder Beweismittel vorbringen kann, die nicht schon Gegenstand des
vorangegangenen Verfahrens waren.
Der Fall zeigt somit die Problematik sehr deutlich auf: Wird die Rückkehr in den
Drittstaat - trotz Anwendbarkeit des bilateralen Rückübernahmeabkommens - als nicht
zumutbar bzw. nicht zulässig erachtet, stellt sich die Frage, ob dies nicht in letzter
Konsequenz dem "Asyl-Nomadismus" Vorschub leistet, indem sämtliche in
Nachbarstaaten abgelehnten Asylbewerber schliesslich nochmals in der Schweiz ein
Asylverfahren durchspielen könnten. Die gegenteilige Konsequenz - eine Rücküberstellung
in den Drittstaat im Wissen, dass der dort gefällte Asylentscheid mit einiger
Wahrscheinlichkeit ein Fehlentscheid ist und keine Korrekturmöglichkeit besteht - könnte
allerdings eine indirekte Verletzung des Grundsatzes des Non-refoulement zur Folge haben.
Die vorliegende Fallkonstellation gibt deshalb der ARK Anlass, ihre Praxis zu Art. 19 Abs.
2 AsylG zu überprüfen, dies insbesondere zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen
ein früher eingeleitetes Asylverfahren im Drittstaat für die Zumutbarkeit bzw.
Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung von Bedeutung ist.
5. a) Wer in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, darf sich gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG
grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhalten. Abs. 2 dieser
Bestimmung hält jedoch fest, dass der Gesuchsteller während seines Asylverfahrens
vorsorglich aus der Schweiz weggewiesen werden kann, wenn die Weiterreise in einen
Drittstaat möglich, zulässig und zumutbar ist. Diese Ausnahmebestimmung wird in Abs. 2
durch folgende drei Fallkonstellationen konkretisiert:
* Der Drittstaat ist vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig (Art. 19
Abs. 2 Bst. a AsylG),
* der Gesuchsteller hat sich vor der Einreichung einige Zeit (gemäss EMARK 1994 Nr. 12,
Erw. 3.b, in der Regel während 20 Tagen) im Drittstaat aufgehalten (Bst. b), oder
* in diesem Land leben nahe Angehörige oder andere Personen, zu denen der Gesuchsteller
enge Beziehungen hat (Bst. c).
Zur Interpretation dieser drei im Gesetz erwähnten Fallkonstellationen sind folgende zwei
Präzisierungen hervorzuheben: Zum einen handelt es sich nicht um Anwendungsfälle der
Zulässigkeit, sondern des Kriteriums der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (W.
Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel / |