1998 / 24  - 210

previous next

oder Beweismittel vorbringen kann, die nicht schon Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren.

Der Fall zeigt somit die Problematik sehr deutlich auf: Wird die Rückkehr in den Drittstaat - trotz Anwendbarkeit des bilateralen Rückübernahmeabkommens - als nicht zumutbar bzw. nicht zulässig erachtet, stellt sich die Frage, ob dies nicht in letzter Konsequenz dem "Asyl-Nomadismus" Vorschub leistet, indem sämtliche in Nachbarstaaten abgelehnten Asylbewerber schliesslich nochmals in der Schweiz ein Asylverfahren durchspielen könnten. Die gegenteilige Konsequenz - eine Rücküberstellung in den Drittstaat im Wissen, dass der dort gefällte Asylentscheid mit einiger Wahrscheinlichkeit ein Fehlentscheid ist und keine Korrekturmöglichkeit besteht - könnte allerdings eine indirekte Verletzung des Grundsatzes des Non-refoulement zur Folge haben.

Die vorliegende Fallkonstellation gibt deshalb der ARK Anlass, ihre Praxis zu Art. 19 Abs. 2 AsylG zu überprüfen, dies insbesondere zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein früher eingeleitetes Asylverfahren im Drittstaat für die Zumutbarkeit bzw. Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung von Bedeutung ist.

5. a) Wer in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, darf sich gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG grundsätzlich bis zum Abschluss des Verfahrens hierzulande aufhalten. Abs. 2 dieser Bestimmung hält jedoch fest, dass der Gesuchsteller während seines Asylverfahrens vorsorglich aus der Schweiz weggewiesen werden kann, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat möglich, zulässig und zumutbar ist. Diese Ausnahmebestimmung wird in Abs. 2 durch folgende drei Fallkonstellationen konkretisiert:

* Der Drittstaat ist vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig (Art. 19 Abs. 2 Bst. a AsylG),
* der Gesuchsteller hat sich vor der Einreichung einige Zeit (gemäss EMARK 1994 Nr. 12, Erw. 3.b, in der Regel während 20 Tagen) im Drittstaat aufgehalten (Bst. b), oder
* in diesem Land leben nahe Angehörige oder andere Personen, zu denen der Gesuchsteller enge Beziehungen hat (Bst. c).

Zur Interpretation dieser drei im Gesetz erwähnten Fallkonstellationen sind folgende zwei Präzisierungen hervorzuheben: Zum einen handelt es sich nicht um Anwendungsfälle der Zulässigkeit, sondern des Kriteriums der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel /