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b) Der Standpunkt des BFF laut angefochtener Zwischenverfügung und Vernehmlassung lässt
sich wie folgt auf den Punkt bringen:
Die Zumutbarkeit der Wegweisung leitet das BFF daraus ab, dass der Beschwerdeführer sich
"einige Zeit" (Januar bis September 1997) in Deutschland aufgehalten hat; ferner
aus der Überlegung, bei einem ordentlichen Gesuch an der Grenze wäre eine Einreise nicht
gestattet worden.
Zulässig sei die Wegweisung, weil der Beschwerdeführer in Deutschland nicht verfolgt
oder gefährdet sei. Deutschland komme seinen Verpflichtungen aus der
Flüchtlingskonvention und der EMRK nach und werde deshalb den Beschwerdeführer nicht in
den Verfolgerstaat zurückschicken, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache.
Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im deutschen
Asylverfahren nicht korrekt abgelaufen wäre. Im übrigen gebe es auch in der BRD
ausserordentliche Rechtsmittel, um neue Beweismittel vorzubringen, und es sei in keiner
Weise belegt, dass erfolglos versucht worden sei, solche zu ergreifen. Bei angeblich
offensichtlicher Verletzung des Non-refoulements durch die deutschen Behörden wäre es
auch möglich, Beschwerden bei der Menschenrechtskommission oder beim CAT einzureichen. Es
könne nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein, die Richtigkeit der Urteile
deutscher Verwaltungsgerichte zu überprüfen.
4. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr politischer Verfolgung scheint -
prima vista - recht plausibel. Eine eingehendere Prüfung seiner Asylvorbringen ist in
diesem Verfahrensstadium nicht vorzunehmen; indessen erscheinen deren Erfolgsaussichten
nicht unerheblich. Jedenfalls kann als erstellt gelten, dass in der Türkei gegen den
Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts hängig ist. Die
Entscheide der deutschen Behörden vermögen insofern kaum zu überzeugen. So ist
insbesondere die Schlussfolgerung im Verwaltungsgerichtsurteil, es bleibe "völlig
offen, warum der Kläger überhaupt gesucht werden sollte..", nicht nachvollziehbar.
Andererseits ist die verfahrensrechtliche Situation des Beschwerdeführers in Deutschland
aussichtslos. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig; ein Weiterzug ist
aufgrund der besonderen Regelung des deutschen Verfahrensrechts im vorliegenden Fall nicht
möglich (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Nicht-Zulassung der Berufung; §
78 Abs. 5 des deutschen AsylVfG). Mit ausserordentlichen Rechtsmitteln kann dieses Urteil
nicht mehr angefochten werden, da der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen |