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b) Der Standpunkt des BFF laut angefochtener Zwischenverfügung und Vernehmlassung lässt sich wie folgt auf den Punkt bringen:

Die Zumutbarkeit der Wegweisung leitet das BFF daraus ab, dass der Beschwerdeführer sich "einige Zeit" (Januar bis September 1997) in Deutschland aufgehalten hat; ferner aus der Überlegung, bei einem ordentlichen Gesuch an der Grenze wäre eine Einreise nicht gestattet worden.

Zulässig sei die Wegweisung, weil der Beschwerdeführer in Deutschland nicht verfolgt oder gefährdet sei. Deutschland komme seinen Verpflichtungen aus der Flüchtlingskonvention und der EMRK nach und werde deshalb den Beschwerdeführer nicht in den Verfolgerstaat zurückschicken, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im deutschen Asylverfahren nicht korrekt abgelaufen wäre. Im übrigen gebe es auch in der BRD ausserordentliche Rechtsmittel, um neue Beweismittel vorzubringen, und es sei in keiner Weise belegt, dass erfolglos versucht worden sei, solche zu ergreifen. Bei angeblich offensichtlicher Verletzung des Non-refoulements durch die deutschen Behörden wäre es auch möglich, Beschwerden bei der Menschenrechtskommission oder beim CAT einzureichen. Es könne nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein, die Richtigkeit der Urteile deutscher Verwaltungsgerichte zu überprüfen.

4. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr politischer Verfolgung scheint - prima vista - recht plausibel. Eine eingehendere Prüfung seiner Asylvorbringen ist in diesem Verfahrensstadium nicht vorzunehmen; indessen erscheinen deren Erfolgsaussichten nicht unerheblich. Jedenfalls kann als erstellt gelten, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts hängig ist. Die Entscheide der deutschen Behörden vermögen insofern kaum zu überzeugen. So ist insbesondere die Schlussfolgerung im Verwaltungsgerichtsurteil, es bleibe "völlig offen, warum der Kläger überhaupt gesucht werden sollte..", nicht nachvollziehbar.

Andererseits ist die verfahrensrechtliche Situation des Beschwerdeführers in Deutschland aussichtslos. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig; ein Weiterzug ist aufgrund der besonderen Regelung des deutschen Verfahrensrechts im vorliegenden Fall nicht möglich (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Nicht-Zulassung der Berufung; § 78 Abs. 5 des deutschen AsylVfG). Mit ausserordentlichen Rechtsmitteln kann dieses Urteil nicht mehr angefochten werden, da der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen