1998 / 24  - 208

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Deutschland seien die Garantien im Asylverfahren und die Praxis zur Anwendung der Flüchtlingskonvention und der EMRK mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar. Es könne nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein, vorfrageweise die Richtigkeit der Auslegung völkerrechtlicher Abkommen in Urteilen deutscher Verwaltungsgerichte zu überprüfen. Im Sinne eines Entgegenkommens wäre hingegen die Vorinstanz bereit, mit der Ueberstellung in die BRD zuzuwarten, bis die zuständigen deutschen oder internationalen Behörden über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung von sofort einzureichenden ausserordentlichen Rechtsmitteln entschieden hätten.

Mit Replik vom 7. Dezember 1997 reicht der Beschwerdeführer die Entscheide aus dem deutschen Asylverfahren zu den Akten. Ferner wird ein Telefax des türkischen Rechtsanwalts K. vom 5. Dezember 1997 eingereicht, laut welchem das Verfahren in der Türkei gegen A.Y. nach wie vor andauere.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Zwischenverfügung auf und weist das BFF an, das Verfahren in materieller Hinsicht weiterzuführen.


Aus den Erwägungen:

3.a) Der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, den er in seiner Gesuchsbegründung und bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausführte und der von seiner Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeergänzung und der Replik dargelegt wurde, lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der deutsche Entscheid sei ein skandalöser Fehlentscheid, der aber leider nicht mehr korrigierbar sei, da keine Rechtsmittelmöglichkeit mehr bestehe. Der Beschwerdeführer habe deshalb keine andere Wahl gehabt, als in der Schweiz ein neues Asylgesuch einzureichen. Er habe die Tatsache des zuvor in Deutschland durchlaufenen Asylverfahrens nie verheimlicht. Es sei auch schon vorgekommen, dass jemand in der Schweiz Asyl erhalten habe, der zuvor in Deutschland abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei politisch verfolgt, insbesondere sei ein politisches Strafverfahren gegen ihn hängig. Eine Rückführung nach Deutschland hätte die sofortige Abschiebung von dort in die Türkei zur Folge. Die Wegweisung nach Deutschland würde somit auf indirekte Weise zu einer Verletzung des Non-refoulement führen.