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Deutschland seien die Garantien im Asylverfahren und die Praxis zur Anwendung der
Flüchtlingskonvention und der EMRK mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar. Es könne
nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein, vorfrageweise die Richtigkeit der
Auslegung völkerrechtlicher Abkommen in Urteilen deutscher Verwaltungsgerichte zu
überprüfen. Im Sinne eines Entgegenkommens wäre hingegen die Vorinstanz bereit, mit der
Ueberstellung in die BRD zuzuwarten, bis die zuständigen deutschen oder internationalen
Behörden über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung von sofort einzureichenden
ausserordentlichen Rechtsmitteln entschieden hätten.
Mit Replik vom 7. Dezember 1997 reicht der Beschwerdeführer die Entscheide aus dem
deutschen Asylverfahren zu den Akten. Ferner wird ein Telefax des türkischen
Rechtsanwalts K. vom 5. Dezember 1997 eingereicht, laut welchem das Verfahren in der
Türkei gegen A.Y. nach wie vor andauere.
Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Zwischenverfügung auf und weist
das BFF an, das Verfahren in materieller Hinsicht weiterzuführen.
Aus den Erwägungen:
3.a) Der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers, den er in seiner Gesuchsbegründung und
bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausführte und der von seiner Rechtsvertreterin
in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeergänzung und der Replik dargelegt wurde, lässt
sich wie folgt zusammenfassen:
Der deutsche Entscheid sei ein skandalöser Fehlentscheid, der aber leider nicht mehr
korrigierbar sei, da keine Rechtsmittelmöglichkeit mehr bestehe. Der Beschwerdeführer
habe deshalb keine andere Wahl gehabt, als in der Schweiz ein neues Asylgesuch
einzureichen. Er habe die Tatsache des zuvor in Deutschland durchlaufenen Asylverfahrens
nie verheimlicht. Es sei auch schon vorgekommen, dass jemand in der Schweiz Asyl erhalten
habe, der zuvor in Deutschland abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer sei in der
Türkei politisch verfolgt, insbesondere sei ein politisches Strafverfahren gegen ihn
hängig. Eine Rückführung nach Deutschland hätte die sofortige Abschiebung von dort in
die Türkei zur Folge. Die Wegweisung nach Deutschland würde somit auf indirekte Weise zu
einer Verletzung des Non-refoulement führen.
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