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Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgebracht, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden lediglich zwecks Rückführung in sein Heimatland übernommen werde und ihm die sofortige Abschiebung in die Türkei drohe. Die vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland sei daher unzumutbar; sie sei auch unzulässig, da sie gegen Art. 3 EMRK und gegen Art. 33 FK verstosse. Der Beschwerdeführer habe in keinem Moment des Verfahrens verheimlicht, dass er in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Zum Argument der Vorinstanz, bei einer ordentlichen Vorsprache an der Grenze wäre dem Beschwerdeführer die Einreise nicht gestattet worden, wird auf zwei neuere Fälle hingewiesen, in welchen Asylbewerber in der Schweiz einen positiven Asylentscheid erhalten hätten, deren Asylgesuche zuvor in Deutschland abgewiesen worden seien. Damit habe das BFF klar erkannt, dass es vorkomme, dass die deutschen Behörden mit ihren Entscheiden Art. 3 EMRK sowie die FK verletzten. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in Deutschland ohne weitere Untersuchungen bezüglich seiner Situation in der Türkei abgewiesen worden, obwohl er dort nachweisbar in ein Verfahren mit politischem Hintergrund involviert sei.

Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 1997 stellte die ARK die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, gewährte die verlangte Akteneinsicht und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung.

Mit Eingabe vom 10. November 1997 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer echten Notsituation und begehe "keinen Asyltourismus". Der deutsche Entscheid sei skandalös. Dennoch habe der Beschwerdeführer aufgrund der äusserst strengen Anforderungen an die ausserordentlichen Rechtsmittel keine Möglichkeit mehr, diesen wirksam anzufechten. Eine Wegweisung nach Deutschland würde daher das Prinzip des Non-refoulement verletzen.

In seiner Vernehmlassung vom 25. November 1997 beantragt das BFF die Abweisung der Beschwerde. Es gebe auch in der BRD ausserordentliche Rechtsmittel, um neue Beweismittel vorzubringen, und es sei in keiner Weise belegt, dass erfolglos versucht worden sei, solche zu ergreifen. Bei angeblich offensichtlicher Verletzung des Non-refoulements durch die deutschen Behörden wäre es auch möglich, Beschwerden bei der Menschenrechtskommission oder beim CAT einzureichen, welche Möglichkeiten aber offensichtlich nicht ausgeschöpft worden seien. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das Asylverfahren in der BRD nicht korrekt abgelaufen und die Flüchtlingseigenschaft sowie allfällige Wegweisungshindernisse nicht ausreichend geprüft worden wären. In