|
|
Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgebracht, es sei offensichtlich, dass
der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden lediglich zwecks Rückführung in sein
Heimatland übernommen werde und ihm die sofortige Abschiebung in die Türkei drohe. Die
vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland sei daher unzumutbar; sie sei auch unzulässig,
da sie gegen Art. 3 EMRK und gegen Art. 33 FK verstosse. Der Beschwerdeführer habe in
keinem Moment des Verfahrens verheimlicht, dass er in Deutschland ein Asylgesuch
eingereicht hatte. Zum Argument der Vorinstanz, bei einer ordentlichen Vorsprache an der
Grenze wäre dem Beschwerdeführer die Einreise nicht gestattet worden, wird auf zwei
neuere Fälle hingewiesen, in welchen Asylbewerber in der Schweiz einen positiven
Asylentscheid erhalten hätten, deren Asylgesuche zuvor in Deutschland abgewiesen worden
seien. Damit habe das BFF klar erkannt, dass es vorkomme, dass die deutschen Behörden mit
ihren Entscheiden Art. 3 EMRK sowie die FK verletzten. Das Asylgesuch des
Beschwerdeführers sei in Deutschland ohne weitere Untersuchungen bezüglich seiner
Situation in der Türkei abgewiesen worden, obwohl er dort nachweisbar in ein Verfahren
mit politischem Hintergrund involviert sei.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. Oktober 1997 stellte die ARK die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wieder her, gewährte die verlangte Akteneinsicht und gab dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung.
Mit Eingabe vom 10. November 1997 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung
ein. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer echten Notsituation und begehe
"keinen Asyltourismus". Der deutsche Entscheid sei skandalös. Dennoch habe der
Beschwerdeführer aufgrund der äusserst strengen Anforderungen an die ausserordentlichen
Rechtsmittel keine Möglichkeit mehr, diesen wirksam anzufechten. Eine Wegweisung nach
Deutschland würde daher das Prinzip des Non-refoulement verletzen.
In seiner Vernehmlassung vom 25. November 1997 beantragt das BFF die Abweisung der
Beschwerde. Es gebe auch in der BRD ausserordentliche Rechtsmittel, um neue Beweismittel
vorzubringen, und es sei in keiner Weise belegt, dass erfolglos versucht worden sei,
solche zu ergreifen. Bei angeblich offensichtlicher Verletzung des Non-refoulements durch
die deutschen Behörden wäre es auch möglich, Beschwerden bei der
Menschenrechtskommission oder beim CAT einzureichen, welche Möglichkeiten aber
offensichtlich nicht ausgeschöpft worden seien. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das
Asylverfahren in der BRD nicht korrekt abgelaufen und die Flüchtlingseigenschaft sowie
allfällige Wegweisungshindernisse nicht ausreichend geprüft worden wären. In |