1998 / 24  - 206

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Eine Berufung gegen dieses Urteil wurde durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 19. August 1997 gemäss § 78 Abs. 5 des deutschen Asylverfahrensgesetzes nicht zugelassen. Damit wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 1997 rechtskräftig.

Nachdem der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist und am 16. Oktober 1997 in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch eingereicht hatte, teilte das deutsche Grenzschutzamt den Schweizer Behörden am 23. Oktober 1997 die Bereitschaft zur Rückübernahme von A.Y., in Anwendung von Art. 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens, mit. Am 27. Oktober 1997 wurde A.Y. dazu das rechtliche Gehör gewährt. Dieser wies - mündlich und mit einer schriftlichen Erklärung der Rechtsvertreterin - darauf hin, dass ihn Deutschland gemäss dem negativen Asylentscheid sofort in die Türkei ausschaffen werde, wo gegen ihn ein Verfahren wegen eines politischen Delikts hängig sei. Seine Beweismittel seien nicht geprüft worden. Sein deutscher Anwalt habe ihm gesagt, er könne nichts machen. Eine Rückübergabe des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden würde das Prinzip des Non-refoulement verletzen.

Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 1997 ordnete das BFF gestützt auf Art. 19 Abs. 2 AsylG die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland an. Die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung wurde damit begründet, der Beschwerdeführer habe sich von Mitte Januar 1997 bis Ende September 1997 und damit "einige Zeit" im Sinne des Asylgesetzes in Deutschland aufgehalten. Zumutbar sei die Weiterreise in einen Drittstaat insbesondere dann, wenn - bei einem ordentlichen Gesuch an der Grenze - eine Einreise nicht gestattet worden wäre. In Deutschland sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet. Da Deutschland seinen aus der Flüchtlingskonvention und der EMRK fliessenden Verpflichtungen nachkomme, müsse der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen, von dort in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache. Die vorsorgliche Wegweisung wurde für sofort vollstreckbar erklärt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Mit Beschwerde vom 30. Oktober 1997 liess A.Y. durch seine Rechtsvertreterin die Zwischenverfügung anfechten und beantragen, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Die vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer ins ordentliche Asylverfahren aufzunehmen.