|
|
Eine Berufung gegen dieses Urteil wurde durch Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes vom 19. August 1997 gemäss § 78 Abs. 5 des deutschen
Asylverfahrensgesetzes nicht zugelassen. Damit wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 19. Juni 1997 rechtskräftig.
Nachdem der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist und am 16. Oktober 1997 in der
Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch eingereicht hatte, teilte das deutsche Grenzschutzamt
den Schweizer Behörden am 23. Oktober 1997 die Bereitschaft zur Rückübernahme von A.Y.,
in Anwendung von Art. 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens, mit. Am 27. Oktober 1997
wurde A.Y. dazu das rechtliche Gehör gewährt. Dieser wies - mündlich und mit einer
schriftlichen Erklärung der Rechtsvertreterin - darauf hin, dass ihn Deutschland gemäss
dem negativen Asylentscheid sofort in die Türkei ausschaffen werde, wo gegen ihn ein
Verfahren wegen eines politischen Delikts hängig sei. Seine Beweismittel seien nicht
geprüft worden. Sein deutscher Anwalt habe ihm gesagt, er könne nichts machen. Eine
Rückübergabe des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden würde das Prinzip des
Non-refoulement verletzen.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 1997 ordnete das BFF gestützt auf Art. 19 Abs. 2
AsylG die vorsorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland an. Die
Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung wurde damit begründet, der
Beschwerdeführer habe sich von Mitte Januar 1997 bis Ende September 1997 und damit
"einige Zeit" im Sinne des Asylgesetzes in Deutschland aufgehalten. Zumutbar sei
die Weiterreise in einen Drittstaat insbesondere dann, wenn - bei einem ordentlichen
Gesuch an der Grenze - eine Einreise nicht gestattet worden wäre. In Deutschland sei der
Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet. Da Deutschland seinen aus
der Flüchtlingskonvention und der EMRK fliessenden Verpflichtungen nachkomme, müsse der
Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen, von dort in einen möglichen Verfolgerstaat
zurückgeschickt zu werden, wenn er eine entsprechende Gefährdung geltend mache. Die
vorsorgliche Wegweisung wurde für sofort vollstreckbar erklärt und einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Mit Beschwerde vom 30. Oktober 1997 liess A.Y. durch seine Rechtsvertreterin die
Zwischenverfügung anfechten und beantragen, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen. Die vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer ins ordentliche Asylverfahren aufzunehmen.
|