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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer A.Y. verliess die Türkei im Januar 1997 und stellte zunächst in
Deutschland einen Asylantrag. Nachdem dieser sowohl vom deutschen Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als auch vom zuständigen Verwaltungsgericht
abgelehnt worden war, reiste er im September 1997 in die Schweiz ein, wo er in der
Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch einreichte - unter ausdrücklichem Hinweis auf das
zuvor in Deutschland erfolglos durchlaufene Verfahren.
Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit den Vorbringen
im vorherigen deutschen Asylverfahren - im wesentlichen wie folgt: Er stamme aus der
Provinz Tunçeli, habe sich aber seit 1994 bei einem Onkel in der Ortschaft C. in der
Provinz Tekirdag (westlich des Bosporus) aufgehalten. Er sei für die illegale Partei
MLKPK (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) tätig gewesen. Im April 1995 sei
er bei einer Plakat-Klebeaktion von der Polizei festgenommen und misshandelt worden.
Anschliessend sei er 42 Tage im Gefängnis inhaftiert gewesen. In der anschliessenden
Verhandlung vom 9. Juni 1995 sei er auf Kaution freigelassen worden. Im Oktober 1995 habe
er sich in Istanbul aufgehalten und dort telefonisch erfahren, dass die Polizei in der
Zwischenzeit an seinem Wohnort nach ihm gesucht und eine Hausdurchsuchung durchgeführt
habe. In Istanbul sei er an einer 1. Mai - Demonstration gefilmt worden. Im Juni 1996 habe
er an Hungerstreiks teilgenommen. Bis zur Ausreise am 12. Januar 1997 habe er sich bei
verschiedenen Freunden und Verwandten in Istanbul aufgehalten.
In Deutschland wurde der Asylantrag vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge im Februar 1997 abgelehnt. Die hiergegen erhobene verwaltungsgerichtliche
Klage wurde vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 19. Juni 1997 ebenso
abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Vorfälle im Jahre 1995
schieden als Asylgründe aus, da sie viel zu lange vor der Flucht im Januar 1997 lägen.
Die Schilderung der Vorgänge ab 20. Oktober 1995 sei insgesamt nicht glaubhaft. Abgesehen
davon, dass kein rechter Grund dafür erkennbar sei, dass der Kläger am 20. Oktober 1995
nicht von Istanbul nach C. zurückkehrte, passe sein Verhalten in Istanbul (Teilnahme an
Demonstrationen und an einem Hungerstreik) nicht zu der behaupteten Verfolgungsangst.
Ebenso fehle es an der Kausalität zwischen den Ereignissen im Jahre 1996 und der Flucht
im Januar 1997.
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