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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer A.Y. verliess die Türkei im Januar 1997 und stellte zunächst in Deutschland einen Asylantrag. Nachdem dieser sowohl vom deutschen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als auch vom zuständigen Verwaltungsgericht abgelehnt worden war, reiste er im September 1997 in die Schweiz ein, wo er in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch einreichte - unter ausdrücklichem Hinweis auf das zuvor in Deutschland erfolglos durchlaufene Verfahren.

Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit den Vorbringen im vorherigen deutschen Asylverfahren - im wesentlichen wie folgt: Er stamme aus der Provinz Tunçeli, habe sich aber seit 1994 bei einem Onkel in der Ortschaft C. in der Provinz Tekirdag (westlich des Bosporus) aufgehalten. Er sei für die illegale Partei MLKPK (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) tätig gewesen. Im April 1995 sei er bei einer Plakat-Klebeaktion von der Polizei festgenommen und misshandelt worden. Anschliessend sei er 42 Tage im Gefängnis inhaftiert gewesen. In der anschliessenden Verhandlung vom 9. Juni 1995 sei er auf Kaution freigelassen worden. Im Oktober 1995 habe er sich in Istanbul aufgehalten und dort telefonisch erfahren, dass die Polizei in der Zwischenzeit an seinem Wohnort nach ihm gesucht und eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe. In Istanbul sei er an einer 1. Mai - Demonstration gefilmt worden. Im Juni 1996 habe er an Hungerstreiks teilgenommen. Bis zur Ausreise am 12. Januar 1997 habe er sich bei verschiedenen Freunden und Verwandten in Istanbul aufgehalten.

In Deutschland wurde der Asylantrag vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Februar 1997 abgelehnt. Die hiergegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage wurde vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 19. Juni 1997 ebenso abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Vorfälle im Jahre 1995 schieden als Asylgründe aus, da sie viel zu lange vor der Flucht im Januar 1997 lägen. Die Schilderung der Vorgänge ab 20. Oktober 1995 sei insgesamt nicht glaubhaft. Abgesehen davon, dass kein rechter Grund dafür erkennbar sei, dass der Kläger am 20. Oktober 1995 nicht von Istanbul nach C. zurückkehrte, passe sein Verhalten in Istanbul (Teilnahme an Demonstrationen und an einem Hungerstreik) nicht zu der behaupteten Verfolgungsangst. Ebenso fehle es an der Kausalität zwischen den Ereignissen im Jahre 1996 und der Flucht im Januar 1997.