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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 29. Juni 1999 i.S. S.M., Albanien

[English Summary]

Art. 16 Abs. 1 Bst. b [neu: Art. 32 Abs. 2 Bst. b] AsylG [1]: Nichteintreten auf Asylgesuch wegen Täuschung über die Identität; rechtliches Gehör bei Lingua-Analysen.

Dem Asylgesuchsteller sind Herkunft, Werdegang und Qualifikation des Lingua-Spezialisten vom BFF vollständig offen zu legen (Bestätigung der Praxis in EMARK 1998 Nr. 34). Wurde dies unterlassen, wird der angefochtene Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kassiert, sofern das BFF die erwähnten Daten dem Beschwerdeführer nicht spätestens im Rahmen der Vernehmlassung zugänglich macht.

Art. 16, al. 1, let. b [nouveau: art. 32, al. 2, let. b] LAsi [2]: non-entrée en matière sur une demande d’asile en raison d'une tromperie sur l'identité ; droit d’être entendu lors d’analyses Lingua.

L’ODR informe de manière complète le demandeur d’asile sur l’origine, la formation et les qualifications du spécialiste Lingua (confirmation de la jurisprudence ; cf. JICRA 1998 n° 34). Si ces données n’ont pas été transmises par l’ODR, au plus tard dans ses déterminations sur recours, la décision attaquée doit être cassée pour violation du droit d’être entendu.


[1]  Anm. der Red.: Bei vor dem 1. Oktober 1999 ergangenen Entscheiden werden die Gesetzesartikel des AsylG vom 5. Oktober 1979 zitiert. Zum Gesetzestext vgl. die Fussnote zu Art. 120 (Schlussbestimmungen) des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).

[2]  N.d.l.r. : s’agissant des décisions d’avant le 1er octobre 1999, ce sont les articles de la LAsi du 5 octobre 1979 qui sont cités. Pour le texte légal, on se référera à la note marginale de l'art. 120 (dispositions finales) LAsi du 26 juin 1998 (RS 142.31).


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Art. 16 cpv. 1 lett. b [nuovo: art. 32 cpv. 2 lett. b] LAsi [3]: non entrata nel merito di una domanda d’asilo per inganno sull’identità; diritto d’essere sentito nell’ambito dell’analisi Lingua.

L’UFR comunica integralmente al richiedente l’asilo l’origine, il curricolo e le qualifiche del consulente Lingua (conferma della giurisprudenza; cfr. GICRA 1998 n. 34). Se tale comunicazione è omessa, la decisione impugnata è cassata per violazione del diritto d’essere sentito, sempre che l’UFR, nell’ambito della replica, non abbia messo i dati citati a disposizione del ricorrente.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei jugoslawischer Staatsangehöriger aus B. im Kosovo. Dort sei er von seiner Geburt bis zur Ausreise in die Schweiz wohnhaft gewesen. Im Zusammenhang mit Unterstützungsleistungen, welche er Angehörigen der Uçk gegenüber erbracht habe, sei sein Haus im Mai / Juni 1998 als Folge von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den serbischen Sicherheitskräften und der Uçk abgebrannt. Deshalb und infolge Arbeitslosigkeit habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei über Italien unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist.

Am 11. Dezember 1998 wurde durch einen vom BFF beauftragten Experten anlässlich eines telefonischen Gesprächs eine Analyse betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers ("Lingua-Gutachten") durchgeführt. Zudem unterzog das BFF die Geburtsurkunde des Rekurrenten einer Dokumentenanalyse.

Mit Schreiben vom 2. März 1999 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer zum wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkundlichen Herkunftsanalyse, der Dokumentenanalyse und im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 16ater Abs. 2 AsylG (Art. 36 Abs. 2 nAsylG) das rechtliche Gehör. Demzufolge hatte der Rekurrent zu seiner angeblichen Herkunftsregion, den dortigen infrastrukturellen Gegebenheiten und gewissen Ausweispapieren tatsachenwidrige Aussagen gemacht sowie Wörter und Ausdrücke verwendet, 


[3]  Nota redazionale: per le sentenze rese prima del 1°ottobre 1999 sono citati gli articoli della LAsi del 5 ottobre 1979. Per il testo legale, va fatto riferimento alla nota marginale dell’art. 120 (disposizioni finali) LAsi del 26 giugno 1998 (RS 142.31).


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die in Albanien, nicht jedoch im Kosovo gebräuchlich seien. Aufgrund dieser Indizien wurde geschlossen, dass der Beschwerdeführer aus Albanien und nicht aus dem Kosovo stamme. Dieser Befund sei durch das Ergebnis der Dokumentenanalyse bestätigt worden, wonach es sich bei der Geburtsurkunde um eine Fälschung handle. So würden darauf angebrachte Vermerke nicht der Qualität bei echten derartigen Dokumenten entsprechen, und gewisse Angaben seien unstimmig. Eine vollständige Offenlegung der Analysen wurde gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert. Mithin habe der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht, was aufgrund der Beweismittel feststehe. Gleichzeitig informierte das BFF den Rekurrenten darüber, einen Nichteintretensentscheid mit sofortigem Vollzug der Wegweisung ins Auge zu fassen.

In seiner Stellungnahme vom 10. März 1999 hielt der Beschwerdeführer an der von ihm geltend gemachten Herkunft fest. Er führte im Wesentlichen aus, er sei in B. im Kosovo geboren und immer dort wohnhaft gewesen. Er kenne diesen Ort wie auch den Kosovo allgemein wie seinen eigenen Hosensack; die ihm gestellten Fragen seien nutzlos und irreführend gewesen. Er spreche perfekt Serbokroatisch. Seine Geburtsurkunde habe sich bei seinen Familiendokumenten befunden, welche nicht gefälscht seien.

Mit Verfügung vom 12. März 1999 trat das BFF auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den sofortigen Wegweisungsvollzug an. Die Geburtsurkunde zog es in Anwendung von Art. 18d Abs. 2 AsylG ein. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung der Verfügung diente überwiegend der Inhalt des Schreibens des BFF vom 2. März 1999 an den Beschwerdeführer. Dieser habe mit seiner Stellungnahme vom 10. März 1999 weitere Unstimmigkeiten geschaffen, indem er mit der Behauptung, perfekt Serbokroatisch zu sprechen, seiner Aussage in der Empfangsstelle widerspreche, wonach er in der erwähnten Sprache lediglich grüssen könne. Die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend den Geburtsschein bestritten zwar die Erkenntnisse der Dokumentenanalyse, vermöchten aber die diesbezüglichen Unstimmigkeiten nicht aufzulösen.

Mit Telefax-Eingabe vom 15. März 1999 (Eingabe am 17. März 1999 im Original nachgereicht) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. In prozes-


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sualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.

Mit Zwischenverfügung vom 31. März 1999 hiess die ARK das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut.

Das BFF beantragt in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 1999 unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und weist die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen:

3. In seiner Stellungnahme vom 10. März 1999 wendete der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der nicht vollständigen Offenlegung der Dokumentenanalyse ein, er sehe nicht ein, inwiefern wesentliche öffentliche Interessen der Schweiz einer vollumfänglichen Einsicht in die Ergebnisse der Untersuchung entgegenstünden. Die Beantwortung dieser Frage kann vorliegend offen gelassen werden. Indessen schränkte die Vorinstanz anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 2. März 1999 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG die vollumfängliche Akteneinsicht ebenfalls in Bezug auf das "Lingua-Gutachten" ein.

Gemäss der diesbezüglichen Praxis der ARK stehen der Einsicht in den Wortlaut eines "Lingua-Gutachtens" überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegen. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung, mithin die Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, ist nicht gering zu werten, da die Erhaltung geeigneter Methoden zur Identitätsabklärung zum Zwecke der Eindämmung missbräuchlicher Asylgesuche als gewichtiges Interesse des Bundes zu bezeichnen ist (vgl. entsprechende Geheimhaltungsgründe bezüglich Dokumentenanalyse in EMARK 1994 Nr. 1). Immerhin gehört es zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass einer für ihn nachteiligen Verfügung zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann (vgl. Art. 30 VwVG). Dazu muss ihm vom wesentlichen Inhalt des grundsätzlich geheimgehaltenen "Lingua-Gutachtens" Kenntnis gegeben werden mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Ge-


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genbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG). Was sodann die privaten Interessen des Gutachters an der Verweigerung der Akteneinsicht betrifft, ist festzuhalten, dass sich eine Gefährdung nicht bereits manifestiert haben muss, und die Gefahr von Druck- und Retorsionsversuchen bei der Gutachtertätigkeit im Asylverfahren als notorisch zu bezeichnen ist. Zum Schutze des Gutachters ist es deshalb angezeigt, dass seine persönlichen Eckdaten, die leichthin zur Identifizierung seiner Person führen können, geheim bleiben (analog der Handhabung bei Dolmetschern im üblichen Asylverfahren). Ebenfalls ist es durchaus gesetzeskonform, wenn sich der Gutachter und der Proband bei einer direkten Befragung nicht von Angesicht zu Angesicht sehen können. Hingegen sind Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes des Gutachters im umstrittenen Herkunftsland sowie sein Werdegang, auf welchen sich seine Sachkompetenz abstützt, dem Probanden im Rahmen der Lingua-Abklärungen vollständig offen zu legen, damit er sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 34, S. 290 f.).

Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Offenlegung der letztgenannten Informationen durch das BFF im erstinstanzlichen Verfahren ohne Grundangabe unterblieben ist. Die erwähnten Informationen wurden dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auch im Rahmen der Vernehmlassung nicht offengelegt. Durch dieses Vorgehen hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sodann ist es der Rekursinstanz unter den gegebenen Umständen verunmöglicht, dem Beschwerdeführer die erwähnten Daten zur Kenntnis zu bringen und die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Rekurrenten allenfalls zu heilen. Die Frage, ob bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs der erstinstanzliche Entscheid anders ausgefallen wäre, kann bei der Beurteilung der Gehörsverletzung keine Rolle spielen. Eine solche Betrachtungsweise widerspräche dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Diese ist infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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