1994 / 1 - 1

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1. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 20. Dezember 1993
    i.S. A.D. Türkei


Grundsatzentscheid: [1]
Art. 26 - 28 VwVG: Recht auf Akteneinsicht.

1. Unter die "als Beweismittel dienenden Aktenstücke" (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) fallen nicht nur die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke, sondern alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, als Beweismittel zu dienen (Erw. 3a).

2. Eine BFF-intern erstellte Dokumentenanalyse stellt keine verwaltungsinterne Akte dar, welche dem Anspruch auf Akteneinsicht ohne weiteres entzogen bliebe. Das BFF ist verpflichtet, vor seinem Entscheid einem Gesuchsteller das Ergebnis einer Dokumentenanalyse bekanntzugeben und den Inhalt in den Schranken von Artikel 27 VwVG offenzulegen (Erw. 3b).

3. Bei Botschaftsabklärungen unterliegt dem Einsichtsrecht nicht nur das Antwortschreiben der schweizerischen Vertretung im Ausland, sondern auch der Fragenkatalog des BFF. Es handelt sich bei beiden Dokumenten nicht um interne Akten (Erw. 3c).

4. Beschränkung der Akteneinsicht wegen Geheimhaltungsinteressen (Art. 27 und 28 VwVG; Erw. 4 und 5).

5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; seine Verletzung hat daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge, unabhängig davon, ob die Verletzung auf das Ergebnis einen Einfluss hatte. Eine - aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigte - Heilung des Mangels durch die Rechtsmittelinstanz ist deshalb ausgeschlossen, wenn die Verfahrensverletzung schwerwiegender Natur ist (Erw. 6).


[1]  Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK; SR 142.317); dies bezieht sich auf die Regeste 
1 - 4 (Erw. 3 - 5).