|
|
meiden. Ein derartiger missbräuchlicher Zweck ist gemäss Abs. 2 der Bestimmung
namentlich dann zu vermuten, wenn das Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit
einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer
Wegweisungsverfügung eingereicht wird. Nicht anwendbar ist der Nichteintretenstatbestand
von Art. 16abis AsylG, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben oder wenn eine
frühere Einreichung des Asylgesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war (Art. 16abis
Abs. 3 AsylG).
b) Art. 16abis Abs. 3 AsylG äussert sich nicht ausdrücklich zu den
Beweismassanforderungen, denen die Hinweise auf eine Verfolgung zu genügen haben, um
einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen. In der bundesrätlichen Botschaft wird in
diesem Zusammenhang auf die bereits in Art. 16 Abs. 2 AsylG enthaltene identische
Formulierung sowie auf die hierzu bestehende Praxis der Asylbehörden (vgl. EMARK 1993 Nr.
16, EMARK 1993 Nr. 17, EMARK 1994 Nr. 6) hingewiesen und ausgeführt, vorauszusetzen seien
diesbezüglich Hinweise auf eine Verfolgung, die nicht offensichtlich als haltlos zu
beurteilen seien (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl-
und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998, BBl 1998 S. 3232).
c) Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten und schlüssig begründet
wird, vermögen die unsubstantiierten, in weiten Zügen tatsachenwidrigen und überdies
widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers diesen - tief angesetzten -
Voraussetzungen nicht zu genügen und können nicht als Hinweise auf eine Verfolgung im
Sinne von Art. 16abis Abs. 3 AsylG gelten.
So existiert in Sierra Leone - im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers, er und
sein Bruder seien von den Rebellen der "People Liberation Front (PLF)", welche
das Gebiet um die Stadt Limba kontrolliere, während sechs Monaten unter Zwang
festgehalten worden - weder eine Rebellenorganisation des behaupteten Namens noch eine
Stadt oder ein Gebiet namens Limba. Als tatsachenwidrig erweisen sich bereits die
angeblichen Umstände der Festnahme durch jene Rebellen an der - in Wirklichkeit nicht
existierenden - Grenze zwischen Sierra Leone und Gambia. Zum behaupteten, immerhin
angeblich sechs Monate dauernden Aufenthalt in jenem Basislager der Rebellen vermochte der
Beschwerdeführer sodann nur durchwegs unsubstantiierte, vage, in keiner Weise
anschauliche Angaben zu machen; in zeitlicher Hinsicht sind seine Darstellungen überdies
widersprüchlich, will er doch während sechs |