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meiden. Ein derartiger missbräuchlicher Zweck ist gemäss Abs. 2 der Bestimmung namentlich dann zu vermuten, wenn das Asylgesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird. Nicht anwendbar ist der Nichteintretenstatbestand von Art. 16abis AsylG, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben oder wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war (Art. 16abis Abs. 3 AsylG).

b) Art. 16abis Abs. 3 AsylG äussert sich nicht ausdrücklich zu den Beweismassanforderungen, denen die Hinweise auf eine Verfolgung zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen. In der bundesrätlichen Botschaft wird in diesem Zusammenhang auf die bereits in Art. 16 Abs. 2 AsylG enthaltene identische Formulierung sowie auf die hierzu bestehende Praxis der Asylbehörden (vgl. EMARK 1993 Nr. 16, EMARK 1993 Nr. 17, EMARK 1994 Nr. 6) hingewiesen und ausgeführt, vorauszusetzen seien diesbezüglich Hinweise auf eine Verfolgung, die nicht offensichtlich als haltlos zu beurteilen seien (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998, BBl 1998 S. 3232).

c) Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten und schlüssig begründet wird, vermögen die unsubstantiierten, in weiten Zügen tatsachenwidrigen und überdies widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers diesen - tief angesetzten - Voraussetzungen nicht zu genügen und können nicht als Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 16abis Abs. 3 AsylG gelten.

So existiert in Sierra Leone - im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers, er und sein Bruder seien von den Rebellen der "People Liberation Front (PLF)", welche das Gebiet um die Stadt Limba kontrolliere, während sechs Monaten unter Zwang festgehalten worden - weder eine Rebellenorganisation des behaupteten Namens noch eine Stadt oder ein Gebiet namens Limba. Als tatsachenwidrig erweisen sich bereits die angeblichen Umstände der Festnahme durch jene Rebellen an der - in Wirklichkeit nicht existierenden - Grenze zwischen Sierra Leone und Gambia. Zum behaupteten, immerhin angeblich sechs Monate dauernden Aufenthalt in jenem Basislager der Rebellen vermochte der Beschwerdeführer sodann nur durchwegs unsubstantiierte, vage, in keiner Weise anschauliche Angaben zu machen; in zeitlicher Hinsicht sind seine Darstellungen überdies widersprüchlich, will er doch während sechs