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Monaten - von Dezember 1995 bis Juli 1996 - im Rebellenlager gewesen sein
beziehungsweise erst im September 1996 beziehungsweise gar erst im Dezember 1996 aus dem
Lager geflüchtet sein. Auch die angebliche Flucht aus dem Rebellenlager vermochte der
Rekurrent des weiteren nur in durchaus unsubstantiierter und wiederum widersprüchlicher
Weise darzustellen; einerseits sollen er und sein Bruder jemanden getroffen haben, der sie
zu Fuss aus dem Lager habe herausbringen können; andererseits soll es dem Bruder gelungen
sein, zusammen mit andern ein Fahrzeug zu stehlen, mit dem man dann habe fliehen können.
Schliesslich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Reiseroute von
Sierra Leone bis nach Europa - namentlich wonach man von Sierra Leone als erstes nach
Burkina Faso gelangt sei, welches Land gar nicht an Sierra Leone angrenzt, oder wonach die
Reiseroute unter anderem auch über Libyen geführt habe - in verschiedener Hinsicht
tatsachenwidrig.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung handelt es sich bei den erwähnten
Tatsachenwidrigkeiten und Widersprüchen nicht nur um "kleinste Unstimmigkeiten"
oder um eine blosse "Vermutung"), sondern im Gegenteil um massivste
Ungereimtheiten, die den angeblichen Erlebnissen des Rekurrenten in Sierra Leone jegliche
glaubhafte Grundlage entziehen. Unbehelflich bleibt sodann der Hinweis, wonach der
Beschwerdeführer über die Sprachenvielfalt in seinem Heimatland habe Auskunft geben
können, zumal von der sierraleonischen Sprachenvielfalt im Rahmen der Asylanhörung
überhaupt nie die Rede gewesen ist. Ebenso unbehelflich - da nämlich auch hierauf weder
in der Asylanhörung noch in den Erwägungen des BFF in der angefochtenen Verfügung Bezug
genommen wurde - bleiben die weiteren Ausführungen im Rekursverfahren, dass das Fehlen
von Reisepapieren nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen könne, nachdem
tatsächlich verfolgte Personen erfahrungsgemäss ohne Identitätsdokumente fliehen
würden.
d) Ebenfalls in keiner Weise zu überzeugen vermögen sodann die Ausführungen im
Beschwerdeverfahren, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich beziehungsweise nicht
zumutbar gewesen sei, sein Asylgesuch früher einzureichen, weshalb die Vorinstanz -
gemäss Art. 16abis Abs. 3 Bst. a AsylG - auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Im
wesentlichen macht der Rekurrent diesbezüglich geltend, er habe nicht früher ein
Asylgesuch stellen können, da er ungebildet sei und gar nicht gewusst habe, dass es so
etwas wie Asyl überhaupt gebe und von dieser Möglichkeit in der Ausschaffungshaft zum
ersten Mal gehört habe.
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