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müsste er befürchten, festgenommen und lebenslang inhaftiert oder gar
umgebracht zu werden.
Mit Verfügung vom 18. August 1998 - eröffnet am 24. August 1998 - trat das BFF gestützt
auf Art. 16abis AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, einer allfälligen Rückkehr
nach Sierra Leone stehe nichts entgegen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung entzog das BFF die aufschiebende Wirkung.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter am 15.
September 1998 Beschwerde ein, unter anderem mit dem Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung.
Mit Verfügung vom 17. September 1998 setzte der zuständige Instruktionsrichter der ARK
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid über das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. Die angefochtene Verfügung des BFF stützt sich auf den Nichteintretenstatbestand von
Art. 16abis AsylG. Diese Bestimmung wurde mit dem am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen
Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche Massnahmen im Asyl- und
Ausländerbereich (BMA; AS 1998 1582 ff.) ins Asylgesetz aufgenommen.
Die mit dem BMA ins Asylgesetz eingeführten Bestimmungen finden gemäss der
entsprechenden Uebergangsbestimmung keine Anwendung auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des BMA bereits hängige Asylverfahren. Nachdem indessen der Beschwerdeführer sein
Asylgesuch erst am 27. beziehungsweise 28. Juli 1998, mithin nach Inkrafttreten des BMA,
gestellt hat, ist das neue Recht anwendbar.
4. a) Gemäss Art. 16abis Abs. 1 AsylG wird auf das Asylgesuch einer Person, die sich
illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu ver- |