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mentlich auszugehen, wenn...") - oder allenfalls auf die diesfalls überflüssigen respektive unnötig einschränkenden Konkretisierungen überhaupt verzichtet, um die Präzisierungen des gesetzlichen Grundsatzes der Praxis zu überlassen.

e) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bestimmungen sub Art. 16 und Art. 16abis AsylG mindestens die Gründe, welche zum Nichteintreten auf ein Asylgesuch wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens führen können, abschliessend regeln. Ist es dem BFF, wie erwähnt, untersagt, mit dem allgemeinen Tatbestand des Rechtsmissbrauchs faktisch (nämlich in seinen Hauptauswirkungen) einen weiteren Nichteintretensgrund zu schaffen (vgl. EMARK 1997 Nr. 9, S. 65), muss das formelle Kreieren eines derartigen Nichteintretenstatbestands neben den spezialgesetzlich vorgesehenen erst recht unzulässig sein. In Bestätigung und Präzisierung der bisherigen Praxis ist demnach ausdrücklich festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 2 ZGB für das erstinstanzliche Asylverfahren keine ausreichende rechtliche Grundlage für die "schwere prozessuale Sanktion eines Nichteintretensentscheids" (vgl. EMARK 1995 Nr. 18, S. 188) darstellt.

f) Bei dieser Sachlage braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt tatsächlich als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre, welche Auffassung sich bei der Durchsicht der Akten immerhin nicht geradezu aufdrängt.

4. Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausserdem folgendes aus: "Dieser Grundsatz [des Rechtsmissbrauchsverbots von Art. 2 Abs. 2 ZGB; Anmerkung ARK] gilt als allgemeine Rechtsmaxime auch im Verwaltungsverfahren [...]. Mangels Rechtsschutzinteresse ist in solchen Fällen ein Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. M. Imboden/R. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 78, S. 482-484)".

a) Nach Durchlesen der zitierten (in der zehn Jahre später erschienenen sechsten Auflage insoweit unverändert übernommenen) Literaturstelle fällt vorab auf, dass sich weder im auszugsweise wiedergegebenen Leitentscheid des Bundesgerichts zum Rechtsmissbrauch im Bau- und Planungsrecht vom 7. September 1965 noch in dessen Kommentierung durch die beiden Autoren irgendeine argumentative Auseinandersetzung mit der Frage der prozessualen Folge des fehlenden Rechtsschutzinteresses finden lässt. Das Literaturzitat der Vorinstanz erweist sich in diesem Zusammenhang damit als wenig hilfreich.