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mentlich auszugehen, wenn...") - oder allenfalls auf die diesfalls
überflüssigen respektive unnötig einschränkenden Konkretisierungen überhaupt
verzichtet, um die Präzisierungen des gesetzlichen Grundsatzes der Praxis zu überlassen.
e) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bestimmungen sub Art. 16 und Art. 16abis
AsylG mindestens die Gründe, welche zum Nichteintreten auf ein Asylgesuch wegen
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens führen können, abschliessend regeln. Ist es dem BFF,
wie erwähnt, untersagt, mit dem allgemeinen Tatbestand des Rechtsmissbrauchs faktisch
(nämlich in seinen Hauptauswirkungen) einen weiteren Nichteintretensgrund zu schaffen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 9, S. 65), muss das formelle Kreieren eines derartigen
Nichteintretenstatbestands neben den spezialgesetzlich vorgesehenen erst recht unzulässig
sein. In Bestätigung und Präzisierung der bisherigen Praxis ist demnach ausdrücklich
festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 2 ZGB für das erstinstanzliche Asylverfahren keine
ausreichende rechtliche Grundlage für die "schwere prozessuale Sanktion eines
Nichteintretensentscheids" (vgl. EMARK 1995 Nr. 18, S. 188) darstellt.
f) Bei dieser Sachlage braucht nicht abschliessend geprüft zu werden, ob das Verhalten
des Beschwerdeführers überhaupt tatsächlich als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren
wäre, welche Auffassung sich bei der Durchsicht der Akten immerhin nicht geradezu
aufdrängt.
4. Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führt die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung ausserdem folgendes aus: "Dieser Grundsatz [des
Rechtsmissbrauchsverbots von Art. 2 Abs. 2 ZGB; Anmerkung ARK] gilt als allgemeine
Rechtsmaxime auch im Verwaltungsverfahren [...]. Mangels Rechtsschutzinteresse ist in
solchen Fällen ein Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. M. Imboden/R. Rhinow,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 78, S.
482-484)".
a) Nach Durchlesen der zitierten (in der zehn Jahre später erschienenen sechsten Auflage
insoweit unverändert übernommenen) Literaturstelle fällt vorab auf, dass sich weder im
auszugsweise wiedergegebenen Leitentscheid des Bundesgerichts zum Rechtsmissbrauch im Bau-
und Planungsrecht vom 7. September 1965 noch in dessen Kommentierung durch die beiden
Autoren irgendeine argumentative Auseinandersetzung mit der Frage der prozessualen Folge
des fehlenden Rechtsschutzinteresses finden lässt. Das Literaturzitat der Vorinstanz
erweist sich in diesem Zusammenhang damit als wenig hilfreich.
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