1998 / 32  - 271

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b) Als Partei im erstinstanzlichen Bundesverwaltungsverfahren gelten gemäss Art. 6 VwVG in erster Linie diejenigen Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll. Dieser Grundsatz gilt, nachdem das AsylG diesbezüglich keine abweichende Regelung kennt, gemäss Art. 12 AsylG auch für das Asylverfahren. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat "par définition" (vgl. B. Knapp, Cours de droit administratif, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Note 953) von dem sein Asylverfahren erstinstanzlich abschliessenden Entscheid des BFF berührt.

Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung des Rekurrenten festgestellt und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, liegt im übrigen auch sein schützenswertes Interesse am Erlass der Verfügung - wie am erstinstanzlichen Verfahren überhaupt - auf der Hand.

c) Die Vorinstanz dringt nach dem Gesagten auch mit dieser Argumentationslinie nicht durch.

5. Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass sich aus den Akten des Beschwerdeführers auch sonst keine Hinweise auf Umstände ergeben, welche einen Nichteintretensentscheid zu rechtfertigen vermöchten. Namentlich fällt diesbezüglich die Anwendung der seit 1. Juli 1998 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 16abis AsylG (Nichteintreten bei missbräuchlicher Nachreichung des Asylgesuchs) aufgrund der Übergangsbestimmungen des BMA (vgl. AS 1998 II 1583) zum vornherein ausser Betracht.

Nach diesen Ausführungen steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

6. Die Beschwerde des Rekurrenten ist bei dieser Sachlage gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Das BFF ist anzuweisen, das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln und insbesondere auch über die Flüchtlingseigenschaft des Rekurrenten zu befinden. Die Akten sind der Vorinstanz ausserdem zur Weiterbehandlung des Asylgesuchs der Angehörigen des Beschwerdeführers zu überweisen.

Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel verbleiben bei diesem Vorgehen bei den Akten.