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b) Als Partei im erstinstanzlichen Bundesverwaltungsverfahren gelten
gemäss Art. 6 VwVG in erster Linie diejenigen Personen, deren Rechte oder Pflichten die
Verfügung berühren soll. Dieser Grundsatz gilt, nachdem das AsylG diesbezüglich keine
abweichende Regelung kennt, gemäss Art. 12 AsylG auch für das Asylverfahren. Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat "par définition" (vgl. B. Knapp,
Cours de droit administratif, Basel/Frankfurt a.M. 1994, Note 953) von dem sein
Asylverfahren erstinstanzlich abschliessenden Entscheid des BFF berührt.
Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die völkerrechtliche Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung des Rekurrenten festgestellt und seine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz angeordnet hat, liegt im übrigen auch sein schützenswertes Interesse am Erlass
der Verfügung - wie am erstinstanzlichen Verfahren überhaupt - auf der Hand.
c) Die Vorinstanz dringt nach dem Gesagten auch mit dieser Argumentationslinie nicht
durch.
5. Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass sich aus den Akten des
Beschwerdeführers auch sonst keine Hinweise auf Umstände ergeben, welche einen
Nichteintretensentscheid zu rechtfertigen vermöchten. Namentlich fällt diesbezüglich
die Anwendung der seit 1. Juli 1998 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 16abis AsylG
(Nichteintreten bei missbräuchlicher Nachreichung des Asylgesuchs) aufgrund der
Übergangsbestimmungen des BMA (vgl. AS 1998 II 1583) zum vornherein ausser Betracht.
Nach diesen Ausführungen steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
6. Die Beschwerde des Rekurrenten ist bei dieser Sachlage gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben. Das BFF ist anzuweisen, das (zweite)
Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln und insbesondere auch über die
Flüchtlingseigenschaft des Rekurrenten zu befinden. Die Akten sind der Vorinstanz
ausserdem zur Weiterbehandlung des Asylgesuchs der Angehörigen des Beschwerdeführers zu
überweisen.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel verbleiben bei diesem Vorgehen bei
den Akten.
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