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nAsylG entspricht derjenigen von Art. 16 Abs. 1 AsylG in der Fassung
gemäss BMA; die neue Numerierung ergibt sich aus der geänderten Gesetzesstruktur):
"Absatz 1 und Absatz 2 zählen abschliessend diejenigen Tatbestände auf, bei deren
Vorliegen die Behörden einen Nichteintretensentscheid [...] anordnen können. Das aus
Vernehmlasserkreisen gestellte Begehren, einen zusätzlichen Nichteintretenstatbestand des
Rechtsmissbrauchs zu schaffen, kann aus rechtsformellen Gründen nicht berücksichtigt
werden. Wie die ARK in einem wegleitenden Entscheid (Urteil vom 4. Dez. 1992 i.S. A.)
ausführte, bedarf es zur Feststellung des Vorliegens eines Rechtsmissbrauchs einer
materiellen Prüfung. Bereits nach bisherigem Recht konnte jedoch offensichtlichem
Rechtsmissbrauch begegnet und das Verfahren beschleunigt werden. Bei einem
Rechtsmissbrauch kann nämlich auch bei einem materiellen Entscheid gestützt auf Artikel
55 VwVG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden"
(Botschaft vom 4. Dezember 1995; BBl 1996 II 1).
Bei dem in dieser Botschaftspassage zitierten "wegleitenden" Urteil der
Asylrekurskommission vom 4. Dezember 1992 "i.S. A." handelt es sich zwar nicht
um einen publizierten (Grundsatz-) Entscheid, sondern wahrscheinlich um das in Erwägung
3b zitierte unveröffentlichte Urteil in Sachen T.B.. Immerhin geht aus dem zitierten
Botschaftsauszug unzweifelhaft hervor, dass bei der aktuellen Revision des Asylgesetzes
auf die Schaffung eines "zusätzlichen" - offensichtlich im Sinne von
"allgemeinen" zu verstehen - Nichteintretenstatbestand des Rechtsmissbrauchs
bewusst verzichtet wurde.
d) Zum gleichen Ergebnis führt auch die gesetzessystematische Auslegung und die
Betrachtung des Wortsinns der interessierenden Bestimmungen: Bei der Mehrzahl der in Art.
16 Abs. 1 AsylG umschriebenen Konstellationen handelt es sich, wie bereits erwähnt, um
"krasse Rechtsmissbrauchstatbestände" (vgl. Botschaft vom 25. April 1990,
a.a.O., S. 620; N. Raselli, Zur Problematik des Nichteintretensgrundes der groben
Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. e AsylG, ASYL 1991/3, S. 8).
Die einzelnen Bestimmungen beinhalten einschränkende - objektive und subjektive -
Tatbestandsmerkmale, beispielsweise das Erfordernis, dass eine Verletzung der gesetzlichen
Mitwirkungspflichten sowohl grob als auch vorsätzlich begangen worden sein muss, um zum
Nichteintreten auf das Asylgesuch zu führen. Wäre der Gesetzgeber von der Existenz eines
"ausser(asyl-)gesetzlichen" allgemeinen Nichteintretensgrundes des
Rechtsmissbrauchs ausgegangen, hätte er aus gesetzestechnischen Gründen die einzelnen
Unterkategorien rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zweifellos in die Form der
beispielhaften deklaratorischen Aufzählung gekleidet (im Sinne von: "Von
Rechtsmissbrauch ist na- |