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Beschwerde die aufschiebende Wirkung gestützt auf das Asylgesetz nicht entziehen" (BBl 1990 II 638; Hervorhebung ARK).

Für das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist die Frage der Existenz "allgemeiner" Nichteintretensgründe zwar offensichtlich ohne weiteres zu bejahen, zieht doch das Fehlen einer Prozess- beziehungsweise Sachurteilsvoraussetzungen (beispielsweise die sachliche Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde, die mangelnde Legitimation der Prozesspartei oder das Nichteinhalten der Rechtsmittelfrist) regelmässig das Nichteintreten auf die Eingabe nach sich (vgl. statt vieler: F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 71 ff.).

Was mit den in der Botschaft vorbehaltenen Nichteintretensgründen auf erstinstanzlicher Ebene, die sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergeben sollen - nur hiervon ist im Folgenden die Rede -, konkret gemeint sein könnte, ist unklar (vgl. Stöckli, a.a.O., S. 15). Letztgenannter Autor vertritt die Auffassung, die Regeln des Asylgesetzes, insbesondere im Bereich der Mitwirkungspflichten, würden die allgemeinen diesbezüglichen Bestimmungen des VwVG als lex specialis ausschliessen (vgl. hierzu auch EMARK 1993 Nr. 36, S. 251, Erw. 1.e) und stellt in diesem Zusammenhang abschliessend fest: "Das gleiche gilt wohl auch beim Rechtsmissbrauch, der durch die speziellen Bestimmungen im Asylgesetz kaum noch willentlich unabgedeckte Geltungsbereiche haben dürfte" (vgl. Stöckli, a.a.O.).

In der Tat erweckt der in einem Nebensatz enthaltene und in keiner Art näher spezifizierte Hinweis auf "allgemeine Nichteintretensgründe" in der Botschaft eher den Eindruck, der Bundesrat habe mit dieser Formulierung - unmittelbar nach der Erwähnung des Grundsatzes der abschliessenden Aufzählung der Nichteintretensgründe - beabsichtigt, in Fällen völlig aussergewöhnlicher respektive absurder verfahrensrechtlicher Konstellationen die prozessökonomisch einzig sinnvolle Erledigung mittels Nichteintretensentscheid nicht auszuschliessen; zu denken wären beispielsweise an Situationen wie diejenige, dass ein anerkannter Flüchtling, dem in der Schweiz bereits Asyl gewährt wurde, hierzulande ein zweites Asylgesuch stellt.

bb) Die bundesrätliche Botschaft zu der am 26. Juni 1998 verabschiedeten Totalrevision des Asylgesetzes (Ablauf der Referendumsfrist: 15. Oktober 1998; Inkrafttreten frühestens im Jahre 1999) enthält bei den einleitenden Ausführungen zu den Nichteintretensgründen unter der Überschrift "Art. 31 - Nichteintretensgründe" folgende Formulierung (die Bestimmung von Art. 31