1998 / 32  - 267

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BFF durch das Asylgesetz ausgehen (vgl. A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 292; W. Stöckli, Nichteintretensfälle - Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden - Ausreisefristen, ASYL 1991/2, S. 15; unveröffentlichte Urteile der Asylrekurskommission vom 4. Dezember 1992 i.S. T.B., Jugoslawien, vom 11. August 1997 i.S. H.H.S., Somalia, sowie vom 19. August 1997 i.S. K.S., Bundesrepublik Jugoslawien; in diesem Sinne auch das Obiter dictum in EMARK 1996 Nr. 15, Erw. 2.e.cc, S. 132). Die Asylrekurskommission hatte sich bisher mit der konkreten Frage der Existenz "allgemeiner" Nichteintretensgründe im erstinstanzlichen Asylverfahren offenbar erst einmal zu befassen, konnte die Frage im zitierten Urteil vom 19. August 1997 indessen im Ergebnis offenlassen. Immerhin hielt die Kommission in einer publizierten Instruktionsverfügung vom 12. Februar 1997 bereits fest, dass über die Qualifikation eines Gesuchs als rechtsmissbräuchlich das systematische (die erforderliche individuelle Rechtsgüterabwägung vernachlässigende) Entziehen der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht zulässig ist. In der Begründung wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass durch die abweichende Praxis der Vorinstanz eine Verfahrenskategorie geschaffen würde, welche in ihren Auswirkungen faktisch den Tatbeständen eines Nichteintretensentscheids gleichkäme; letzteres sei insbesondere deshalb problematisch, weil das AsylG die gesetzlichen Nichteintretenstatbestände abschliessend nenne, welche nach der Praxis der Asylrekurskommission im übrigen restriktiv auszulegen seien (vgl. EMARK 1997 Nr. 9, S. 65, m.w.H.).

c) In den Botschaften zum Asylgesetz sind in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen von Interesse:

aa) Die Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990 weist zu den (mit dieser Gesetzesnovelle neu eingeführten) Nichteintretenstatbeständen unter anderem folgende Formulierungen auf: "Absatz 1 [von Art. 16 AsylG, Anmerkung ARK] zählt abschliessend diejenigen Tatbestände auf, bei denen die Behörden [...] einen Nichteintretensentscheid unter sofortigem Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers anordnen können [... es folgt die Auflistung der Nichteintretensgründe von Absatz 1 - ohne Erwähnung der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG, welche erst während der parlamentarischen Beratung eingeführt wurde; vgl. EMARK 1996 Nr. 15, S. 133]. Im Gegensatz zu den in Absatz 1 aufgezählten Tatbeständen können die Behörden beim Vorliegen anderer, sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergebenden Nichteintretensgründe, welche vorbehalten bleiben, einer allfälligen