|
|
BFF durch das Asylgesetz ausgehen (vgl. A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des
Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 292; W. Stöckli, Nichteintretensfälle -
Entzug und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden - Ausreisefristen,
ASYL 1991/2, S. 15; unveröffentlichte Urteile der Asylrekurskommission vom 4. Dezember
1992 i.S. T.B., Jugoslawien, vom 11. August 1997 i.S. H.H.S., Somalia, sowie vom 19.
August 1997 i.S. K.S., Bundesrepublik Jugoslawien; in diesem Sinne auch das Obiter dictum
in EMARK 1996 Nr. 15, Erw. 2.e.cc, S. 132). Die Asylrekurskommission hatte sich bisher mit
der konkreten Frage der Existenz "allgemeiner" Nichteintretensgründe im
erstinstanzlichen Asylverfahren offenbar erst einmal zu befassen, konnte die Frage im
zitierten Urteil vom 19. August 1997 indessen im Ergebnis offenlassen. Immerhin hielt die
Kommission in einer publizierten Instruktionsverfügung vom 12. Februar 1997 bereits fest,
dass über die Qualifikation eines Gesuchs als rechtsmissbräuchlich das systematische
(die erforderliche individuelle Rechtsgüterabwägung vernachlässigende) Entziehen der
aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht zulässig ist. In der
Begründung wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass durch die abweichende Praxis der
Vorinstanz eine Verfahrenskategorie geschaffen würde, welche in ihren Auswirkungen
faktisch den Tatbeständen eines Nichteintretensentscheids gleichkäme; letzteres sei
insbesondere deshalb problematisch, weil das AsylG die gesetzlichen
Nichteintretenstatbestände abschliessend nenne, welche nach der Praxis der
Asylrekurskommission im übrigen restriktiv auszulegen seien (vgl. EMARK 1997 Nr. 9, S.
65, m.w.H.).
c) In den Botschaften zum Asylgesetz sind in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen
von Interesse:
aa) Die Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990 weist zu
den (mit dieser Gesetzesnovelle neu eingeführten) Nichteintretenstatbeständen unter
anderem folgende Formulierungen auf: "Absatz 1 [von Art. 16 AsylG, Anmerkung ARK]
zählt abschliessend diejenigen Tatbestände auf, bei denen die Behörden [...] einen
Nichteintretensentscheid unter sofortigem Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers
anordnen können [... es folgt die Auflistung der Nichteintretensgründe von Absatz 1 -
ohne Erwähnung der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e AsylG, welche erst während der
parlamentarischen Beratung eingeführt wurde; vgl. EMARK 1996 Nr. 15, S. 133]. Im
Gegensatz zu den in Absatz 1 aufgezählten Tatbeständen können die Behörden beim
Vorliegen anderer, sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergebenden
Nichteintretensgründe, welche vorbehalten bleiben, einer allfälligen |